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Zinsersparnis 2023

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Sachbezugswerteverordnung: § 5 Abs 2

EStG: § 3 Abs 1 Z 20

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2023 nunmehr 1 %.

Erlass des BMF vom 3. 11. 2022, 2022-0.750.374

Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- ist im Kalenderjahr 2023 daher mit 1 % anzusetzen.

Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 1 % anzusetzen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33240 vom 04.11.2022