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Sachbezugswerteverordnung: § 5 Abs 2
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2023 nunmehr 1 %.
Erlass des BMF vom 3. 11. 2022, 2022-0.750.374
Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- ist im Kalenderjahr 2023 daher mit 1 % anzusetzen.
Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 1 % anzusetzen.