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Vorschlag betr Bestellung des Stiftungsprüfers

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

PSG: § 9, § 14, § 20

Der Stiftungsprüfer ist dem Stiftungsvorstand als Kontrollorgan beigestellt und neben dem Vorstand das zweite zwingend vorgesehene Organ der Stiftung (vgl § 14 Abs 1 PSG). Seine wesentliche Funktion liegt darin, das bei der Stiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern bestehende Kontrolldefizit auszugleichen (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP).

Um seine Aufgabe als Kontrollorgan wahrnehmen zu können, bedarf es der Bestellung eines effizienten und unabhängigen Stiftungsprüfers. Soweit (wie hier) kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, hat die Bestellung zwingend durch das Gericht zu erfolgen (§ 20 Abs 1 PSG). Zwar ermöglicht es § 9 Abs 2 Z 2 PSG, Regelungen über Vorschläge (hier: des Vorstands) in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Wiewohl Vorschlägen nach einer gut eingespielten Praxis häufig gefolgt wird, kann ein Vorschlag aber nur dazu führen, dass das Gericht anlässlich der Bestellung des Stiftungsprüfers auf ihn Bedacht zu nehmen hat. Das Gericht ist an den Vorschlag aber nicht gebunden.

Für die von der Stiftung als erheblich iSd § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG angesehene Rechtsfrage, ob ein „Anspruch des Vorschlagsberechtigten [besteht], dem Gericht noch einen weiteren Vorschlag zu unterbreiten“, insb dann, wenn (hier über Aufforderung des Gerichts) vom Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht worden sei, findet sich kein Ansatz im Gesetz.

Stiftungen sind vielgestaltig. Es kann die Stiftung von der Form einer „einfachen Sparbuchstiftung“ bis hin zu sehr komplexen Vermögensmassen (mit vielschichtigen Beteiligungen und Verflechtungen) ausgestaltet sein. Sie kann eigennützig oder gemeinnützig ausgerichtet sein. „Wie weit der Ermessensspielraum bei der Ausübung von Bestellungsrechten gezogen werden kann“, lässt sich daher auf allgemeingültiger Ebene nur insoweit beantworten, als dass es dafür immer auf das Wohl der konkreten Stiftung ankommt.

OGH 26. 3. 2025, 6 Ob 2/25z

Entscheidung

Das ErstG sah die Bestellung einer nach dem APAG zertifizierten Prüferin als zweckmäßig an, und zwar ausdrücklich im Hinblick auf das Wohl der Stiftung und auf ihre Eigennützigkeit und ihre (in-)direkten Beteiligung(en) an bzw Verflechtung mit unternehmerisch tätigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Aus diesem Grund folgte es dem Vorschlag der Weiterbestellung der bisherigen (nicht nach dem APAG zertifizierten) Stiftungsprüferin nicht. Schon in seiner Aufforderung hatte es aufgetragen, einen nach dem APAG zertifizierten Stiftungsprüfer vorzuschlagen.

Das RekursG vertrat nach Erörterung der (dazu differierenden) Stellungnahmen in der Lit den Standpunkt, es möge eine Zertifizierung nach dem APAG zwar für einen Stiftungsprüfer nicht (grds) verpflichtend sein (wovon im Übrigen auch das ErstG nicht ausgegangen war), sie stelle aber durchaus einen tauglichen Entscheidungsparameter dar (so auch Ludwig in Arnold, Stiftungshandbuch³ 11.2. Stiftungsprüfung Rz 11/26b); der Rekurs habe dem Argument des ErstG, die Beteiligung der Privatstiftung indiziere die Bestellung eines nach dem APAG zertifizierten Prüfers, nichts entgegengesetzt.

Wenn das RekursG mit dieser Begründung für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangte, es habe das ErstG sein Auswahlermessen anlässlich der Bestellung der Abschlussprüferin nicht überschritten, liegt darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Dass zwingende Gründe in der bestellten Prüferin vorlägen, wonach sie gem § 20 Abs 2 und 3 PSG ungeeignet sei (siehe Schereda, Der Stiftungsprüfer [2015] 14), wurde nicht behauptet.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36777 vom 27.05.2025