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Abstract
§ 201 Abs 4 BAO ermöglicht die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid innerhalb derselben Abgabenart. Die Kommunalsteuer kann auf Basis dieser Bestimmung daher jeweils für ein gesamtes Kalenderjahr festgesetzt werden, ohne dass die jeweiligen monatlichen Abgaben gesondert ausgewiesen werden müssen. § 201 Abs 4 BAO steht dabei einer Festsetzung der Abgaben mehrerer Jahre in einem Sammelbescheid nicht entgegen, insofern die Abgabenhöhe jeweils für ein Kalenderjahr ausgewiesen wird. Genauso können auch Säumniszuschläge zur Abgabe jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden diese in den Sammelbescheid aufgenommen, ist für die Säumniszuschläge ebenso jeweils eine Summe pro Kalenderjahr zu bilden.
VwGH 2. 2. 2023, Ra 2020/13/0012
Sachverhalt
Nach erfolgter GPLA schrieb das revisionswerbende Magistrat der Stadt Wien (Rw) der mitbeteiligten Partei für die Jahre 2012-2014 Kommunalsteuer und Säumniszuschläge mittels Bescheid vor. Dabei wies die Rw im Bescheid den jeweiligen Zeitraum (Kalenderjahr), die Bemessungsgrundlage und die Abgabenhöhe der Kommunalsteuer getrennt aus. Den Säumniszuschlag wies die Rw im Bescheid jedoch nur für alle drei Jahre gesammelt aus. Gegen den Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.
Das BFG hob daraufhin den gesamten Bescheid der Rw auf. Begründend führte es aus, dass die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart nach § 201 Abs 4 BAO nur für ein Kalenderjahr erfolgen dürfe. Die Zusammenfassung von über ein Kalenderjahr hinausgehenden Abgabenansprüchen in einer Summe und die gleichzeitige Festsetzung eines davon berechneten Säumniszuschlags in einem Sammelbescheid sei somit rechtswidrig. Nach Ansicht des BFG hätte sowohl für die Kommunalsteuer als auch für die Säumniszuschläge für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Bescheid erlassen werden müssen. Gegen das Erkenntnis des BFG erhob die Rw Amtsrevision.
Entscheidung des VwGH
Eingangs hält der VwGH fest, dass das Verwaltungsgericht gem § 279 Abs 1 BAO immer „in der Sache selbst“ zu entscheiden hat. „Sache“ ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat (mit Verweis auf Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 279 Rz 10). Inhalt des Spruchs war im vorliegenden Fall die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2012–2014 samt Säumniszuschlägen. Aufgabe des BFG war somit die Prüfung allfälliger Rechtswidrigkeiten sowie ggf die Abänderung der Aussprüche der Rw. Allein der Umstand, dass die Festsetzung dieser Abgaben in einem einzigen Bescheiddokument erfolgte, rechtfertigt nach Ansicht des VwGH noch keine ersatzlose Behebung des Bescheides (mit Verweis auf Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 279 Rz 5 f). Das BFG hätte den ursprünglichen Bescheid nach Ansicht des VwGH somit abändern müssen. Das angefochtene Erkenntnis des BFG erweist sich schon daher als rechtswidrig.
Darüber hinaus stellt der VwGH fest, dass § 201 Abs 4 BAO die zusammengefasste Festsetzung von Abgaben für mehrere oder alle Monate eines Kalenderjahres in einer Summe ermöglicht. Dementsprechend wurde die Kommunalsteuer durch die Rw jeweils für die Jahre 2012–2014 zusammengefasst, wobei die Abgabenhöhe für jedes Jahr gesondert ausgewiesen wurde. Eine Kombination mehrerer Bescheide in einem Sammelbescheid wird von § 201 Abs 4 BAO ebenso nicht ausgeschlossen (mit Verweis auf VwGH 3. 9. 2008, 2005/13/0033). Es erfolgte betreffend Kommunalsteuer somit keine dem § 201 Abs 4 BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung der Abgabe. Daran ändert auch eine Summenbildung betreffend der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbeträge nichts (mit Verweis auf VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0085).
Im nächsten Schritt beschäftigte sich der VwGH mit den Säumniszuschlägen. Bei in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzten Selbstberechnungsabgaben sind die Säumniszuschläge für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze zusammenzurechnen (mit Verweis auf Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 217 Rz 73). Dies, sowie der Umstand, dass es sich bei Säumniszuschlägen um Nebengebühren der Abgaben handelt, sprechen nach Ansicht des VwGH dafür, dass Säumniszuschläge für zusammengefasst festgesetzte Abgaben ebenfalls in einer Summe ausgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des VwGH somit der Ausweis der Säumniszuschläge für die Kommunalsteuer der Zeiträume 2012–2014 jeweils in Summe pro Jahr erforderlich gewesen. Das BFG hätte somit nicht den gesamten Bescheid der Rw aufheben dürfen, sondern den Sammelbescheid abändern und die Säumniszuschläge für die Zeiträume 2012–2014 jeweils gesondert festsetzen müssen. Der VwGH hob daher das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Conclusio
Mit dem vorliegenden Erkenntnis bestätigt der VwGH seine Ansicht, wonach § 201 Abs 4 BAO einer Kombination isoliert rechtskräftiger Bescheide in einem Sammelbescheid nicht entgegensteht (vgl VwGH 3. 9. 2008, 2005/13/0033). Gem § 201 Abs 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst werden. Ob in weiterer Folge ein Sammelbescheid für verschiedene Abgaben oder für mehrere Kalenderjahre erlassen werden darf, regelt § 201 Abs 4 BAO hingegen nicht. Diese dazu vom VwGH geäußerte Ansicht überzeugt somit.
Anders als für Abgaben ist eine zusammengefasste Festsetzung von Säumniszuschlägen gesetzlich nicht vorgesehen. Das Ergebnis des VwGH überrascht daher. Umso mehr, wenn man die Ausführungen in der hL heranzieht. Dort wird übereinstimmend ausgeführt, dass die Befugnis zur zusammenfassenden Festsetzung gem § 201 Abs 4 BAO nicht für die Festsetzung von Säumniszuschlägen gilt (vgl Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 217 Rz 73 und § 201 Rz 48; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch [2021] § 201, 547; Schwaiger, Die Bagatellgrenze für Säumniszuschläge (50 €), SWK 2010, 754 [758]). Der VwGH begründet seine Ansicht damit, dass es sich bei den Säumniszuschlägen um Nebengebühren der Abgaben handelt und dass die Säumniszuschläge auch für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze zusammenzurechnen sind. Diese Argumentation kann mE nicht vollends überzeugen, weil anders als für die Zusammenrechnung für Zwecke der Bagatellgrenze gem § 217 Abs 10 Satz 2 BAO und die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres innerhalb derselben Abgabenart in einem Bescheid nach § 201 Abs 4 BAO, eine Zusammenrechnung für Nebengebühren im Gesetz schlichtweg nicht vorgesehen ist.