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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der ehemalige Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden. Diesem Verbot liegt nämlich das für Personengesellschaften wesentliche Vertrauensverhältnis ihrer Mitglieder zugrunde. Nach dem Ausschluss eines Gesellschafters kann das erschütterte Vertrauen die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter aber nicht mehr rechtfertigen.
Verstößt ein Gesellschafter gegen § 112 Abs 2 UGB, hat die Gesellschaft die Möglichkeit, die in § 113 UGB vorgesehenen Ansprüche gelten zu machen. Als zusätzliche Option kann sie darüber hinaus gegen den Gesellschafter mit Ausschließungsklage vorgehen. Mit einem Ausschluss aus der Gesellschaft ist aber notwendigerweise der Entfall all jener Rechte und Pflichten verbunden, die an die Stellung als Gesellschafter geknüpft sind. Mangels fortdauernder Treuepflicht eines ehemaligen Gesellschafters nimmt die Gesellschaft durch die Einbringung einer Ausschlussklage somit in Kauf, dass sie gegen den ehemaligen Gesellschafter für die Zeit nach seinem rechtskräftigem Ausschluss keine auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Ansprüche geltend machen kann.
Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich.
Darüberhinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.
Entscheidung
Der OGH sprach aus, dass die oben im Leitsatz angeführte Rechtsansicht auch nicht mit dem im Rechtsmittel vertretenen Grundsatz widerlegt werden kann, dass jemand, der sich rechtswidrig verhält, nicht besser gestellt werden darf als jemand, der sich in derselben Situation rechtskonform verhält (vgl RIS-Justiz RS0118920).
Aus dem Klagsvorbringen war für den OGH nicht abzuleiten, dass der ausgeschlossene Bekl durch seinen Ausschluss (insgesamt) „besser“ gestellt war als eine Person, die ohne Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bis zum Ende der Kündigungsfrist in der Gesellschaft verblieben wäre. Ein derartiger Günstigkeitsvergleich ist auch schwer vorzunehmen, so der OGH. Dabei ist nämlich nicht isoliert darauf abzustellen, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine konkurrierende Tätigkeit zur Gesellschaft bis zum Kündigungstermin untersagt gewesen wäre. Aus der Zugehörigkeit zur Gesellschaft ergibt sich vielmehr ein Bündel von (insbesondere Teilhabe- und Vermögens-)Rechten und Pflichten, deren Gesamtheit die Mitgliedschaft umfasst (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 2/226). Zu berücksichtigen sind - so der OGH - daher auch die (mit dem Ausschluss) weggefallenen Rechte, die ebenfalls an das aufrechte Gesellschafterverhältnis geknüpft sind. Derartige Gesellschaftsrechte könne ein ehemaliger Gesellschafter nicht mehr geltend machen (idS bereits 1 Ob 44/59). Gerade wegen des Wegfalls von Informationsrechten relativiere sich für die Gesellschaft auch das mit einem fehlenden Wettbewerbsverbot verbundene Risiko (vgl Koller in Koller/W.Roth/Morck, HGB7 [2011] § 112 Rz 2).