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RL (EU) 2015/2302: Art 12
Der OGH möchte vom EuGH wissen, ob Art 12 Abs 3 der RL (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-RL) dahin auszulegen ist, dass sich ein Reiseveranstalter schon dann auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann, die ihn an der Erfüllung des Vertrags hindern, wenn die dazu autorisierte Behörde im Mitgliedstaat des Kunden vor dem geplanten Reisebeginn eine Reisewarnung der höchsten Stufe für das Zielland verlautbart hat.
Sollte diese Frage bejaht werden, möchte der OGH wissen, ob Art 12 Abs 3 Pauschalreise-RL dahin auszulegen ist, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände dann nicht vorliegen, wenn der Reisende im Bewusstsein der Reisewarnung und der Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Pandemiesituation erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen und ihre Durchführung für den Veranstalter nicht unmöglich gewesen wäre.
Hinweis:
Zum Rücktritt vor der Pauschalreise vgl auch das Vorabentscheidungsersuchen OGH 19. 5. 2022, 3 Ob 35/22a, RdW 2022/363. Ein weiteres ähnliches Vorabentscheidungsersuchen (OGH 25. 1. 2022, 8 Ob 130/21g, RdW 2022/179) wurde vom OGH zurückgezogen, nachdem die Kl ihre Revision zurückgezogen haben.