News

VwGH: Mitarbeiterbegünstigungen nach § 3 Abs 1 Z 21 EStG auch auf ehemalige Arbeitnehmer anwendbar

Bearbeiter: Severin Schragl

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 21, § 25

Abstract

Die Einkommensteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte nach § 3 Abs 1 Z 21 EStG setzt voraus, dass der Vorteil gewissen Arbeitnehmergruppen gewährt wird. Die Frage, die das BFG im vorliegenden Fall zu klären hatte, bezog sich auf die Arbeitnehmereigenschaft: Die LStR 2002 halten in Rz 104 fest, dass ehemalige Arbeitnehmer nicht unter die Bestimmung fallen; das BFG hatte in der Vorentscheidung (BFG 15. 10. 2024, RV/3100422/2024) Gegenteiliges erkannt. Nun lag es am VwGH, die Rechtslage höchstgerichtlich zu klären.

VwGH 27. 5. 2025, Ro 2025/15/0004

Sachverhalt

Der Mitbeteiligte ist ASVG-Pensionist und erhielt als ehemaliger Mitarbeiter einer Bank vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Das FA setzte am 19. 5. 2024 die Einkommensteuer mit Bescheid fest, wobei es die Vergünstigungen als steuerpflichtige Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis einstufte, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG fielen. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, der das BFG stattgab. Die ordentliche Revision wurde mangels bestehender Rsp zugelassen, das FA erhob Amtsrevision.

Entscheidung des VwGH

§ 3 Abs 1 Z 21 EStG normiert eine Steuerbefreiung für sog Mitarbeiterrabatte. Die Voraussetzung, an die das Gesetz die Anwendung dieser Bestimmung knüpft, ist die Einräumung dieses Vorteils an eine oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer ist gem § 47 Abs 1 EStG jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte liegen gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG vor, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden.

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich keine Absicht des Gesetzgebers ableiten, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht unter die Steuerbefreiung fallen sollen (vgl ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 7). Folglich fallen auch Vorteile, die einem früheren Dienstverhältnis entspringen, unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Mitbeteiligten wurden die Vorteile unbestritten aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt, weswegen das BFG zurecht von Mitarbeiterrabatten und damit der Anwendbarkeit der Befreiung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG ausging.

In einem obiter dictum hält der VwGH fest, dass eine Gewährung der Bankkonditionen als Ausfluss einer allgemeinen Kundenbindungsaktion oder allgemeiner, nicht mitarbeiterbezogener „Rabatte“ die Frage nach einer allfälligen Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG erübrigt hätte, weil die Vorteile nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG gar nicht steuerbar wären.

Conclusio

Die Frage, ob ehemalige Arbeitnehmer auch in den Genuss des § 3 Abs 1 Z 21 EStG kommen, hat sich bereits früher vor dem BFG gestellt (BFG 8. 5. 2019, RV/7105649/2017); nun wurde die Thematik endgültig höchstgerichtlich entschieden und die Judikaturlinie des BFG (BFG 8. 5. 2019, RV/7105649/2017; 15. 10. 2024, RV/3100422/2024) bestätigt. Dieses Ergebnis wirkt überzeugend: § 3 Abs 1 Z 21 lit a EStG spricht von der Gewährung der Vorteile an Arbeitnehmer, die in § 47 Abs 1 EStG als Personen bezeichnet werden, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG werden wiederum ua für „Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis“ gewährt. Damit scheint die Subsumierung von ehemaligen Arbeitnehmern unter die Befreiung systematisch korrekt. Das gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen hält, dass die Vergünstigung eindeutig aufgrund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährt worden ist. Entsprechend ist nun das BMF am Zug, den Verweis auf LStR 2002 Rz 104 zu löschen, wonach ehemalige Arbeitnehmer eben nicht von Mitarbeiterrabatten Gebrauch machen sollen können.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 37039 vom 18.08.2025