News

VwGH zum Beginn der fünfjährigen Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gem § 12a NoVAG 1991

Bearbeiter: Eric Coenen

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) idF AbgÄG 2012: § 12a

Abstract

Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegt gem § 1 Z 3 lit a und b NoVAG 1991 ua die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Zudem kann auch bei widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeugs ohne Zulassung im Inland die NoVA festgesetzt werden. Bei Beginn der Nutzung im Inland sieht § 1 NoVAG 1991 zunächst eine volle Steuerpflicht vor. Wird das mit NoVA belastete Fahrzeug allerdings ins Ausland geliefert oder verbracht, kann ein Vergütungsanspruch gem § 12a NoVAG 1991 für die im Restwert des Fahrzeugs enthaltene NoVA-Komponente geltend gemacht werden. Ein solcher Vergütungsanspruch muss binnen einer fünfjährigen Frist ab Verwirklichung sämtlicher Voraussetzungen des § 12a Abs 1 NoVAG 1991 geltend gemacht werden. Nach Ansicht des VwGH ist dieser Fristbeginn unabhängig von der tatsächlichen NoVA-Festsetzung zu sehen.

VwGH 11. 10. 2023, Ra 2022/15/0054

Sachverhalt

Der Revisionswerber (Rw) ist Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen H KG, auf die die revisionsgegenständlichen Fahrzeuge (Auto 1 und Auto 2) zum Verkehr in Deutschland zugelassen waren. Auto 1 wurde vom Rw von März 2013 bis März 2014 und Auto 2 von März 2014 bis März 2015 in Österreich verwendet, obwohl keine Zulassung im Inland erfolgt war. Auto 1 wurde am 14. 3. 2014 und Auto 2 am 13. 3. 2015 nach Deutschland verbracht. Am 19. 8. 2021 reichte der Rw Anträge auf Vergütung der NoVA für März 2014 (betreffend Auto 1) sowie März 2015 (betreffend Auto 2) beim FA ein. Diese wies das FA jeweils mit Bescheid vom 3. 11. 2021 ab, weil der Rw Vergütungsanträge außerhalb der fünfjährigen Frist des § 12a Abs 2 NoVAG 1991 gestellt habe. Nach Ansicht des FA seien die jeweiligen Vergütungstatbestände für Auto 1 im März 2014 sowie für Auto 2 im März 2015 verwirklicht worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Bf geltend, dass die Frist erst mit rechtskräftiger Festsetzung der NoVA zu laufen beginne und nicht bereits mit Ausfuhr der Fahrzeuge ins Ausland. Das BFG wies die Beschwerde ab, wogegen der Rw ao Revision mit der Begründung erhob, es fehle Rsp zur Frage, ob der Vergütungsanspruch des § 12a NoVAG 1991 auch nach Ablauf der fünfjährigen Frist zusteht, wenn die damit zusammenhängende NoVA erst später festgesetzt wird. Nach Ansicht des Rw könne die Fünfjahresfrist erst mit rechtskräftiger Festsetzung der NoVA zu laufen beginnen, weil die Höhe des Vergütungsanspruchs mit der entrichteten NoVA begrenzt ist.

Entscheidung des VwGH

§ 12a NoVAG 1991 sieht einen Vergütungsanspruch für die im Restwert des Fahrzeugs enthaltene NoVA-Komponete vor, wenn eine Ausfuhr des Fahrzeugs ins Ausland erfolgt. Da zunächst bei Beginn der Nutzung des Fahrzeugs volle Steuerpflicht entsteht, wird durch den Vergütungsanspruch sichergestellt, dass im Ergebnis eine Besteuerung proportional zur Dauer der Nutzung des Fahrzeugs im Inland erfolgt. Den Materialien zufolge besteht ein solcher Vergütungsanspruch nur dann, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag stellt (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP 4). Von der Verwirklichung des Vergütungsanspruchs ist auszugehen, wenn alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 12a Abs 1 NoVAG 1991 vorliegen. Jeder einzelne Tatbestand dieser Bestimmung verlangt, dass das Fahrzeug nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert worden ist. Die zusätzliche Voraussetzung der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland (§ 12a Abs 1 NovAG 1991) ist im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, weil beide Fahrzeuge nie im Inland zum Verkehr zugelassen waren. Die NoVA-Steuerschuld wurde vielmehr gem § 1 Abs 3 lit b NoVAG 1991 wegen widerrechtlicher Nutzung in Österreich erhoben.

Somit ist bei den übrigen Tatbeständen bloß der Zeitpunkt der Lieferung oder der Verbringung ins Ausland für die Entstehung des Vergütungsanspruchs iSd § 12a NoVAG 1991 maßgeblich. Der Umstand, dass die Vergütung der NoVA gem § 12 NoVAG 1991 der Höhe nach mit der entrichteten NoVA begrenzt ist, setzt – entgegen der Ansicht des Rw – kein rechtskräftig abgeschlossenes Bemessungsverfahren der NoVA voraus. Dadurch erfolgt nur eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs der Höhe nach. Es handelt sich bei dieser Begrenzung aber nicht um eine eigene Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs, sondern bloß um eine höhenmäßige Begrenzung (zu den genauen Antragsvoraussetzungen siehe Haller, NoVAG2 § 12a Rz 39 ff). Daher war nach Ansicht des VwGH der Vergütungsanspruch gem § 12a NoVAG 1991 für die Jahre 2013 und 2014 verfristet, weil bei Antragstellung im Jahr 2021 die fünfjährige Frist zur Geltendmachung bereits abgelaufen war.

Conclusio

Das vorliegende Erkenntnis unterstreicht die Notwendigkeit zur fristgerechten Geltendmachung des Vergütungsanspruchs bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 NoVAG 1991. Es bedarf somit der nachweislichen Verbringung oder Lieferung des Fahrzeugs ins Ausland (siehe dazu Deutsch/Hochsteiner, Keine Vergütung der Normverbrauchsabgabe für ausländische Kfz-Händler, taxlex 2023, 70 [70 f]), damit die fünfjährige Frist zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der NoVA-Komponente beginnt (Haller, NoVAG2 [2021] § 12a Rz 41). Für den Beginn der fünfjährigen Antragsfrist ist es irrelevant, wann die NoVA auf das spezifische Fahrzeug rechtskräftig festgesetzt wurde. So ist etwa eine verspätete Festsetzung der NoVA für den Beginn der fünfjährigen Frist für die Stellung des Vergütungsanspruchs bei späterem Export unerheblich. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, ist auch eine Verlängerung nicht möglich, weshalb das Recht auf Vergütung nach Ablauf dieser Frist verloren geht (siehe Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 108 Rz 3).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35004 vom 30.01.2024