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Verordnung des BMF, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 2001/382 idF BGBl II 2018/271, geändert wird
BGBl II 2021/39, ausgegeben am 1. 2. 2021
Für Vertreter werden gem § 1 Z 9 der VO folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2 190,- jährlich. Dabei ist normalerweise Voraussetzung, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden muss.
Durch die Änderung der VO wird nun klargestellt, dass § 1 Z 9 auch anwendbar ist, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde. (§ 6 Abs 5 der VO)