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Zinsenersparnisse bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit unveränderlichem Sollzinssatz – Anfragebeantwortung des BMF

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Mit der Novellierung des § 5 Sachbezugswerteverordnung durch BGBl II 2023/404, ARD 6882/13/2024, wurden ab 2024 jeweils eigene Ermittlungs- und Ansatzmethoden für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen einerseits (§ 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung) und für unverzinslich begebene oder mit einem fixen Satz verzinste Arbeitgeberdarlehen andererseits (§ 5 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung) vorgesehen. Zu den mit einem fixen Satz verzinsten Arbeitgeberdarlehen wurde nun eine Anfragebeantwortung des BMF veröffentlicht.

Anfragebeantwortung des BMF vom 7. 2. 2024

Frage 1 – Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages

1. Das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages ist oft nicht gespeichert, sondern das Datum, an dem das Darlehenskonto eröffnet wurde. Dieses Datum liegt idR wenige Tage vor oder nach dem Abschluss des Darlehensvertrages. Darf ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden?

Gemäß § 5 Abs 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ist auf den für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten Kreditzinssatz abzustellen. Ist bei länger zurückliegenden Vertragsabschlüssen das konkrete Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann ausnahmsweise im Einzelfall ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass dieses Datum nur wenige Tage vom Vertragsabschluss abweicht.

Frage 2 – noch nicht veröffentlichter Zinssatz

2. Der maßgebliche Kreditzinssatz wird von der OeNB mit einer Verzögerung von 1 bis 2 Monaten veröffentlicht. Kann der zuletzt bekannte Monatswert herangezogen werden, sofern der Wert des tatsächlichen Vereinbarungsmonats noch nicht veröffentlicht ist?

Es kann vorläufig der zuletzt veröffentlichte Zinssatz herangezogen werden, sofern der Zinssatz für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht veröffentlicht ist. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats bekannt ist, ist dieser rückwirkend zu berücksichtigen.

Frage 3 – Kredit-Aufstockung

3. Wie ist im Fall einer Kredit-Aufstockung vorzugehen?

Für den aufgestockten Betrag ist der für den Monat der Aufstockungsvereinbarung veröffentlichte Zinssatz heranzuziehen, während für das ursprünglich gewährte Darlehen unverändert der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Zinssatz heranzuziehen ist.

Frage 4 – noch nicht rückgeführte Darlehen

4. Wie ist mit zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen zu Fixzinskonditionen umzugehen, die bereits vor 1. 1. 2003 abgeschlossen wurden und die aktuell (2024 und in Folgejahren) noch nicht rückgeführt sind?

In diesem Fall ist weiterhin die bisher geltende Regelung gem § 5 der Sachbezugswerteverordnung idF vor BGBl II 2023/404, ARD 6882/13/2024, anzuwenden.

Frage 5 – noch nicht veröffentlichter Zinssatz

5. Gemäß § 67 Abs 10 EStG 1988 ist der Sachbezug Zinsvorteil als „laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach Lohnsteuertarif“ zu versteuern. Das Zufließen erfolgt mit Kapitalisierung der Zinsen also zum 31. 12. eines Jahres. Das heißt, dass die Versteuerung auch für dieses Jahr erfolgen muss, damit sie im L16 entsprechend ausgewiesen ist. Sie muss also spätestens mit der Abrechnung des Februargehalts des darauffolgenden Jahres erfolgen.

Die meisten Banken müssen (KV-bedingt) im Vorhinein abrechnen. Für eine korrekte Durchführung einer Februarabrechnung müssen die Daten und Informationen dafür längstens 2 Wochen vor Ultimo Jänner vorliegen. Da die Veröffentlichung der OeNB-Werte zeitverzögert erfolgt, wird oftmals der Zinssatz für Dezember (zB 1. 12. Abschluss Fixzinsvereinbarung) bis Mitte Jänner noch nicht vorliegen. Kann der per 31. 12. zuletzt bekannte Monatswert herangezogen werden, sofern der Wert des tatsächlichen Vereinbarungsmonats noch nicht veröffentlicht ist?

Es kann vorläufig der zuletzt veröffentlichte Zinssatz herangezogen werden, sofern der Zinssatz für den Monat Dezember noch nicht veröffentlicht ist. Sobald der Dezemberwert veröffentlicht ist, ist dieser rückwirkend zu berücksichtigen. Nur wenn der Dezemberwert nicht rechtzeitig bis 15. 2. des Folgejahres veröffentlicht ist, kann es beim zuletzt veröffentlichten Zinssatz (für November) bleiben. Auch in diesen Fällen ist ab Jänner des Folgejahres jedenfalls der Dezemberwert (Abschlussmonat) heranzuziehen.

Zum Volltext auf der Homepage des BMF.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35050 vom 08.02.2024