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Zinsersparnis 2022

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Sachbezugswerteverordnung: § 5 Abs 2

EStG: § 3 Abs 1 Z 20

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt auch für das Kalenderjahr 2022 unverändert 0,5 %.

Erlass des BMF vom 21. 10. 2021, 2021-0.700.316

Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- ist im Kalenderjahr 2022 daher mit 0,5 % anzusetzen.

Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 0,5 % anzusetzen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31608 vom 22.10.2021