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Die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person hat gem § 92 Abs 1 ZPO auf Antrag der kl P ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen, wenn die Zustellung der Klage „an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (§ 3 Abs 1 Z 4 und 6 FBG)“ nicht bewirkt werden kann, weil dort keine Abgabestelle besteht, wenn die kl P keine andere Abgabestelle bekannt gibt und wenn auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt ist.
Der Verweis auf die „im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragen[e] Geschäftsanschrift (§ 3 Abs 1 Z 4 und 6 FBG)“ erfasst ohne jeden Zweifel auch eine Abgabestelle im Ausland. Bei einem ausländischen Rechtsträger mit Zweigniederlassung im Inland ist das insb die nach § 3 Abs 1 Z 4 FBG eingetragene (ausländische) Geschäftsanschrift des Rechtsträgers.
Im Fall eines ausländischen Rechtsträgers, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt die Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei gem § 92 Abs 1 ZPO somit jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im Firmenbuch eingetragenen (inländischen) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des Zahlungsbefehls zwar an der im Firmenbuch eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigstelle versucht, nicht jedoch auch am (ausländischem) Sitz der Bekl, deren Anschrift ebenfalls dem Firmenbuch zu entnehmen ist. Die Vorgangsweise nach § 92 Abs 1 ZPO war damit verfehlt, sodass der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei nicht die Wirkung einer Zustellung iSd § 92 Abs 1 ZPO zukommen konnte und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erfolgte.
Dahinstehen kann hier jedoch, ob es sich bei der „anderen Abgabestelle“ iSv § 92 ZPO um eine solche handeln muss, die im Inland liegt, wie die Mat (981 BlgNR 24. GP 84) meinen, weil sich diese Frage erst stellt, wenn die Zustellung der Klage auch an der im Firmenbuch eingetragenen (ausländischen) Geschäftsanschrift nicht bewirkt werden kann, weil dort (tatsächlich) keine Abgabestelle besteht. Auf die damit verbundene unionsrechtliche Problematik (vgl EuGH C-325/11, Adler) muss daher nicht eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben. Die Anordnung der Zustellung des Zahlungsbefehls konnte jedoch entfallen, weil die Bekl zwischenzeitig dagegen bereits Einspruch erhoben hat.