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Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde die automationsunterstützte Quotenregelung in § 134a BAO gesetzlich verankert. Das BMF hat nun 2 Fragen iZm der neuen Quotenregelung beantwortet.
Anfragebeantwortung des BMF vom 16. 2. 2024
1. Aufnahme neuer Mandanten
Ändert sich durch Aufnahme eines neuen Mandanten im zB November die Quotenberechnung rückwirkend ab Oktober, so wie es derzeit der Fall ist?
Stellungnahme des BMF:
Eine Nachmeldung von Steuernummern nach dem 30. 6. des Folgejahres ist nur in jenen Fällen möglich, die in § 2 Abs 3 Quotenregelungsverordnung (QuRV) ausdrücklich genannt sind (Vertreterwechsel, Umgründung, nachträgliche Erteilung der Steuernummer).
Liegt ein Fall des § 2 Abs 3 QuRV vor, ist die Nachmeldung möglich. In diesem Fall ändert sich die Quotenberechnung für die laufende Quote ab dem der Nachmeldung folgenden Abgabetermin, nicht aber rückwirkend für bereits abgelaufene Abgabetermine. Eine rückwirkende Neuberechnung der Quote ist nicht möglich, weil an die (Nicht-)Erfüllung der Quote zu jedem Abgabetermin jeweils konkrete Rechtsfolgen anknüpfen.
Liegt kein Fall des § 2 Abs 3 QuRV vor, ist eine Nachmeldung des Mandanten zur Quotenregelung nicht möglich. Die betroffene Steuernummer kann erst im Folgejahr in die Quotenregelung aufgenommen werden.
2. Ermessen
Was bedeutet das Ermessen für die Verlängerung bis 30. 6.? Wird nur bei viermaliger Nichterfüllung der jeweils erforderlichen Quote zu den ersten vier Abgabeterminen nicht verlängert, wohingegen in allen anderen Fällen automatisch verlängert wird? Oder erfolgt die Fristverlängerung im Einzelfall? Bis wann erfolgt die Verständigung von einer allfälligen Nichtverlängerung?
Stellungnahme des BMF:
Eine Verlängerung der Frist bis 30.6. des zweitfolgenden Jahres ist ausgeschlossen, wenn die Quote bereits zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt wurde (§ 6 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 QuRV).
Liegt ein solcher Fall nicht vor, kann das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für alle noch einzureichenden Quotenerklärungen setzen (§ 134a Abs 3 BAO und § 6 Abs 2 QuRV). Das bedeutet aber nicht, dass eine Verpflichtung des Finanzamts besteht, die Frist bis dahin zu verlängern. Die Verlängerung der Einreichfrist bis zum 30. 6. des zweitfolgenden Jahres ist eine Ermessensentscheidung und erfolgt mittels Abberufungsbescheids. Dieser wird vom Finanzamt unmittelbar nach dem fünften Abgabetermin erlassen.