Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ÖStZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 7 und Z 8
Abstract
Der VwGH hatte sich mit der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten iZm der Anschaffung eines Laptops auseinanderzusetzen. Eine Steuerpflichtige schaffte sich aus gesundheitlichen Gründen – zusätzlich zu dem von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Laptop – einen ultraleichten Laptop an, den sie ua für Archivreisen verwendete. Das BFG nahm in Übereinstimmung mit der Abgabenbehörde einen 40%igen Privatanteil an, da der Laptop auch für private Zwecke verwendet werden konnte. Dem VwGH erschienen die getroffenen Feststellungen als unzureichend.
VwGH 30. 1. 2025, Ra 2023/15/0073
Sachverhalt
Die Revisionswerberin (Rw) erzielte im streitgegenständlichen Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Historikerin und wollte Aufwendungen für einen Laptop als Werbungskosten geltend machen. Sie hatte den Laptop für ihre nichtselbstständige Tätigkeit und ihr Doktoratsstudium angeschafft, weil der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Laptop deutlich schwerer sei und sie mit Bandscheibenproblemen zu kämpfen hatte. Das ultraleichte Gerät verwendete sie daher für Bibliotheksarbeiten, Archivreisen und -arbeiten. Für längeres Arbeiten sei der ultraleichte Laptop hingegen ungeeignet, weswegen sie für private Zwecke noch weitere PCs mit einem größeren Monitorbildschirm und einen fix montierten Laptop mit ergonomischer Tastatur und ergonomischem Arbeitssessel samt Zusatzmonitor besitze, für die sie keine Werbungskosten geltend machte. Da sie den Laptop fast ausschließlich für ihre nichtselbstständige Tätigkeit und ihre Ausbildung verwende, wollte sie die AfA für den Laptop zu 95 % als Werbungskosten geltend machen.
Die Abgabenbehörde und idF auch das BFG (25. 4. 2023, RV/7102019/2022) waren hingegen der Auffassung, dass von einer 40%igen Privatnutzung auszugehen sei und daher nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen seien. Das BFG argumentierte, dass die weiteren Geräte zuhause „nichts an der Möglichkeit einer privaten Nutzung des ultraleichten Laptops – vor allem unterwegs – wie bspw. das Lesen und Schreiben von privaten E-Mails sowie das Googeln von Begriffen“ ändert. Gegen das Erkenntnis des BFG erhob die Steuerpflichtige Revision an den VwGH.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH ruft zunächst in Erinnerung, dass die Erforderlichkeit eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn dessen Einsatz für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl VwGH 28. 5. 2008, 2006/15/0125, mwN). Die Sinnhaftigkeit war vorliegend unstrittig. Strittig war bloß das Ausmaß der privaten Verwendung des Laptops. Die Rw hatte vorgebracht, dass der Laptop für längere Arbeiten nicht geeignet sei und auch über keine Ausstattung für private Verwendungen verfüge (kein normaler USB-Anschluss, kein Monitor VGA-Anschluss, kein HDMI-Anschluss, kein DVD-Laufwerk). Für private Zwecke verwende sie weitere Computer mit einem größeren Monitor und ergonomischer Tastatur, was jederzeit in ihren Wohnräumlichkeiten überprüft werden könne. Das BFG hat den Angaben und dem Beweisanbot der Rw hingegen keine Bedeutung beigemessen, weil es der Auffassung war, dass diese Vorbringen an der Möglichkeit der privaten Nutzung des gegenständlichen Laptops nichts änderten. Damit hat das BFG die Rechtslage verkannt. Entscheidend für das Ausmaß der Abzugsfähigkeit ist nicht die bloße Nutzungsmöglichkeit, sondern das tatsächliche Ausmaß der privaten Nutzung des Laptops. Durch die Beurteilung der Angaben und Beweisanbote als irrelevant, hat das BFG sein Erkenntnis mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb die Entscheidung aufzuheben war.
Conclusio
Die Entscheidung des VwGH steht im Spannungsfeld zur Schätzung des Privatanteils in der Verwaltungspraxis. Das BFG war in seiner Entscheidung der Verwaltungspraxis gefolgt, wonach bei Computern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ohne konkreten Nachweis von einer Privatnutzung im Ausmaß von 40 % ausgegangen werden kann (siehe LStR Rz 339 und 340). Eine niedrigere private Nutzung müsse glaubhaft gemacht werden (UFSL 9. 4. 2010, RV/0303-L/09; UFSF 23. 8. 2011, RV/0491-F/09).
Wenngleich der VwGH die – für die Steuerpflichtigen nicht immer ungünstige – Grundannahme, dass Computer zu 40 % privat genutzt werden, nicht explizit angreift, ist dem vorliegenden Erkenntnis zu entnehmen, dass die Feststellung der privaten Nutzung im Einzelfall zu erfolgen hat. Vorliegend hatte sich das BFG mit den Angaben und Beweisanboten der Rw gar nicht auseinandergesetzt, weil es der Ansicht war, dass diese an der Möglichkeit der Privatnutzung nichts änderten. Da es aber nicht auf die Möglichkeit, sondern auf die tatsächliche private Nutzung ankommt, führte die Nichtberücksichtigung der Beweisanbote zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses. Es bleibt daher abzuwarten, wie das BFG die tatsächliche private Nutzung nun unter Berücksichtigung der Angaben und Beweisanbote der Rw feststellen wird. Hierfür bietet das Erkenntnis des VwGH keine zusätzliche Hilfestellung.