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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

BVergG 2018: § 2, § 31, § 46, § 203

StGB: § 168b

Gem § 168b Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, „wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen“.

Das Tatbild des § 168b Abs 1 StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vergabeverfahren, die den bundesvergabegesetzlichen Regelungen des § 31 Abs 1 BVergG 2018 unterliegen. Liegt eine Vergabe in diesem Sinn vor, ist es unter dem Aspekt des § 168b StGB bedeutungslos, ob sie im Wege eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird (ErläutRV 1005 BlgNR 21. GP 34).

Bei der Direktvergabe wird – soweit hier von Bedeutung – eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen (§ 31 Abs 11 BVergG 2018, § 203 Abs 11 BVergG 2018). Dabei folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Direktvergabe selbst bei der Einholung von Angeboten ein formloses Vergabeverfahren bleibt. Auch eine Pflicht zum Wettbewerb kennt das Gesetz insoweit nicht, weil es weder eine Bekanntmachung noch das Einholen von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften (zwingend) vorschreibt.

OGH 6. 3. 2024, 13 Os 93/23k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35442 vom 21.05.2024