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ZTG 2019: § 29
Gem § 29 Abs 1 Satz 1 ZTG 2019 dürfen Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind. Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfüllt diese Voraussetzung des § 29 Abs 1 ZTG 2019 der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.