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UmgrStG: § 12 Abs 2, §§ 15, 21
Abstract
Eine Privatstiftung übertrug einen Betrieb – unter Verweis auf Art III UmgrStG – auf eine GmbH. Das Finanzamt verweigerte der Privatstiftung den Verlustabzug, da die Verluste kraft § 21 UmgrStG auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen seien. In weiterer Folge entgegnete die Privatstiftung, dass der Verlust – mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Art III UmgrStG – nicht übergegangen sei. Der Rechtsstreit kam bis zum VwGH, der die Revision zurückgewiesen hat.
VwGH vom 14. 5. 2020, Ra 2020/13/0018
Sachverhalt
Der übertragene Betrieb wurde mit Einbringungsvertrag vom 29. September 2010 zum 31. Dezember 2009 unter Zurückbehaltung der Betriebsliegenschaft und von Verbindlichkeiten von einer Privatstiftung in die I-GmbH eingebracht. Im KÖSt-Bescheid für das Jahr 2010 wurde der von der Revisionswerberin beantragte Verlustabzug nicht berücksichtigt. Die Behörde führte aus, der Verlust sei gem § 21 Z 1 UmgrStG auf die übernehmende I-GmbH übergegangen und könne nicht mehr durch die revisionswerbende Privatstiftung selbst steuerlich verwertet werden. Die Privatstiftung erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie machte geltend, dass § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG die Vorlage einer Stichtagsbilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden verlange. Eine derartige Bilanz sei allerdings gar nicht erstellt worden und habe dem Finanzamt daher auch nicht vorgelegt werden können. Der Verlust habe daher auch nicht übergehen können, sondern verbleibe der Privatstiftung. Nach negativer Berufungsvorentscheidung beantragte die spätere Revisionswerberin die Vorlage an das BFG. Das Gericht stellte – entgegen den Ausführungen in der Berufung – fest, dass – aufgrund der fristgerechten Anzeige und der Vorlage von Einbringungsvertrag sowie Einbringungsbilanz – sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Art III UmgrStG vorgelegen seien. Das BFG urteilte in weiterer Folge, dass die Versagung des Verlustabzuges bei der Privatstiftung nicht rechtswidrig sei. Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision erhoben.
Entscheidung des VwGH
In gegebenem Sachverhalt war ausschließlich strittig, ob ein Verlustabzug von der revisionswerbenden Privatstiftung auf die I-GmbH übergegangen oder bei der Privatstiftung verblieben ist. Gemäß § 6 Z 14 lit b EStG gilt die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als Tausch, wenn sie nicht unter das UmgrStG fällt. Ein Vorgang nach § 6 Z 14 lit b EStG führt im Allgemeinen nicht zum Übergang des Verlustabzugs. Eine Einbringung iSd Art III UmgrStG führt nach § 21 UmgrStG zum Verlustübergang. Die Sonderregelungen des UmgrStG sind allerdings nur anwendbar, wenn sowohl eine Stichtagsbilanz iSd § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG als auch eine Einbringungsbilanz nach § 15 UmgrStG vorliegen. Die Stichtagsbilanz dient dabei der Gewinnermittlung und Ergebnisabgrenzung für den Einbringenden. Sie ist idR auch Grundlage für die Einbringungsbilanz. Die Stichtagsbilanz hat besondere Relevanz bei der Einbringung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, weil sie den Gesamtbetrieb vor der Einbringung darstellt. Wird aber – wie im vorliegenden Fall – der gesamte Betrieb eingebracht, erfüllt auch die Einbringungsbilanz nach Vornahme notwendiger Anpassungen das Erfordernis des § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG. Es bestand sohin eine Übereinstimmung zwischen Stichtags- und Einbringungsbilanz. Darüber hinaus lag aber auch eine Schlussbilanz anlässlich der verschmelzenden Umwandlung zum selben Stichtag vor. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des UmgrStG waren daher erfüllt, weshalb der Verlust auf die I-GmbH übergegangen ist. Der VwGH hielt abschließend fest, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sei und wies die Revision als unzulässig zurück.
Die Einbringung iSd Art III UmgrStG setzt sowohl eine Stichtagsbilanz nach § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG als auch eine Einbringungsbilanz iSd § 15 UmgrStG voraus. Wird der gesamte Betrieb in eine Körperschaft eingebracht, erfüllt auch die Einbringungsbilanz nach Vornahme notwendiger steuerlicher Anpassungen das Erfordernis des § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG.