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InvFG 2011: 186 Abs 2
Abstract
Gem § 186 Abs 2 InvFG 2011 gelten vom Investmentfonds nicht ausgeschüttete Erträge als ausgeschüttet und stellen somit auf Ebene der Anteilsinhaber in der Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (ausschüttungsgleiche Erträge). Damit die Bemessungsgrundlage für die Höhe dieser steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt werden kann, sind die steuerrelevanten Daten dazu an die zuständige Meldestelle zu übermitteln. Erfolgt keine solche Meldung, ist die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge pauschal zu ermitteln. Im vorliegenden Fall war strittig, welche inhaltlichen Voraussetzungen an einen solchen Selbstnachweis gem § 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 zu stellen sind.
VwGH 16. 11. 2023, Ra 2021/15/0085
Sachverhalt
Die mitbeteiligte Partei hielt Anteile an einem ausländischen Investmentfonds, der von einer Schweizer Kapitalgesellschaft aufgelegt wurde. Mangels Meldung der steuerrelevanten Daten gem § 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 setzte das Finanzamt (FA) die ausschüttungsgleichen Erträge im Wege der Pauschalermittlung gem § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 mit EUR 2.000 fest. Im Verfahren vor dem BFG legte die mitbeteiligte Partei ein „Reporting für Steuerzwecke 2012“ vor, um die Fondserträge darzustellen. Diesem Reporting zufolge war im Geschäftsjahr 2012 durch den Verkauf von 2,331 Fondsanteilen ein Gewinn in Höhe von EUR 40,93 erzielt worden. Darüber hinaus ergaben sich aus dem Reporting noch weitere Fondserträge in Höhe von EUR 321,80. Das BFG änderte den Bescheid insofern ab, als es die Festsetzung vom FA abänderte und den ausschüttungsgleichen Ertrag mit EUR 362,73 festsetzte (Summe aus dem Verkauf der Fondsanteile und den laufenden Erträgen). Nach Ansicht des FA handle es sich bei dem Reporting jedoch nicht um einen qualifizierten Selbstnachweis iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011, weshalb die ausschüttungsgleichen Erträge zu Recht pauschal ermittelt worden seien. Daher erhob es gegen das Erkenntnis des BFG außerordentliche Amtsrevision.
Entscheidung des VwGH
Nach Ansicht des VwGH ist das BFG zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Reporting für Steuerzwecke 2012 einen qualifizierten Selbstnachweis iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 darstellt. Gem § 186 Abs 1 InvFG 2011 sind die ausgeschütteten Erträge gem § 27 EStG steuerpflichtige Einnahmen auf Ebene des Anteilsinhabers. Sollten jedoch keine Ausschüttungen vorgenommen werden, so gelten gem § 186 Abs 2 Z 1 InvFG 2011 sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 EStG sowie 60 % des positiven Saldos aus Einkünften iSd § 27 Abs 3 und 4 EStG abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Fonds im Ausmaß der Anteilshöhe als ausgeschüttet. Sowohl die Ausschüttungen iSd § 186 Abs 1 InvFG 2011 als auch die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 186 Abs 2 Z 1 InvFG 2011 sind durch notwendige Unterlagen nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall waren nach Ansicht des VwGH dem vorgebrachten Reporting nicht ausreichend Informationen zu entnehmen, um es als einen Selbstnachweis iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 zu qualifizieren. So war etwa nicht ersichtlich, wie die Erträge aus den Fonds ermittelt wurden, ob tatsächlich Ausschüttungen vorgenommen worden sind, oder wie die ausschüttungsgleichen Erträge berechnet wurden. Aufgrund dieser geringen Informationsdichte des Reportings konnten somit weder die Art des Ertrags festgestellt werden (zB in Form von Dividenden oder Zinsen) noch ob etwaige Verlustverrechnungen vorgenommen worden sind. Deshalb hätte das BFG dieses Reporting nicht als Grundlage für die Festsetzung der Einkünfte heranziehen dürfen, sondern hätte – wie das FA – die Einkünfte pauschal ermitteln müssen. Daher hob der VwGH das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Conclusio
Da im vorliegenden Fall das Reporting für Steuerzwecke vom VwGH nicht als ausreichender Selbstnachweis iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 anerkannt wurde, mussten die ausschüttungsgleichen Erträge pauschal ermittelt werden. Dafür werden diese in Höhe von 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis im Kalenderjahr festgesetzt. Dieser Betrag muss aber mindestens 10 % des Rücknahmepreises am Ende des Kalenderjahres ausmachen (§ 186 Abs 2 Z 3 erster Satz InvFG 2011). Der VwGH setzt somit im Ergebnis relativ hohe Anforderungen an den Selbstnachweis, um der Pauschalbesteuerung auszuweichen, was wohl vor allem für Kleinanleger aufgrund der hohen Kosten eines entsprechenden Nachweises problematisch sein dürfte (siehe Marschner, ZFS 2023, 131 [131]). Erfolgt nun eine pauschale Besteuerung, wird in weiterer Folge auch eine Anrechnung einer zugeflossenen Ausschüttung auf den pauschal ausschüttungsgleichen Ertrag ausgeschlossen, weil § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 keine solche Anrechnung ermöglicht (krit dazu Marschner in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner [Hrsg], Jakom EStG16 § 27 Rz 98; siehe auch Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen3 [2017] Rz 212, der eine Anrechnung einer zugeflossenen Ausschüttung auf den ausschüttungsgleichen Ertrag auch ohne Vorlage eines Selbstnachweises befürwortet).