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Abstract
Die Begünstigung in § 67 Abs 1 EStG setzt das Vorliegen eines Jahressechstels iSd § 67 Abs 2 EStG voraus. Im gegenständlichen Fall hatte der VwGH zu klären, ob die laufenden Bezüge iSd § 67 Abs 2 EStG nur auf inländische Einkünfte beschränkt sind oder auch laufende ausländische Einkünfte mitumfassen.
VwGH 20. 6. 2024, Ra 2023/13/0167
Sachverhalt
Der Rw wurde in den Jahren 2008 bis 2011 von seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt. Nach Beendigung der Tätigkeit in Österreich gab er seinen Wohnsitz in Österreich auf. In den Streitjahren 2013 und 2014 flossen dem Rw Bonuszahlungen von seinem Arbeitgeber zu, die sich teilweise auf die Tätigkeit in Österreich bezogen und daher in Österreich zu besteuern waren. In seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013 und 2014 machte der Rw von der Begünstigung gem § 67 Abs 1 EStG Gebrauch. Das FA hingegen legte die ESt für 2013 und 2014 mit Bescheid abweichend von den Abgabenerklärungen fest, weil die Sechstelberechnung nach § 67 Abs 2 EStG mangels im Inland steuerbaren laufenden Bezügen Null betragen hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BFG als unbegründet ab, woraufhin der Rw außerordentliche Revision erhob.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH hält in seiner knappen Entscheidung zunächst fest, welche Umstände im vorliegenden Fall unstrittig sind. Erstens: Es liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Zweitens: Der Rw erhielt in den Streitjahren neben in Österreich zu besteuernden Vorteilen laufende Bezüge von demselben Arbeitgeber, die nicht in Österreich steuerpflichtig waren. Drittens und letztens: Die Bonuszahlungen sind sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG (idF BGBl I 2012/22).
In einem zweiten Schritt analysiert das Höchstgericht die umstrittene Norm selbst. § 67 EStG unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften (vgl VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0243). Die Norm enthält auch keine Einschränkung dahingehend, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn sie in Österreich der Besteuerung unterliegen. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend sind auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen. Eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ist nach der Entscheidung des VwGH nicht erkennbar (vgl VwGH 22. 2. 2017, Ra 2016/13/0010). Aus diesen Gründen hebt der VwGH das Erkenntnis des BFG auf.
Conclusio
Die Frage, ob ausländische Einkünfte auch die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 und 2 EStG erfüllen, beschäftigt den VwGH nicht zum ersten Mal. Der Wortlaut „bereits zugeflossene, auf das Kalenderjahr umgerechnete laufende Bezüge“ war immer wieder Thema höchstgerichtlicher Entscheidungen. Bereits im Jahr 2010 (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0243) hielt das Höchstgericht (zu einer früheren Fassung der Bestimmung) fest, dass § 67 EStG nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften unterscheidet und damit auch ausländische Einkünfte bei der Berechnung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind. Dies bestätigte der VwGH im Jahr 2017 (VwGH 22. 2. 2017, Ra 2016/13/0010) zu § 67 EStG idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I 2012/22). Nun hat das Höchstgericht diese Rsp auch für die Fassung des BGBl I 2012/22 bestätigt, die iW der heute anwendbaren Fassung (BGBl I 2021/71) entspricht.
In seiner abweisenden Vorentscheidung (BFG 7. 11. 2022, RV/7100371/2017) stützte sich das BFG auf eine kurz davor ergangene Entscheidung zu der gleichen rechtlichen Materie mit derselben Begründung (BFG 21. 10. 2022, RV/7100933). Auch gegen diese BFG-Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben, die allerdings – aus formellen Gründen – vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen worden ist (VwGH 20. 6. 2024, Ra 2023/13/0166).