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ZÄG: § 26c
§ 26c Abs 1 ZÄG normiert den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als Berufspflicht für freiberuflich tätige Zahnärzte. § 26c Abs 6 ZÄG regelt, dass der/die Geschädigte den ihr/ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen kann. Wie alle Materiengesetze, die solche – gesetzlichen – Direktklagen anordnen (insb § 26 KHVG), sieht auch § 26c Abs 6 ZÄG vor, dass Versicherer und Versicherungsnehmer dadurch zu Solidarschuldnern werden.
Macht die geschädigte Patientin einen solchen Direktanspruch gegen den Versicherer geltend, kommt hinsichtlich der Verjährung dieses Schadenersatzanspruchs eine analoge Anwendung der Fortlaufshemmung nach § 27 KHVG nicht in Betracht:
§ 27 KHVG trat mit 1. 9. 1994 in Kraft und entsprach § 23 KHVG 1987 bzw § 63 KFG 1967. § 26c Abs 6 ZÄG wurde mit 19. 8. 2010 eingeführt. In den Erläuterungen zu den RV, mit denen § 26c ZÄG eingeführt bzw geändert wurde, findet sich nichts zur Frage der Verjährung, es ist auch keine Anpassung an § 27 KHVG zu entnehmen (vgl ErläutRV 1087 BlgNR 22. GP; ErläutRV 33 BlgNR 25. GP).
Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber trotz jahrzehntelangen Bestehens der §§ 26 und 27 KHVG zwar eine an § 26 KHVG angelehnte Bestimmung in § 26c ZÄG aufnahm, entsprechendes aber in Bezug in § 27 KHVG nicht nur in § 26c ZÄG, sondern auch in allen sonstigen Materiengesetzen iZm der Einführung einer Direktklage unterließ, bleibt kein Raum für eine analoge Anwendung. Der Gesetzgeber war sich bereits bei der Einführung des § 26c ZÄG der Notwendigkeit einer § 27 KHVG entsprechenden Bestimmung bewusst, ließ aber – wie auch bei den sonstigen Materiengesetzen – die mehrfachen Möglichkeiten ungenutzt, im Zuge der Statuierung von Direktansprüchen gegen den Versicherer des Schädigers analoge Bestimmungen oder auch nur einen Verweis auf § 27 KHVG anzubringen. Von einer unbewussten Nichtanordnung kann daher nicht ausgegangen werden. Ordnet aber der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung für eine Analogie. In diesem Fall steht es auch den Gerichten nicht zu, gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge.
Entscheidung
Über das Vermögen des Zahnarztes der Kl war seit 21. 3. 2019 ein Konkursverfahren anhängig. Am 7. 11. 2019 erhielt die Kl durch eine gutachterliche Stellungnahme Kenntnis vom Eintritt ihres Schadens, den der Zahnarzt verursacht hatte. Nach dem Erstgespräch am 9. 3. 2020 mit dem Klagevertreter erfolgte am 22. 6. 2020 die Anmeldung ua der auch hier gegenständlichen Forderungen im Konkursverfahren. Schon zum damaligen Zeitpunkt wäre es der rechtsfreundlich vertretenen Kl ohne nennenswerte Mühe möglich gewesen, die Person des Pflichthaftpflichtversicherers nach § 26c ZÄG durch eine entsprechende Anfrage bei der Zahnärztekammer in Erfahrung zu bringen. Gründe für ein Zuwarten bis Februar/März 2023 sind nicht ersichtlich. Damit erweist sich aber die Beurteilung der Vorinstanzen als zutreffend, dass die Verjährung bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Aufforderungsschreibens an die Bekl im Oktober 2023 eingetreten war.