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Pauschalreise-RL: Art 5, Art 12
Nach Art 12 Abs 2 RL (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-RL) hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „auftreten“, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der OGH möchte dazu vom EuGH wissen, zu welchem Zeitpunkt solche Umstände vorliegen können/dürfen sowie welchen Kenntnisstand die Personen über diese haben können/dürfen.
Weiters möchte der OGH wissen, ob Art 5 Pauschalreise-RL dahin auszulegen ist, dass unter den erforderlichen vorvertraglichen Informationen für die Reisenden auch solche zu verstehen sind, die pandemiebedingt verpflichtende Testungen und/oder Ausgangs- bzw Freizügigkeitsbeschränkungen am Urlaubsort betreffen (vgl va Art 5 Abs 1 lit f Pauschalreise-RL: Angaben über „gesundheitspolizeiliche Formalitäten“). Im Fall der Bejahung möchte der OGH wissen, ob die vorvertraglichen Informationen ganz oder teilweise neuerlich oder aktualisiert bereitzustellen sind, wenn die Parteien die Bedingungen des Pauschalreisevertrages nach dessen Abschluss einvernehmlich abändern (anpassen; „umbuchen“) – etwa (wie hier) in Ansehung einzelner Reiseleistungen iSd Art 5 Abs 1 lit a Pauschalreise-RL, wie Beförderungsleistungen, der Reiseroute oder des Reisetermins.
Vorabentscheidungsersuchen
1. | Ist Art 12 Abs 2 der RL (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (ABl L 326 vom 11. 12. 2015, Seite 1) dahin auszulegen, dass als am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende, unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, und die den Verbraucher berechtigen, ohne Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, und auf die sich der Reisende stützt, solche Umstände zu verstehen sind, die
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2. | Ist Art 12 Abs 2 der genannten RL (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter den dort genannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen solche zu verstehen sind, die
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3. | Ist Art 5 der genannten RL (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen – insb Angaben nach Art 5 Abs 1 lit f über „gesundheitspolizeiliche Formalitäten“ – auch solche zu verstehen sind, die pandemiebedingt am Urlaubsort zu absolvierende Testungen und/oder Ausgangs- bzw Freizügigkeitsbeschränkungen betreffen? Im Fall der Bejahung von Frage 3: |
4. | Ist Art 5 der genannten RL (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass im Fall, dass die Parteien die Bedingungen des Pauschalreisevertrages nach dessen Abschluss einvernehmlich abändern (anpassen; „umbuchen“) – etwa (wie hier) in Ansehung einzelner Reiseleistungen iSd Art 5 Abs 1 lit a, wie Beförderungsleistungen, der Reiseroute oder des Reisetermines –, die dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen ganz (auch wenn sie nicht von der „Umbuchung“ betroffen sind) oder teilweise neuerlich oder aktualisiert bereitzustellen sind? |