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VwGH zu Zweifelsfragen iZm Verlangen auf Empfängerbenennung gem § 162 BAO

Bearbeiter: Christian Knotzer

BAO: § 4, § 162

Abstract

Kommt der Steuerpflichtige dem Verlangen auf Empfängerbenennung gem § 162 BAO nicht nach, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Der VwGH stellte nun klar, dass die Rechtsfolgen einer Verweigerung grundsätzlich bereits im Jahr der Entstehung der beantragten Absetzungen eintreten. Das Verlangen muss aber auch an den korrekten Abgabepflichtigen adressiert sein. Insbesondere bei gleichzeitigem Tätigwerden als Abgaben- und Finanzstrafbehörde sollte das Finanzamt daher mit Sorgfalt vorgehen.

VwGH 9. 6. 2020, Ra 2020/13/0001-7

Sachverhalt

Die revsionswerbende GmBH war im Baumeistergewerbe tätig. Innerhalb einer – ua die KöSt 2009 betreffenden – Außenprüfung gem § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG wurde gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH eine Aufforderung zur Empfängerbenennung gem § 162 BAO ausgesprochen. Da er dieser nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht (gebührend) nachkam, wurde der zunächst geltend gemachte Aufwand nicht anerkannt. Die genannten Empfänger seien am angeblichen Betriebsort nicht existent, ihre Geschäftsführer nicht auffindbar oder gar Scheinunternehmen gewesen. Das Finanzamt folgte dieser Darstellung und setzte einen entsprechenden Bescheid fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BFG zunächst als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die GmbH Beschwerde an den VfGH, welcher das Erkenntnis wegen Verletzung des aus dem Gleichheitssatz erfließenden Willkürverbots aufhob (VfGH 24. 11. 2016, E 1063/2016-12). In weiterer Folge wies das BFG (diesmal ausführlich begründet) die Beschwerde neuerlich als unbegründet ab. Die Revisionswerberin wandte sich abermals an den VfGH, der die Beschwerde (mittels Ablehnungsbeschluss vom 23. 9. 2019, E 2230/2018-10) schließlich dem VwGH zur Entscheidung abgab. Zur Zulässigkeit der Revision brachte die GmbH dabei im Wesentlichen folgendes vor:

Einerseits fehle es an Rsp des VwGH zum Verhältnis des § 162 BAO zu § 4 Abs 1 BAO. Der Revisionswerberin zufolge entstehe der Abgabenanspruch nämlich erst bei Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens (somit nicht 2009, sondern erst 2011).

Andererseits sei das Auskunftsverlangen an den Geschäftsführer (als Partei des Finanzstrafverfahrens) und nicht an die Revisionswerberin adressiert. Die Rechtsfolgen des § 162 BAO könnten daher gar nicht eintreten.

Entscheidung des VwGH

Zunächst verweist der VwGH auf den Grundsatz des § 162 BAO, wonach das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss. Der Aufforderung zur Empfängerbenennung ist dann nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

In weiterer Folge beschäftigt sich der VwGH mit den von der Revisionswerberin vorgebrachten Punkten:

Die zur Absetzung beantragten Aufwendungen betreffen ein bestimmtes Wirtschaftsjahr (hier 2009). Auch wenn die Empfängerbenennung erst später gefordert wird, kann sich die Nicht-Anerkennung der Absetzungen bei Verweigerung nur auf das jeweilige Streitjahr beziehen. Die Rechtsfolgen sind daher bereits im Jahr 2009 zu berücksichtigen. Insofern schließt sich der VwGH auch der im og Ablehnungsbeschluss geäußerten Rechtsansicht des VfGH an.

Zutreffend ist jedoch der Einwand der Revisionswerberin, dass sich die Aufforderung nicht an sie gerichtet hat. Das für die Erhebung der KöSt zuständige Finanzamt kann nämlich neben dessen Eigenschaft als Abgabenbehörde (gleichzeitig) auch als Finanzstrafbehörde auftreten. Im vorliegenden Sachverhalt richtete sich das Finanzstrafverfahren jedoch ausschließlich gegen den Geschäftsführer der GmbH und nicht gegen diese selbst. Da die Aufforderung zur Empfängerbenennung im Finanzstrafverfahren erfolgt ist, kann sich diese nicht an die Revisionswerberin richten.

Mangels wirksamer Aufforderung an die Revisionswerberin kann daher die Rechtsfolge des § 162 Abs 2 BAO nicht eintreten. Das Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Conclusio

Zum einen sind die Ausführungen des VwGH zur Entstehung des Abgabenanspruchs auf die Regelung des KöSt-Zuschlags gem § 22 Abs 3 KStG zu übertragen. Zu diesem ist derzeit beim VwGH ein ähnlich gelagerter Streitfall anhängig (Ro 2020/15/0019; siehe auch Knotzer, ÖStZ Rechtsnews 29493). Zum anderen ist für die Abgabenbehörde bei gleichzeitigem Auftreten als Finanzstrafbehörde bei der Adressierung des Verlangens auf Empfängerbenennung besondere Vorsicht ratsam.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30090 vom 14.12.2020