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Im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen der letzten Jahre (ua Aufnahme der Flexiblen Kapitalgesellschaft und meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger in das WiEReG sowie höhere Transparenz betr Treuhandschaften) wurde der WiEReG BMF-Erlass nunmehr neu gefasst. Auch die WiEReG Fallbeispielsammlung wurde aktualisiert (und zwar auch gegenüber der erst im Juli 2024 angepassten Fassung).
BMF als Registerbehörde 20. 9. 2024, Fachliche News 2024/03; 2024-0.667.954
Seit der letzten Überarbeitung des WiEReG BMF-Erlasses im Oktober 2020 wurde das WiEReG mehrfach novelliert, weshalb der Erlass nun neu gefasst und unter 2024-0.413.351, BMFAV Nr 126/2024 in der FINDOC veröffentlicht wurde.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- | Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen des Anwendungsbereichs – insb Aufnahme der Flexiblen Kapitalgesellschaft und meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger in das WiEReG; |
- | Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gem § 10 WiEReG als neuer Punkt 7.2. des Erlasses; |
- | Präzisierung in Punkt 2.3.3. betr Treuhandschaften im Hinblick auf die am 1. 7. 2024 in Kraft getretene Verpflichtung, Treuhandschaften auch innerhalb einer Beteiligungskette offenzulegen; |
- | Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandschaften bei Stiftungen und Trusts (§ 5 Abs 1 Z 3 lit c und d WiEReG); |
- | Anpassung bzw Einfügung von Beispielen betr die Möglichkeit, bei inländischen Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger auf die automatische Datenübernahme der wirtschaftlichen Eigentümer zu verzichten; |
- | Abgrenzungen und Ergänzungen von Beispielen rund um den Kontrollbegriff, zB in Bezug auf
|
- | Aufnahme von Ausführungen zur Ermittlung des Anteils zugewendeter Vermögenswerten bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern in Punkt 2.7.1 (§ 5 Abs 1 Z 3 lit c und d WiEReG). |
Auch die WiEReG Fallbeispielsammlung wurde aktualisiert und in folgenden Punkten geändert bzw ergänzt:
- | Offenlegung relevanter Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette (§ 5 Abs 1 Z 3a WiEReG); |
- | Möglichkeit zum Verzicht auf die automatische Datenübernahme bei inländischen Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger (§ 5 Abs 1 Z 2 WiEReG); |
- | Meldung von Treuhandschaften bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern (§ 5 Abs 1 Z 3 lit c und d WiEReG); |
- | Angabe des Anteils zugewendeter Vermögenswerten bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern (§ 5 Abs 1 Z 3 lit c und d WiEReG). |
Hinweis: Die im Juli 2024 hochgeladene Version wurde inzwischen noch einmal überarbeitet (insb betr die Angabe des Anteils zugewendeter Vermögenswerten bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern, die nunmehr aus Konsistenzgründen direkt beim obersten Rechtsträger vorzunehmen ist).