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EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 8, § 67 Abs 6
Abstract
Der VwGH prüfte, ob und inwieweit Abfertigungen aufgrund eines Sozialplans im System Abfertigung neu beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Derartige Leistungen fallen dem Grunde nach unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG, aber nur insoweit, als sie die Beträge nach § 67 Abs 6 Z 1 bis 6 EStG übersteigen. Dasselbe gilt für Abfertigungen aufgrund eines Sozialplans im System Abfertigung alt.
VwGH 7. 12. 2020, Ro 2020/13/0013-4 (vormals BFG 8. 4. 2020, RV/7100845/2020)
Sachverhalt
Die revisionswerbende Körperschaft hatte in den streitgegenständlichen Jahren sowohl Mitarbeitern im System Abfertigung alt als auch im System Abfertigung neu Abfertigungen auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen gewährt und als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Zuge einer Außenprüfung korrigierte die Abgabenbehörde die Höhe des Betriebsausgabenabzugs mit Verweis auf § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG. Hinsichtlich der freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung neu schränkte die Behörde den Abzug nicht nur der Höhe nach ein, sondern versagte ihn zur Gänze. Nach Ansicht der Revisionswerberin greife das Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG jedoch nur bei Abfertigungen im System Abfertigung alt. Weder das Finanzamt noch das BFG folgten dieser Rechtsauffassung, wobei das Gericht die Revision zuließ und die Revisionswerberin diese erhob.
Entscheidung des VwGH
Der Gerichtshof führte zunächst entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass freiwillige Abfertigungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, auch dann sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG sind, wenn sie nach dieser Bestimmung nicht begünstigt besteuert werden (VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102; VwGH 25. 7. 2018, Ro 2017/13/0006). Derart beim Empfänger nicht dem Steuersatz von 6 % unterliegende Bezüge fallen dem Grunde nach unter das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG, was aufgrund § 67 Abs 6 Z 7 EStG auch für freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu gelte. Diese werden aber entgegen der Ansicht des BFG nicht in voller Höhe vom Abzugsverbot erfasst. Vielmehr ergäben die Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2014, dass der Gesetzgeber durch das Abzugsverbot lediglich solche freiwilligen Abfertigungen erfassen wollte, die ein bestimmtes (als nicht förderungswürdig empfundenes) Ausmaß übersteigen. Anders als § 20 Abs 1 Z 7 EStG, in dem ein konkreter Betrag als Obergrenze genannt ist, sollte diese in Z 8 nach der Dauer der Dienstzeit gestaffelt werden. Dafür habe sich der Gesetzgeber eines Verweises auf § 67 Abs 6 EStG bedient. Mit der Formulierung „soweit sie […] nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind“ gab der Gesetzgeber lt VwGH zu erkennen, dass sich der Verweis nur auf § 67 Abs 6 Z 1 bis 6 EStG bezieht, weil diese Regelungen das Ausmaß der begünstigten Besteuerung bestimmen. Auf § 67 Abs 6 Z 7 EStG sei nicht Rücksicht zu nehmen, weil diese Bestimmung bloß den unmittelbaren Anwendungsbereich der Z 1 bis 6 normiere, nicht aber den mittelbaren iSd § 20 Abs 1 Z 8 EStG.
Für den Revisionsfall bedeute das, dass die in den Sozialplänen ausbezahlten, freiwilligen Abfertigungen dem Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 8 KStG unterliegen, insoweit sie die in § 67 Abs 6 Z 1 bis 6 EStG angeführten Beträge überschreiten. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um alte oder neue Dienstverhältnisse handelt und mit welchem Steuersatz die Besteuerung beim Empfänger erfolgt.
Conclusio
Wie von der ursprünglich befassten BFG-Richterin angeregt wurde (Krafft, BFGjournal 2020, 300), hat der VwGH den vorliegenden Fall zügig entschieden und schafft damit willkommene Rechtssicherheit. Ein anderes interessantes Verfahren betreffend das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG ist zurzeit beim VfGH zur Zahl E 2999/2020 anhängig.