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Für jedenfalls vertretbar hält der OGH die Ansicht des BerufungsG, dass die Wiederholungsgefahr durch den von der Bekl angebotenen Unterlassungsvergleich nicht weggefallen sei, weil die von der Bekl angebotene Urteilsveröffentlichung nur eine halbe Seite des betreffenden Mediums umfasst, die beanstandete Eigenwerbung der Bekl hingegen eine ganze Seite gefüllt und auch der als irreführend beurteilte Teil derselben über eine halbe Seite hinausgereicht habe. Dass Argument der Bekl, dass nur Teile des ganzseitigen Inserats lauterkeitsrechtlich zu beanstanden gewesen wären und deshalb eine halbseitige Veröffentlichung ausreiche, hat das BerufungsG in seine Erwägungen einbezogen und dazu festgehalten, dass der irreführende Balken des Diagramms in der beanstandeten Eigenwerbung der Bekl samt dem aufwärts gerichteten Pfeil „+ 80.000“ durch seine Größe und Einfärbung besonders hervorgehoben und in zentraler Position als Blickfang eingesetzt worden sei und der Höhe nach über eine halbe Seite hinausgereicht habe; für den irreführenden Gesamteindruck seien auch die Balkendiagramme links und rechts davon relevant seien. Das BerufungsG hat deshalb keinen Grund gesehen, im vorliegenden Fall vom Talionsprinzip abzuweichen. Diese Beurteilung ist jedenfalls vertretbar.
Hinweis: Zur beanstandeten Eigenwerbung siehe 4 Ob 194/19m, Rechtsnews 29221.