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VwGH: Meldepflichtverletzung gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG bei Nichtlesen der Aufforderungen in der Databox?

Bearbeiter: Eric Coenen

WiEReG: § 5 Abs 1, § 15 Abs 1 Z 2

Abstract

Rechtsträger iSd § 1 Abs 2 WiEReG haben gem § 5 Abs 1 WiEReG vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung eine verpflichtende Meldung der Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Im vorliegenden Fall nahm der Vorstand einer Privatstiftung die Meldung nicht vor, weil er mangels Kenntnis von deren Zustellung nachweislich die Erinnerungen in der Databox der Privatstiftung nicht gelesen hatte. Eine Weiterleitung auf seine E-Mail-Adresse erfolgte nicht. Darin ist nach Ansicht des BFG eine grob fahrlässige Verletzung der Meldepflicht zu erkennen, die gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG nach zweimaliger Aufforderung zur Durchführung der Meldung mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000,– zu bestrafen ist.

VwGH 24. 8. 2023, Ra 2023/13/0066

Sachverhalt

Der Revisionswerber (Rw) ist Vorstand der X Privatstiftung und daher für die verpflichtende Durchführung der Meldung gem § 5 WiEReG verantwortlich. Im Jahr 2021 versäumte es der Rw, die Richtigkeit der hinterlegten Daten innerhalb der Frist nach § 5 Abs 1 WiEReG zu bestätigen. Die zwei in die Databox zugestellten Erinnerungen las der Rw nachweislich nicht. Die Meldung erfolgte schließlich erst zwei Wochen nach Ende der Nachfrist zur Nachholung. Die Benachrichtigungsfunktion in der Databox, um über Eingänge von Erinnerungen informiert zu werden, nutzte der Rw nicht. Der Rw hatte mehr als ein halbes Jahr lang keine Einsicht in die Databox genommen und somit die Erinnerungen über die Verpflichtung der Meldung gem § 5 WiEReG nicht wahrgenommen. Das BFG sah darin eine grob fahrlässige Meldepflichtverletzung gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG und bestätigte damit die erlassene Strafverfügung. Der Rw erhob gegen das zugrundeliegende Erkenntnis (BFG 20. 4. 2023, RV/2300006/2022; siehe dazu auch Schmutzer, Meldepflichtverletzung nach § 15 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz [WiEReG], BFGjournal 2023, 135) Revision.

Entscheidung des VwGH

Gem § 5 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 Z 12 WiEReG hat eine Privatstiftung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung allfällige Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Im vorliegenden Fall ist keine Ausnahme von der Meldepflicht gem § 6 WiEReG einschlägig. Erfolgt keine Meldung gem § 5 WiEReG, so kann eine Zwangsstrafe verhängt werden. Wenn in weiterer Folge eine Meldung trotz zweimaliger Aufforderung zu deren Durchführung nicht erfolgt, so macht sich der Verantwortliche eines Finanzvergehens gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG schuldig, was bei grober Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000,– zu bestrafen ist. In diesem Fall kam der Rw dieser Verpflichtung gem § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung zu deren Durchführung nicht nach. In der Revision wurde die rechtswirksame Zustellung nicht infrage gestellt, sondern nur der Grad des Verschuldens.

Grob fahrlässig handelt gem § 8 Abs 3 FinStrG, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ist. Ob das BFG im vorliegenden Fall die grobe Fahrlässigkeit zu Recht annahm, ist nach Ansicht des VwGH allerdings keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine solche Rechtsfrage würde etwa dann vorliegen, wenn das BFG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise entschieden hätte (siehe VwGH 26. 1. 2023, Ra 2022/16/0112 mwN; siehe zur Judikatur des OGH RS0087606). Das war allerdings nicht der Fall, weil keine Gründe vorgebracht wurden, die gegen grob fahrlässiges Handeln des Rw sprechen. Er führte bloß an, dass er die Mitteilungen nachweislich nicht gelesen habe. Weitere rechtfertigende Umstände für das Nichtlesen brachte der Rw nicht vor. Damit entspricht das vorliegende Erkenntnis auch der Rsp des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach im ungeöffneten Liegenlassen von Poststücken kein minderer Grad des Versehens zu erkennen ist (siehe dazu VwGH 14. 1. 2023, Ra 2022/11/0197). Somit liegt nach Ansicht des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Conclusio

Im vorliegenden Fall konnte der Rw keine ausreichenden Umstände darlegen, die dafürsprechen, dass die Sorgfalt bloß in einer nicht den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen worden ist. Die bloße Tatsache, dass die in der Databox befindlichen Aufforderungen zur Durchführung der Meldung gem § 5 WiEReG nachweislich nicht gelesen wurden, stellt nach Ansicht des VwGH keinen solchen ausreichenden Umstand dar. Das Unterlassen der Einsicht in die Databox durch den Vorstand ist daher wohl zutreffenderweise als eine auffallende Sorglosigkeit einzuordnen, die eine grob fahrlässige Meldepflichtverletzung gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG begründet. Auch der Vergleich zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint stimmig: Da der Rw selbst auch als Rechtsanwalt tätig ist, wird bei der Bewertung des Verschuldens ein strengerer Maßstab angelegt als bei Rechtsunkundigen (VwGH 21. 11. 1995, 95/14/0140; OGH 29. 8. 1990, 9 Ob A 199/90). Demnach wird in einem solchen Fall bei Anwendung eines strengen Maßstabs leichte Fahrlässigkeit nur schwer zu argumentieren sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34928 vom 08.01.2024