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VwGH: Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen als bedeutendes Kriterium bei der Liebhabereibeurteilung einer GmbH

Bearbeiter: Martin Klokar

LVO § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und 2

Abstract

Der VwGH hatte über eine Liebhabereibeurteilung einer GmbH im Zusammenhang mit deren errichtender Umwandlung auf eine Personengesellschaft zu entscheiden. Der Revision gelang es aufzuzeigen, dass das BFG bei seiner Liebhabereibeurteilung einen unrichtigen Maßstab angewendet hatte. Der VwGH hob daher das BFG-Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

VwGH 20. 1. 2021, Ra 2020/15/0050 bis 52

Sachverhalt

Eine 2001 gegründete GmbH war in der Veredelung und Bearbeitung von Flachglas, ab 2012 auch im Handel und in der Immobilienverwaltung tätig. Mit Stichtag 31. 12. 2012 erfolgte eine errichtende Umwandlung der GmbH in eine OG. Das Finanzamt nahm eine Liebhabereitätigkeit der GmbH und der späteren OG an, sodass mangels Betriebsübertragung das UmgrStG nicht anwendbar war. Das Finanzamt stellte die Einkünfte gem § 188 BAO für 2013 mit 0 € fest. Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und bestätigte das Vorliegen von Liebhaberei (vgl zum BFG-Erkenntnis bereits Hirschler/Sulz/Oberkleiner, Liebhaberei nach dem Umwandlungsstichtag mit Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Art II UmgrStG, BFGjournal 2020, 214; Uedl, Liebhabereibeurteilung einer GmbH nach einer Umwandlung, LexisNexis Rechtsnews 29093, 20. 5. 2020).

Entscheidung des VwGH

Der VwGH hob das BFG-Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Der Revision gelinge es laut VwGH aufzuzeigen, dass das Bundesfinanzgericht einen unrichtigen Maßstab angewendet hat. Im Hinblick auf die in den ersten Jahren erlittenen hohen Verluste verweise die Revision zutreffend darauf, dass in die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, auch der (von den Revisionswerbern behauptete und vom Bundesfinanzgericht nicht in Frage gestellte) Umstand einzubeziehen ist, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist (vgl VwGH 20. 9. 2001, 98/15/0132).

Es komme laut VwGH nicht entscheidend darauf an, dass die infolge hoher Verluste gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben. Es seien in diesem Fall mehrere Maßnahmen gesetzt worden, die ex ante betrachtet erfolgversprechend sein konnten. Auf ein Scheitern mit diesen Tätigkeiten reagierte die GmbH wiederum mit der Änderung des Tätigkeitsbereichs. Vor diesem Hintergrund erweise sich nach Ansicht des VwGH die Gesamtbeurteilung des (auch nicht auf § 1 Abs 1 letzter Satz LVO eingehenden) BFG, im Jahr 2013 liege Liebhaberei vor, als mit Verfahrensmängeln behaftet.

Conclusio

Bei der Liebhabereibeurteilung kommt dem Kriterium, Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen, besondere Bedeutung zu: Entscheidend ist dabei, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Unter „strukturverbessernde Maßnahmen“ fallen nach Ansicht des VwGH jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten. Ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen, ist nicht entscheidend. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern. Es kommt auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im § 1 Abs 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg an.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31039 vom 15.06.2021