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Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen (ABWH/RV 06.2014) sind “Schäden durch Grundwasser“ nicht versichert.
Angesichts dieses eindeutig formulierten Risikoausschlusses ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, wonach hier die Schäden im Keller des Gebäudes durch Grundwassereintritt nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien: Aufgrund starker Niederschläge kam es zu intensiven Überschwemmungen im Umfeld des versicherten Gebäudes. Der Grundwasserspiegel stieg aufgrund der außergewöhnlichen und extremen Niederschläge um rund 2 m über den normalen Grundwasserstand. Ein Grundwassereintritt in den Keller des Gebäudes führte dort zu Feuchtigkeitsschäden. Eine Überflutung des Grundstücks und Eindringen von Oberflächengewässern in das Gebäude und den Keller des Kl fanden nicht statt.
Der Risikoausschluss will nach seinem klaren Wortlaut Schäden wieder ausnehmen, die infolge bestimmter – grundsätzlich versicherter – Naturkatastrophen am versicherten Gebäude entstanden sind. Es kann daher im vorliegenden Fall sogar dahin gestellt bleiben, ob der Schaden des Kl tatsächlich von der primären Risikoumschreibung der Art 3.5. ABWH/RV 06.2014 bzw Art 3.7. ABWH/RV 06.2014 umfasst war, weil jedenfalls der vereinbarte Risikoausschluss für Schäden durch Grundwasser greift.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind die Schäden hier somit nicht gedeckt. Der Versicherungsnehmer muss auch stets mit solchen Risikoausschlüssen rechnen, weil es in Österreich keine All-Risk-Versicherung gibt.