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Sachbezugswerteverordnung: § 5 Abs 2
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2024 4,5 % (2023: 1 %).
Erlass des BMF vom 18. 10. 2023, 2023-0.697.592
Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- ist im Kalenderjahr 2024 daher mit 4,5 % anzusetzen.
Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 4,5 % anzusetzen.