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Zeitliche Wirkung eines Fristverlängerungsantrags

Bearbeiter: Florian Fiala

BAO: § 245

ZustG: § 17

Abstract

Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist führt zur Hemmung des Fristenlaufs. Die bisherige Rechtsprechung zu Beginn und Dauer der Restfrist nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrags ist uneinheitlich. Der VwGH nimmt klar und nachvollziehbar Stellung.

VwGH 5. 3. 2020, Ro 2019/15/0008

Sachverhalt

Am 9. 7. 2013 wurden Abgabenbescheide erlassen. Mit Schreiben vom 8. 8. 2013 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der Rechtsmittelfrist (einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs 1 BAO, daher hier grundsätzlich bis 9. 8. 2013) für diese Bescheide bis 30. 8. 2013 und verwies darauf, dass er bis 16. 8. 2013 auf Urlaub sei. Der Antrag auf Fristverlängerung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 13. 8. 2013 abgewiesen. Ein Zustellversuch am 16. 8. 2013 war erfolglos, die Sendung wurde daher gemäß § 17 ZustG hinterlegt, wobei der 19. 8. 2013 als Beginn der Abholfrist vermerkt wurde. Die Zustellung wurde entweder am 19. 8. 2013 oder am 20. 8. 2013 gemäß § 17 Abs 3 ZustG wirksam (nach Feststellung des BFG unzweifelhaft am 19. 8. 2013, der VwGH lässt dies – da nach seiner Rechtsauffassung hier unerheblich – offen). Am 21. 8. 2013 brachte der Revisionswerber Beschwerde gegen die Abgabenbescheide ein. Das Finanzamt und in Folge das BFG wiesen die Beschwerde als verspätet zurück.

Erkenntnis des VwGH

Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs 1 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde verlängerbar. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Es kann im Revisionsfall offen bleiben, ob die hinterlegte Sendung vor diesem rechtlichen Hintergrund fallbezogen bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist (19. 8. 2013) oder erst – wie in der Revision geltend gemacht – mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag (20. 8. 2013) als zugestellt gilt. Mit diesem Tag (19. oder 20. 8. 2013) endet jedenfalls die Hemmung.

Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, beginnt schließlich noch jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war, hat die Hemmung des Fristenlaufes doch gemäß § 245 Abs 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung begonnen (Ellinger ua, BAO3 § 245 Anm 29; Ritz, BAO6 § 245 Rz 38 f; Stoll, BAO-Kommentar 2523 f). Das Fristverlängerungsansuchen stellte der Revisionswerber am vorletzten Tag der Beschwerdefrist. Damit waren noch zwei Tage der Beschwerdefrist offen. Die am 21. 8. 2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn die Entscheidung über die Verweigerung der Fristverlängerung bereits als am 19. 8. 2013 zugestellt gilt (anders offenbar – dort aber nicht tragend – die Fristberechnung im Erkenntnis des VwGH 18. 3. 1986, 85/14/0148). Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man die am 9. 8. 2013 abgelaufene reguläre Beschwerdefrist um den 12-tägigen Hemmungszeitraum vom 8. 8. bis zum 19. 8. verlängert (ebenso VwGH 16. 1. 1962, 1250/60).

Auf die Frage, ob die Fristverlängerung zu Recht versagt worden ist, muss bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden. Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Conclusio

Der VwGH kam in beiden gegenständlichen Rechtsfragen (Tag des Laufbeginns der Restfrist, Dauer der Restfrist) zu dem für den Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis: Der Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags zählt zur Restfrist, und die Restfrist beginnt erst am Tag nach der Zustellung der Entscheidung über den Antrag zu laufen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29271 vom 24.06.2020