Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
BVergG 2018: § 2, § 31, § 46, § 203
Gem § 168b Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, „wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen“.
Das Tatbild des § 168b Abs 1 StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vergabeverfahren, die den bundesvergabegesetzlichen Regelungen des § 31 Abs 1 BVergG 2018 unterliegen. Liegt eine Vergabe in diesem Sinn vor, ist es unter dem Aspekt des § 168b StGB bedeutungslos, ob sie im Wege eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird (ErläutRV 1005 BlgNR 21. GP 34).
Bei der Direktvergabe wird – soweit hier von Bedeutung – eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen (§ 31 Abs 11 BVergG 2018, § 203 Abs 11 BVergG 2018). Dabei folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Direktvergabe selbst bei der Einholung von Angeboten ein formloses Vergabeverfahren bleibt. Auch eine Pflicht zum Wettbewerb kennt das Gesetz insoweit nicht, weil es weder eine Bekanntmachung noch das Einholen von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften (zwingend) vorschreibt.