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VwGH: Ausländischer Käufer von österreichischem Kfz kann pro-rata Vergütung nicht geltend machen

Bearbeiter: Severin Schragl

NoVAG 1991: § 12a

Abstract

Wird ein gebrauchtes österreichisches Kfz ins Ausland verbracht, kann nach § 12a NoVAG eine pro-rata Rückvergütung beantragt werden. Diese Vergütung steht gem § 12a Abs 1 TS 2 dem „befugten Fahrzeughändler“ zu, ohne näher zu klären, wer davon erfasst ist. Das BFG ging in seiner Entscheidung aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen davon aus, dass auch der ausländische Fahrzeughändler als Erwerber subsidiär davon Gebrauch machen könnte. Der VwGH widersprach: Unter Heranziehung des UStG lässt sich feststellen, dass nur der österreichische Verkäufer einen „befugten Fahrzeughändler“ darstellt.

VwGH 23. 10. 2024, Ra 2023/15/0010

Sachverhalt

Der Mitbeteiligte, ein deutscher Kfz-Händler, erwarb im Mai 2022 von einem österreichischen Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug war am 30. 6. 2021 von der Verkehrszulassung in Österreich abgemeldet worden. Der Mitbeteiligte verbrachte das Kfz nach Deutschland und verkaufte es am 29. 5. 2022 an eine Käuferin mit Wohnsitz in Deutschland. Das Fahrzeug wurde am 30. 5. 2022 in Deutschland gemeldet und zum Verkehr zugelassen. Mit 29. 6. 2022 beantragte der Mitbeteiligte die Rückerstattung der NoVA und berief sich dabei auf „geltendes EU-Recht“. Das FA wies den Antrag des Mitbeteiligten mit der Begründung ab, dass aufgrund der Systematik und des Wortlauts von § 12a NoVAG eine Vergütung für ausländische Fahrzeughändler nicht vorgesehen sei. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde mit der Begründung, dass durch die Entscheidung das Recht auf geschäftliche Freizügigkeit und freien Warenverkehr innerhalb der EU verletzt werde und somit eine andere Auslegung der Bestimmung geboten sei. Das BFG gab der Beschwerde mit der Begründung Folge, dass aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen auch ein ausländischer Fahrzeughändler ebenso von der Rückvergütung Gebrauch machen dürfe, insofern nicht bereits der inländische Verkäufer dieses Recht in Anspruch genommen hat. § 12a beschränkt dieses Recht nämlich nicht auf „inländische“ befugte Fahrzeughändler und jede einschränkende Auslegungsvariante würde der Rsp des EuGH und des VfGH widersprechen. Dagegen richtete sich die Amtsrevision des FA.

Entscheidung des VwGH

Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV) zur UFSG-Novelle 2006 (BlgNR 1567, 22. GP 9), mit welcher der Vergütungstatbestand in § 12a NoVAG hinzugefügt wurde, berechtigt eine Verbringung des Kfz ins Ausland zur Inanspruchnahme der Vergütung, nicht jedoch eine Lieferung des privaten Pkw ins Ausland. Die Person des Vergütungsberechtigten wird allerdings nicht explizit genannt. Der VwGH bringt hierbei vor, dass sich der Anspruchsberechtigte aus den Tatbeständen des § 12a Abs 1 NoVAG erschließen lässt. Eine Beschränkung auf einen inländischen Fahrzeughändler liegt hierbei nicht vor; nach der Rsp des VwGH ist für die Beurteilung maßgeblich, wem die Lieferung oder das Verbringen, die zu einer dauerhaften Verlegung des Standorts des Fahrzeuges ins Ausland geführt haben, zuzurechnen ist (vgl VwGH 6. 9. 2023, Ro 2022/15/0036). Der VwGH spricht hierzu aus, dass das NoVAG diese Begriffe der Verbringung und Lieferung nicht gesondert definiert. An mehreren Stellen innerhalb des Gesetzes wird allerdings auf das UStG verwiesen, weswegen die Begriffe iSd UStG zu verstehen sind. Diesen Umstand unterstützen auch die Erläuterungen der RV. Diese zählt nämlich als Beispiele für ein Verbringen solche auf, bei denen ein Gegenstand zur eigenen Verfügung in das übrige Unionsgebiet gelangt.

Eine Lieferung nach § 3 Abs 1 UStG liegt vor, wenn der Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Gem Art 3 Abs 1 UStG gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung. Der leistende Unternehmer gilt als Lieferer.

Im vorliegenden Fall liegt kein Verbringen, sondern eine Lieferung vom inländischen Fahrzeughändler an die mitbeteiligte Partei vor. Als Lieferer gilt entsprechend der österreichische Fahrzeughändler. Daran vermag auch der Umstand, dass das Fahrzeug vom Mitbeteiligten in Österreich abgeholt und nach Deutschland gebracht wurde, nichts zu ändern.

Diese Lösung entspricht auch der Systematik des NoVAG. Dass die Lieferung hierbei dem Verkäufer zugerechnet wird, ergibt sich auch daraus, dass in jenen Fällen, bei denen der Erwerber kein befugter Fahrzeughändler, sondern ein anderer Unternehmer oder Privater ist, sonst von niemandem eine Rückvergütung beantragt werden könnte.

Im Ergebnis ist der Mitbeteiligte somit nicht Vergütungsberechtigter. Dass der anspruchsberechtigte Verkäufer keinen Antrag auf Vergütung gestellt hat, führt weder zur Unionsrechts- noch Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 12a NoVAG, weil es dem Erwerber eines Fahrzeuges freisteht, im Kaufvertrag der möglichen NoVA-Rückvergütung Rechnung zu tragen.

Entsprechend war das Erkenntnis des BFG aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Conclusio

Der VwGH betrachtete die vorliegende Materie aus einem anderen Blickwinkel als das BFG. Das Erstgericht setze den Fokus auf die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung durch einen ausländischen Erwerber – insb mit Hinblick auf die großzügige Judikatur des EuGH und VfGH – und merkte zum Wortlaut nur an, dass keine Beschränkung auf einen „inländischen“ befugten Fahrzeuglenker vorliege. Der VwGH hingegen setzte den Fokus auf die Systematik der Bestimmung. Er erkannte, dass das NoVAG in vielen Bereichen auf das UStG referenziert (zB § 1 Z 1 NoVAG, § 5 Abs 1 NoVAG, § 12a Abs 2 NoVAG), weswegen wohl auch die Bestimmungen in § 12a Abs 1 NoVAG – obwohl kein expliziter Verweis vorliegt – im Lichte des UStG gesehen werden müssen (vgl Haller, Normverbrauchsabgabegesetz [2021] § 1 Rz 8). Wird demnach davon gesprochen, dass ein Fahrzeug ins Ausland „verbracht oder geliefert“ wird, kann davon ausgegangen werden, dass hier die Begriffe der „Lieferung“ iSd § 3 Abs 1 UStG und „Verbringung“ iSd Art 3 Abs 1 UStG heranzuziehen sind. Demnach ist nur der „Lieferer“ befugter Fahrzeughändler iSd § 12a Abs 1 TS 2 NoVAG, nicht hingegen der ausländische Erwerber. Eine unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Problematik sieht der VwGH mit dieser Lösung nicht.

Beachtlich ist hierbei immer noch, dass das BFG die Revision nicht zugelassen hat, obwohl es bereits festgestellt hatte, dass in diesem Bereich keine Rsp des VwGH vorliegt, sondern nur einzelne Entscheidungen des VfGH und des EuGH (siehe auch Schragl, BFG: Ausländischer Käufer von österreichischem Kfz kann pro rata Vergütung geltend machen [6. 3. 2023, LexisNexis Rechtsnews 33749, lexis360.at]). Der VwGH bestätigt diesbezüglich die Ansicht des FA, wonach es an hg Rsp zu dieser bestimmten Konstellation gemangelt hat.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein österreichischer Fahrzeughändler als Verkäufer jedenfalls bereits die Rückvergütung selbst in Anspruch nehmen sollte. Wie auch der VwGH angemerkt hat, kann eine Überwälzung innerhalb des Kaufvertrags stattfinden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36383 vom 11.02.2025