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VwGH: Anrechnung von Werbungskosten auf das Berufsgruppenpauschale

Bearbeiter: Thomas Frenkenberger

EStG 1988: § 16 Abs 3, § 17 Abs 6

Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (V BGBl II 2001/382)

Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz): § 17

Abstract

Der VwGH hatte sich mit der Anrechnung von Werbungskosten auf das Berufsgruppenpauschale für Hausbesorger auseinanderzusetzen. Ein nichtselbstständig tätiger Hausbesorger hatte das Material sowie seine Vertretung in bar bezahlt und deswegen Schwierigkeiten, einen tatsächlichen Abfluss dieser Beträge nachzuweisen. Das BFG erkannte einen Teil der Werbungskosten an und sah die anderen Werbungskosten durch den Pauschalbetrag gem § 1 Z 7 V über Durchschnittssätze für Werbungskosten (BGBl II 2001/382 idF BGBl II 2015/382) abgedeckt. Der VwGH hob diese Vorgangsweise als rechtswidrig auf, weil die anerkannten Werbungskosten auf den Pauschalbetrag angerechnet werden hätten müssen.

VwGH 17. 8. 2023, Ro 2023/13/0053-5

Sachverhalt

Der mitbeteiligte Steuerpflichtige (StPfl) erzielte als Hausbesorger im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Während seines Urlaubs und an Tagen der Krankheit ließ er sich durch seinen Bruder vertreten, was diesem in bar abgegolten wurde. Die Kosten für die Vertretung wurden durch den Arbeitgeber ebenso ersetzt wie die Materialkosten.

In der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der StPfl die Berücksichtigung von Werbungskosten iHv € 16.268,08. Da der StPfl im Rahmen eines Ergänzungsersuchens die Zahlungsflüsse nicht zur Zufriedenheit der Abgabenbehörde nachweisen konnte, erließ diese einen Abgabenbescheid, in dem nur der Pauschbetrag für Werbungskosten gem § 16 Abs 3 EStG iHv € 132,– Berücksichtigung fand. Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise Folge und führte aus, dass Vertretungskosten iHv € 8.764,88 plausibel seien, weil zum einen der Bruder im Wesentlichen korrespondierende Einnahmen erklärt habe und dem StPfl zum anderen auch ein Vertretungskostenersatz durch den Arbeitgeber zugeflossen sei. Für die Materialkosten stehe ihm ein Werbungskostenpauschale iHv € 3.504,– zu (§ 1 Z 7 V BGBl II 2001/382, die auf Grundlage des § 17 Abs 6 EStG ergangen ist). Die Vertretungskosten waren nach Auffassung des BFG nicht von V BGBl II 2001/382 erfasst und daher nicht auf das Pauschale anzurechnen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision erhoben.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH ruft zunächst in Erinnerung, dass sich Hausbesorger gem § 17 Hausbesorgergesetz bei Verhinderung auf eigene Kosten vertreten lassen müssen, diese Kosten aber bei Krankheit oder Urlaub durch die Hauseigentümer ersetzt bekommen, soweit diese Kosten nicht das ansonsten für diesen Zeitraum gebührende durchschnittliche Monatsbruttoentgelt übersteigen. Gem § 1 Z 7 V BGBl II 2001/382 werden für Hausbesorger die Werbungskosten mit 15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber mit € 3.504,– festgelegt. § 5 V BGBl II 2001/382 legt in der für den Streitraum geltenden Fassung fest, dass neben dem Pauschbetrag keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.

Nach der stRsp (VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0117 mwN) tritt der aufgrund von § 17 Abs 6 EStG verordnete Pauschbetrag an die Stelle des Werbungkostenpauschbetrags gem § 16 Abs 3 EStG. Sind die Werbungkosten höher als das Pauschale, sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen und das Pauschale „grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen“. Nur die in § 16 Abs 3 letzter Satz EStG aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abzusetzen (siehe zB Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21 [2020] § 17 Rz 158 mwN). Die Vertretungskosten stellen aber keine in § 16 Abs 3 letzter Satz EStG aufgezählten Aufwendungen dar. Der StPfl hatte auch nie ein Pauschale beantragt, sondern stets die Aufwendungen für das Material und seine Vertretung geltend gemacht. Da das BFG statt der Materialkosten das Berufsgruppenpauschale angesetzt und die Vertretungskosten auf das Pauschale nicht angerechnet hatte, war das Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Conclusio

Der VwGH hob im vorliegenden Fall eine für den StPfl günstige, aber rechtswidrige Entscheidung des BFG auf. Das BFG legte sich nicht explizit fest, ob es die Kosten für das Material anerkennt, und gewährte stattdessen das (durch den StPfl nicht beantragte) Berufsgruppenpauschale. § 5 V BGBl II 2001/382 sah in der damals gültigen Fassung aber vor, dass bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags keine anderen Werbungkosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können. Die Rsp (VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0117) judizierte zwar schon zu der im Jahr 2017 gültigen Rechtslage, dass aus systematischen Gründen die in § 16 Abs 3 letzter Satz EStG genannten Werbungskosten zusätzlich zum Pauschale geltend gemacht werden können, Vertretungskosten iSd § 17 Hausbesorgergesetz sind aber nicht darunter zu subsumieren. Die Vertretungskosten hätten deswegen gegen das Pauschale angerechnet werden müssen. Die in § 16 Abs 3 letzter Satz EStG genannten Werbungkosten können im Übrigen seit der Änderung der V BGBl II 2001/382 durch das BGBl II 2021/500 auch nach dem Wortlaut des § 5 V BGBl II 2001/382 neben der Berufsgruppenpauschalierung geltend gemacht werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34937 vom 10.01.2024