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Zinsvortrags-Übergangsverordnung – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

KStG 1988: § 12a Abs 6 Z 3

Verordnung des BMF zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages (Zinsvortrags-Übergangsverordnung – Zinsvortrags-ÜbergangsV)

BGBl II 2022/210, ausgegeben am 2. 6. 2022

Mit dem COVID-19-StMG, BGBl I 2021/3, wurde mit § 12a KStG 1988 die in Art 4 der RL (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (sog. ATAD) vorgesehene Zinsschranke umgesetzt. Danach ist ein Zinsaufwand eines Wirtschaftsjahres nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig.

Im Rahmen der Umsetzung wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähigen Zinsüberhang auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag gem § 12a Abs 6 Z 1 KStG 1988). Darüber hinaus wurde auch die Möglichkeit vorgesehen, das verrechenbare EBITDA auf Antrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen, soweit dieses den Zinsüberhang des laufenden Wirtschaftsjahres übersteigt (EBITDA-Vortrag gem § 12a Abs 6 Z 2 lit a KStG 1988).

Aufgrund von § 12a Abs 6 Z 3 KStG 1988 wird der BMF ermächtigt, in einer Verordnung die Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen gem § 12a Abs 6 Z 1 KStG 1988 und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen gem § 12a Abs 6 Z 2 lit a KStG 1988 auf Rechtsnachfolger im Rahmen von Umgründungen näher festzulegen. Dies soll im Rahmen der nunmehr kundgemachten Verordnung erfolgen, wobei § 1 die allgemeinen Voraussetzungen und § 2 die für die jeweilige Umgründungsart geltenden besonderen Grundsätze für den Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages regeln. Der Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages soll einheitlich nach denselben Grundsätzen erfolgen.

Die Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32645 vom 09.06.2022