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VO des BMF, mit der die Verordnung der BMF über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken (Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013) geändert wird
BGBl II 2020/355, ausgegeben am 4. 8. 2020
Wie bereits im Zuge des 19. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/48, angekündigt, wurde nun auch die Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 geändert. Durch die Änderungen wird die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung möglich ist, deutlich angehoben. Weiters werden auch das Grundpauschale ausgeweitet und das Mobilitätspauschale erhöht. Dabei werden Betriebe in kleineren Gemeinden besonders begünstigt. Hinsichtlich der Einwohnerzahl der Gemeinde wird die online verfügbare, von der Statistik Austria ermittelte Bevölkerungszahl herangezogen. Der Höchstbetrag des Energie- und Raumpauschales wird ebenfalls an die höhere Umsatzgrenze angepasst.
Pauschalierungsgrenze
In § 1 Abs 2 Z 2 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 wird die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung möglich ist, (von € 255 000,-) auf € 400 000,- angehoben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist somit nunmehr, dass die Umsätze iSd § 125 BAO nicht mehr als € 400 000,- betragen.(§ 1 Abs 2 Z 2 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
Anhebung der Grundpauschale
Das Grundpauschale beträgt nunmehr 15 % (bisher: 10 %) der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 6 000,- (bisher: € 3 000,-) und höchstens € 60 000,- (bisher: € 25 500,–).
Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40 000,- (bisher: € 30 000,-), darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6 000,- (bisher: € 3 000,-) kein Verlust entstehen. (§ 3 Abs 1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
Nimmt der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr (Basisjahr) das Grundpauschale erstmalig in Anspruch, ist er in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr. (§ 6 Abs 1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
Ist das Basisjahr gem § 6 Abs 1 das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gem § 4 Abs 1 lit a oder lit b (Anm d Red: sollte wohl § 4 Abs 1 Z 1 oder Z 2 heißen) bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden. (§ 9 Abs 3 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
Anhebung der Mobilitätspauschale
Das Mobilitätspauschale beträgt:
1. | 6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 24 000,-. |
2. | 4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5 000, aber höchstens 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 16 000,-. |
3. | 2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 8 000,-. |
Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gem § 10 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. 10. des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. (§ 4 Abs 1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
Anhebung des Höchstbetrages des Energie- und Raumpauschales
Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber € 32 000,- (bisher: € 20 400,-). (§ 5 Abs 1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
Inkrafttreten
Diese Änderungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anwendbar. (§ 9 Abs 2 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)