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Abstract
Strittig war im vorliegenden Fall, ob Honorare für die Befundung von Röntgenaufnahmen direkt den erbringenden Ärzten oder einer „zwischengeschalteten“ Ärzte-OG zuzurechnen waren. Die Rw brachte in ihrer Revision insbesondere vor, dass die OG auch außersteuerlichen Zwecken diente. Der VwGH stellte nun die Rolle solcher außersteuerlichen Gründe im Kontext der Einkünftezurechnung klar.
VwGH 10. 5. 2023, Ra 2022/15/0022
Sachverhalt
Die Rw betreibt ein Institut für radiologische Spezialdiagnostik. Die technische Komponente, dh die Aufnahme der Bilder mittels CT/MR-Technologie, wird von der Rw selbst ausgeführt. Mit der Interpretation dieser Aufnahmen beauftragte die Rw demgegenüber eine Ärzte-OG. Die Gesellschafter der Rw waren gleichzeitig die Gesellschafter der OG.
Das Finanzamt beurteilte die von der Rw an die OG ausbezahlten Beträge als „Gehälter bzw sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG“, die direkt den Gesellschaftern zuzurechnen seien. Es erließ dementsprechende Bescheide über die DB und Zuschläge zum DB. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das BFG als unbegründet ab.
Die Rw brachte in ihrer Revision vor, dass die Frage der Einkünftezurechnung durch das BFG fehlerhaft beurteilt worden war. Die OG habe die Möglichkeit, die sich bietenden Marktchancen zu nutzen und sei sohin Zurechnungssubjekt der Einkünfte. Darüber hinaus lägen außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor, was vom BFG nicht ausreichend gewürdigt worden wäre.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH hatte sich im vorliegenden Fall mit dem Zusammenspiel von außersteuerlichen Gründen und der Einkünftezurechnung zu befassen. Er hielt zunächst fest, dass Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige ist, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen und Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Dabei ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich. Es ist auf dieser Ebene daher zu prüfen, wem die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte zukommt – dabei sind etwaige außersteuerliche Gründe unerheblich (VwGH 15. 12. 2010, 2008/13/0012). Das BFG hatte explizit keine missbräuchliche Gestaltung geprüft, weshalb das Vorbringen der Rw keine rechtswidrige Beurteilung des BFG darlegen konnte.
Einkünfte sind einer zwischengeschalteten Personengesellschaft dann nicht zuzurechnen, wenn die Funktion dieser Personengesellschaft nicht über jene einer bloßen „Zahlstelle“ hinausgeht (VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0092). Den diesbezüglichen Erwägungen des BFG war die Rw in ihrem Revisionsvorbringen nicht entgegengetreten.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Conclusio
Die Entscheidung des VwGH steht im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung: Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt einer Gestaltung an; dh darauf, wer objektiv über die Einkünfte verfügen kann. Ob eine Gestaltung etwa auch außersteuerliche Gründe hat, ist demgegenüber nicht beachtlich (so bereits VwGH 19. 11. 1998, 97/15/0001).
Sollen Einkünfte daher einer Personengesellschaft und nicht den dahinterstehenden Gesellschaftern direkt zufließen, so muss sich dies auch in der wirtschaftlichen Ausgestaltung widerspiegeln. So wäre die OG etwa mit den notwendigen Betriebsmitteln (zB Computer, Kfz) auszustatten und die Tätigkeiten der OG streng von jener der Rw zu trennen gewesen. Im konkreten Sachverhalt wurde die Befundung in den Räumlichkeiten der Rw vorgenommen, teilweise wurden sogar Mitarbeiter:innen der Rw mit dem Abtippen der Befunde beauftragt (siehe zum konkreten Sachverhalt ausführlich Steiger, taxlex 2022, 255).