Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ÖStZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2
Abstract
Das BFG wurde mit der Frage befasst, ob Lehrer auch dann die Kosten für ein Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG nicht geltend machen können, wenn sie im Home-Schooling sind. Gemäß BFG ist das Arbeitszimmer auch im Falle des Home-Schoolings nicht absetzbar, da Lehrer auch in Zeiten des Home-Schoolings den Online-Unterricht vom Schulgebäude aus abhalten hätten können und zudem die Kosten der Einrichtung eines Arbeitszimmers für einen bloß vorübergehenden Zeitraum nicht gerechtfertigt erscheinen. Genau für Fälle wie diese hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG mit dem „2. COVID-19-StMG (BGBl I 2021/52)“ eingeführt. Daneben behandelte das BFG ua auch Fragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Smartphone und Internet.
BFG 7. 12. 2023, RV/7100059/2023
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Mathematiklehrerin an einer HTL. Da im Jahr 2020 der Unterricht vorrübergehend in Form von Home-Schooling stattfand, tätigte sie einige Aufwendungen, die sie im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung steuerlich zu berücksichtigen suchte. Dabei machte sie ua Ausgaben für ein Smartphone und Internet geltend. Ebenso kaufte sie einen neuen Schreibtisch und einen Bürosessel. Die dafür anfallende Afa (von der Bf angenommene ND: 5 Jahre) machte sie in ihrer Veranlagung zusammen mit den auf das „Arbeitszimmer“ entfallenden Betriebskosten für zumindest vier Monate geltend. Das FA anerkannte die Afa für das Smartphone iHv 60 % und begründete dies mit bestehenden Erfahrungswerten. Das Internet verwendete die Bf lt eigenen Angaben zu 100 % für die Arbeit. Da sie dies jedoch nicht glaubhaft machen konnte, schätzte das FA die Privatnutzung auf 40 %. Die Ausstattung des Arbeitszimmers und die anteiligen Kosten desselben waren nach Meinung der Bf dem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG zuzuordnen, da sie im Jahr 2020 überwiegend von zu Hause aus gearbeitet habe. Das FA hielt diesbezüglich jedoch fest, dass der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines Lehrers in der Schule liege und es im Veranlagungsjahr 83 „Home-Schooling“-Tage“ und 183 „Präsenz-Schultage“ gab. Es komme daher nicht § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG zur Anwendung, sondern § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG, wonach Büromobiliar auch dann eingeschränkt abzugsfähig ist, wenn kein Arbeitszimmer vorliegt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Bf. Diese begründete sie damit, dass die Schulen zu mehreren unterschiedlichen Zeitpunkten im Schuljahr für längere Zeit geschlossen waren und der Mittelpunkt der Tätigkeit während der Schulschließungen im Arbeitszimmer gelegen sei.
Entscheidung des BFG
In Bezug auf die Telefonkosten bestätigte das BFG die Ansicht des FA. Ebenso untermauerte das BFG die Schätzung des FA einer 40%igen Privatnutzung des Internets.
Aufwendungen sind als Werbungskosten iSd § 16 EStG abzugsfähig, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Die Kosten der Anschaffung und der Wertminderung von Wirtschaftsgütern dürfen im Rahmen der Einküfte aus nicht selbstständiger Arbeit grundsätzlich nicht in Abzug gebracht werden.
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG dürfen Ausgaben für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfen gem § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG unter bestimmten Voraussetzungen (s § 124b Z 374 EStG) trotzdem bis zu € 300 (2020: rückw € 150; 2021: € 300 abzgl in 2020 geltend gemachter Aufwendungen) als Ausgaben für ergonomisch geeignetes Büromobiliar berücksichtigt werden.
Ein Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG erblickte das BFG nicht. § 20 EStG enthält ein Aufteilungsverbot und die deshalb erforderliche eindeutige Zuordnung ist nach stRsp des VwGH durch eine „typisierende Betrachtungsweise“ vorzunehmen. Es ist hier auch keine der in VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197 genannten Ausnahmen einschlägig. Zudem muss der Raum, der als Arbeitszimmer qualifiziert werden soll, auch tatsächlich zumindest nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Dass dies bei der Bf der Fall sei, wurde nicht vorgebracht. Da nach der typisierenden Betrachtungsweise die Vermittlung von Wissen im Klassenzimmer erfolgt, ist auch nicht mehr auf das subsidiäre Kriterium des zeitlichen Überwiegens abzustellen. Zudem muss das Arbeitszimmer „notwendig“ sein. Da das Betreten der Schulen aber nicht gänzlich verboten wurde, arbeitete sie aus privater Motivation von zu Hause aus. Zudem ist die Schaffung eines eigenen Arbeitszimmers für einen bloß vorrübergehenden Zeitraum nicht notwendig. Genau den Fall, dass jemand kein Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG hat, jedoch trotzdem Mobiliar für das Home-Office anschafft, hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG vor Augen, was er auch in den Gesetzesmaterialien unterstrichen hat (s ErläutRV 669 BlgNR 27. GP).
Die BVE des FA wurde damit in den beschriebenen Punkten bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Conclusio
Im Großen und Ganzen ist der Ansicht des BFG zuzustimmen. Lediglich zwei Punkte sind diskussionswürdig:
Das BFG führt aus, dass nach der typisierenden Betrachtungsweise der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit dort ist, wo Wissen vermittelt wird und damit im Klassenzimmer liegt. Auf ein zeitliches Überwiegen ist nicht abzustellen. Dies mag vor 2020 jedenfalls der Realität entsprochen haben. Im Jahr 2020 fand jedoch die Wissensvermittlung in einem durchaus nicht bloß untergeordneten Zeitraum auch von zu Hause aus statt, weshalb nicht zwangsläufig von einem „eindeutig festlegbaren materiellem Schwerpunkt“ auszugehen ist. Jedenfalls würde dann aber, dem FA folgend, über das Kriterium des zeitlichen Überwiegens innerhalb des Kalenderjahres dasselbe Ergebnis erreicht werden.
Als weiteres Kriterium, für das Nicht-Vorliegen der erforderlichen Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, führte das BFG aus, dass es kein gesetzliches Verbot bzgl des Betretens des Schulgebäudes gab. Vielmehr habe die Bf bloß aus privater Motivation heraus von zu Hause aus gearbeitet. Diese Aussage ist in mehreren Punkten fragwürdig. Zum einen wurden die Schulschließungen nicht nur durch Gesetz, sondern, bei positiven Corona-Tests, auch durch Verordnung angeordnet. Zum anderen hätte es wohl eindeutig dem Zweck, Ansteckungen zu verhindern, widersprochen, wenn sämtliche Lehrer sich jeden Tag in der Schule getroffen hätten, um dann von dort aus den Online-Unterricht abzuhalten. Zudem hat das BFG auf der einen Seite die Kosten für das Smartphone und das Internet als abzugsfähig bewertet, da diese notwendig waren, um weiterhin unterrichten zu können. Wenn man dieses Argument des BFG auf der anderen Seite auf die Notwendigkeit in Bezug auf das Arbeitszimmer umlegt, müsste man stringenterweise wohl auch in Bezug auf die Handy- und Internetkosten sagen, dass diese nicht notwendig wären, da die Lehrerin einfach das WLAN der Schule verwenden hätte können und das Telefon in noch geringerem Ausmaß beruflich bräuchte, da sie die anderen Lehrer dann ohnedies in der Schule getroffen hätte.