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VwGH: Lizenzzahlungen an maltesische Gesellschaft keine Betriebsausgaben

Bearbeiter: Martin Klokar

BAO: § 24

Der VwGH entschied über die Abzugsfähigkeit von konzernintern an eine maltesische Gesellschaft geflossene Lizenzzahlungen. Im vorliegenden Fall wurden nach konzerninterner Spaltung Markenrechte eines Handelskonzerns von einer in Malta ansässigen Gesellschaft gehalten. Der VwGH verneinte die Betriebsausgabeneigenschaft der von Österreich nach Malta bezahlten Lizenzgebühren, weil es der Markengesellschaft am wirtschaftlichen Eigentum an den Markenrechten fehlte.

VwGH 27. 11. 2020, Ra 2019/15/0162

Sachverhalt

Im Zuge einer Konzernstrukturierung wurde einer in Österreich ansässigen GmbH (in der Folge M GmbH) im Jahr 2007 der Handelsbetrieb abgespalten. Die Markenrechte verblieben bei der M GmbH und wurden in eine maltesische Betriebsstätte überführt. Die Gesellschaft verlegte kurz darauf ihren Ort der Geschäftsleitung nach Malta. Die durch die Abspaltung entstandene österreichische Handelsgesellschaft zahlte Lizenzgebühren für die Nutzung der Markenrechte an die konzerneigene M GmbH.

Das FA erkannte in den Körperschaftsteuerbescheiden 2008 und 2009 die Lizenzzahlungen nicht als Betriebsausgaben an, weil die österreichische Handelsgesellschaft nach Ansicht des FA weiterhin als wirtschaftliche Eigentümerin der Marken anzusehen sei. Die Entscheidungen betreffend Verwendung, Bewerbung und Lizenzierung der Markenrechte lägen nämlich weiterhin bei den Entscheidungsträgern der operativen Handelsgesellschaft am österreichischen Konzernstandort. Die Beschwerde der Handelsgesellschaft wies das BFG ab.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH bestätigte die Entscheidung des BFG und verneinte die Betriebsausgabeneigenschaft von Lizenzgebühren, die von der österreichischen Gesellschaft an die maltesische Gesellschaft bezahlt wurden.

Der VwGH begründete die Entscheidung mit dem Fehlen des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 BAO an den Markenrechten bei der Markengesellschaft: Die Abspaltung des bisherigen operativen Handelsbetriebs bei konzerninterner Entkleidung der abgespaltenen Handelsgesellschaft von ihren bisherigen Markenrechten und einer nachfolgenden (exklusiven) Überlassung dieser Markenrechte im Konzern erfordere nämlich eine genaue Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums. Die Zurückbehaltung eines nudum ius wie des gegenständlichen Markenrechts in der bisherigen Gesellschaft und die Fortführung des operativen Handelsbetriebs ohne Aufrechterhaltung der Rechte an den von ihm genutzten Markenrechten in einer neuen Gesellschaft bei weitgehend unverändertem Ablauf der bisherigen Marketingaktivitäten könne laut VwGH eine Treuhandschaft und das Auseinanderfallen von juristischem und wirtschaftlichem Eigentum durchaus nahe legen.

Das BFG habe im Revisionsfall dazu festgestellt, dass die Markenrechte noch vor der Trennung der Gesellschaften geschaffen worden seien. Neue Marken seien im Prüfungszeitraum nicht registriert worden. Die Werbelinie werde durch ein Zweijahresbriefing des Konzerns vorgegeben und beruhe auf den Anforderungen der Lizenznehmer. Die Brand Manager der M GmbH nähmen zwar am Prozess teil, die Entscheidungen würden jedoch von den Organen der österreichischen Handelsgesellschaft getroffen, die 2008 über 56 Mio € und 2009 nahezu 68 Mio € an Werbe- und Marketingkosten getragen habe. Demgegenüber habe die M GmbH kaum Werbeaufwendungen getragen. Der Gehaltsaufwand stehe auch in keinem Verhältnis zu den Aufgabenstellungen eines Unternehmens, das ein Unternehmensvermögen von fast 400 Mio € an Markenrechten verwalten und als (auch wirtschaftlicher) Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter fungieren solle. Der geringfügige Gehaltsaufwand, der 2008 insgesamt rund 92.000 € und 2009 insgesamt rund 77.000 € betragen habe und sich auf acht Personen (davon größtenteils Teilzeitkräfte) verteile, lasse sich nur damit erklären, dass die M GmbH bei allen maßgebenden Markenverwaltungs-, -erhaltungs- und -bewirtschaftungsaufgaben bloß unterstützend tätig geworden sei. Wenn das BFG bei dieser Sachlage von wirtschaftlichem Eigentum der österreichischen Handelsgesellschaft an den Markenrechten ausgehe (und der M GmbH als Treuhänderin), könne darin aber keine vom VwGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Hat die österreichische Handelsgesellschaft (als Treugeberin in Bezug auf die Markenrechte) dennoch Lizenzverträge mit der M GmbH abgeschlossen, könne laut VwGH der Grund dafür nicht im Erwerb der ihr als wirtschaftliche Eigentümerin ohnedies von vornherein zustehenden Nutzungsberechtigung gelegen gewesen sein. Das BFG habe somit zu Recht die Betriebsausgabeneigenschaft der von der Revisionswerberin unter dem Titel „Lizenzzahlungen“ geleisteten Beträge verneint.

Conclusio

Der VwGH entschied, dass es der maltesischen Markengesellschaft am wirtschaftlichen Eigentum an den Markenrechten fehlte und rechnete diese der österreichischen Handelsgesellschaft zu. Nach Auffassung des VwGH verfügte die Markengesellschaft über kein mit wesentlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattetes Personal, das die maßgebenden Markenverwaltungs-, -erhaltungs- und –bewirtschaftungsaufgaben besorgen würde, um dem zu verwaltenden umfangreichen Markenvermögen gerecht zu werden. Die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse lagen durchgängig im Nahebereich der österreichischen Gesellschaft. Dadurch ging das Höchstgericht davon aus, dass die Markengesellschaft die Markenrechte lediglich treuhändig hielt. Der VwGH verneinte als Konsequenz daraus die Betriebsausgabeneigenschaft der von Österreich nach Malta bezahlten Lizenzgebühren. Die Entscheidung könnte auch als Bestätigung des in den Verrechnungspreisrichtlinien 2020 (VPR 2020) enthaltenen „DEMPE“-Konzepts gelesen werden. Zu beachten ist, dass konzerninterne Lizenzzahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern mittlerweile steuerlichen Abzugsverboten (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) und Hinzurechnungsvorschriften (§ 10a KStG) unterliegen können.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30463 vom 22.02.2021