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Sachbezugswerteverordnung: § 5 Abs 2
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt auch für das Kalenderjahr 2022 unverändert 0,5 %.
Erlass des BMF vom 21. 10. 2021, 2021-0.700.316
Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- ist im Kalenderjahr 2022 daher mit 0,5 % anzusetzen.
Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 0,5 % anzusetzen.