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VwGH: Pkw im Betriebsvermögen des Arbeitgebers bei Überlassung an einen Dienstnehmer

Bearbeiter: Martin Klokar

EStG 1988: § 4 Abs 4

Sachbezugswerteverordnung: § 4

Abstract

Der VwGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem einer als Ordinationshilfe beschäftigten Arztgattin in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin ein Pkw überlassen wurde. Die für dieses Fahrzeug vom Arzt geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis klar, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst sind, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet.

VwGH 2. 2. 2023, Ra 2020/13/0031

Sachverhalt

Beim Revisionswerber (Rw), einem selbstständigen Facharzt, wurde im Rahmen einer Außenprüfung festgehalten, er habe zwei Pkw als „betrieblich verwendet“ behandelt, wovon einer vom Arzt selbst verwendet wurde und der zweite der Ehefrau des Arztes, die bei ihm als Ordinationshilfe tätig war, als Sachbezug (zur privaten Verwendung) überlassen wurde. Die Aufwendungen für das an die Ehefrau überlassene Fahrzeug wurden vom Finanzamt (FA) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Arzt erhob Beschwerde.

Nach dem BFG sei das der Gattin überlassene Auto für betrieblich notwendige Fahrten als Ordinationshilfe gem § 20 EStG nicht als notwendig anzuerkennen. Dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe einen Pkw lease und sämtliche damit verbundenen Kosten trage, müsse nach der Verkehrsauffassung als außergewöhnlich und unüblich angesehen werden. Dieser Pkw sei somit dem BFG zufolge nicht betrieblich genutzt worden und die darauf entfallenden Aufwendungen – insb die Leasingraten – seien auszuscheiden. Der Arzt erhob außerordentliche Revision an den VwGH.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit folgender Begründung auf:

„Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29. 7. 2010, 2008/15/0297 ausgesprochen, dass bei der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen PKW an einen als Dienstnehmer beschäftigten Angehörigen des Dienstgebers für die Betriebsvermögenszugehörigkeit dieses PKW entscheidend sei, ob dem Dienstnehmer der PKW in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer überlassen worden ist, oder ob die Überlassung aus persönlichen Gründen, insb als nahestehende Person, erfolgt ist.“

Stellt daher die Zurverfügungstellung eines Pkw tatsächlich fremdüblichen Arbeitslohn (Sachbezug) dar, was unter Bedachtnahme auf die VwGH-Rsp zu Verträgen zwischen Angehörigen (vgl VwGH 23. 10. 2020, Ra 2020/13/0036 mwN) und unter Heranziehung des Marktwertes der Nutzungsüberlassung – und nicht des sich aus § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416, ergebenden Sachbezugswertes (vgl in diesem Sinne VwGH 30. 12. 2020, Ra 2019/15/0126) – zu beurteilen ist, befindet sich laut VwGH der überlassene Pkw im Betriebsvermögen bzw sind die damit verbundenen Aufwendungen betrieblich veranlasst (vgl dazu auch Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 § 4 Rz 48).

Mit dem Vorbringen des Rw, die Zurverfügungstellung des Pkw sei Teil des Arbeitslohnes seiner Gattin gewesen, was auch in den jeweiligen Lohnkonten durch den Ansatz eines Sachbezugswertes zum Ausdruck gekommen sei, hat sich laut VwGH das BFG nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal und ohne nähere Begründung – und ohne nähere Feststellungen – ausgeführt, es müsse nach der Verkehrsauffassung als außergewöhnlich und unüblich angesehen werden, dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe einen Pkw lease und sämtliche damit verbundenen Kosten trage. Dem VwGH zufolge hat das BFG sein Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Conclusio

Setzt sich die Entlohnung einer dem Dienstgeber nahestehenden Person sowohl aus einem Barlohn als auch aus einem Sachbezug in der Form einer Überlassung der Nutzung eines Pkw für Privatfahrten zusammen, ist die fremdübliche Höhe des Sachbezugswertes entscheidend. Nach der Rsp des VwGH muss im Rahmen dieser Angemessenheitsprüfung der Sachbezug mit dem Marktwert der Nutzungsüberlassung angesetzt werden und nicht mit den sich aus § 4 Sachbezugswerteverordnung ergebenden niedrigeren Werten. Nur im Falle einer Fremdüblichkeit sind die Kosten des Pkw als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Diese Entscheidung knüpft an die Judikatur des VwGH an, wonach es für die steuerlichen Konsequenzen im Falle einer Nutzungsüberlassung einer im Eigentum einer Körperschaft stehenden Wohnimmobilie an nahestehende Personen (Gesellschafter, Stifter) auf die als angemessen erachtete Miete ankommt (vgl VwGH 30. 12. 2020, Ra 2019/15/0126; vgl dazu Zorn, Wohnhausvermietung an Gesellschafter, ÖStZ 2021, 69 [74 f]). Diese – vom VwGH konsequent vollzogene – Judikaturlinie findet sich in dieser Entscheidung wieder.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34255 vom 11.07.2023