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Zweifelsfragen zur Sachbezugswerteverordnung - Laden von Elektroautos

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Anfragebeantwortung des BMF vom 8. 3. 2023

Siehe hierzu auch die jüngste Änderung der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2022/504, Rechtsnews 33585.

Frage 1. Wirkt sich eine Bezugsumwandlung nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sich die Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes auch auf sonstige Ansprüche (zB Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Mehrarbeits- bzw Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhung) auswirkt?

Durch die Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2022/504, Rechtsnews 33585, wird für (Elektro)Fahrräder und CO2-emissionsfreie Kraftfahrzeuge festgehalten, dass ein Sachbezugswert von Null auch dann angesetzt werden kann, wenn Bruttobezüge befristet oder unbefristet im Rahmen einer Gehaltsumwandlung umgewandelt werden. Entscheidend ist, dass ein bisher vereinbarter Bruttobezug im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zukunft reduziert, und dafür die Nutzung eines CO2-emissionsfreien Fahrzeugs auch zu privaten Zwecken gewährt wird. Eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach KV ist dabei nicht zulässig.

Wenn nur der laufende Bezug umgewandelt wird und andere Ansprüche (Sonderzahlungen etc) in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden, ist dies aus steuerrechtlicher Sicht zulässig, es ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommen kann.

Frage 2. Welche technischen Mindestanforderungen müssen erfüllt sein, damit die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenfahrzeug sicherstellt? Im Idealfall gibt es eine Wallbox mit geeichtem Zähler, bei der die einzelnen Ladesitzungen nachvollziehbar als Bericht ausgewertet werden können (beispielsweise Angaben zu Kilometerstand zur Plausibilisierung der daheim geladenen Menge zum Zwecke der Transparenz für Behörden sowie Arbeitgeber).

Die Sachbezugswerteverordnung verlangt in § 4c Abs 1 Z 2 lit b, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sicherstellt (zB durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.

Weitere Detailfragen dazu sind:

-Ob eine Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug (zB BMW charging history) auch geeignet ist, auch wenn die Messung der Lademenge von der durch einen geeichten Zähler abweichen kann und der Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die Zuordnung durch die Ladeeinrichtung sichergestellt werden muss?

Die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung (und nicht das Fahrzeug) hat die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherzustellen.

-Ob der Nachweis, dass es keine anderen E-Fahrzeuge im Haushalt gibt und ein gesonderter Zähler für die Ladevorrichtung ohne detaillierten Ladebericht idR ausreichend ist?

Damit wird die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug nicht ausreichend sichergestellt.

Frage 3. Der monatliche Pauschalbetrag von € 30,- pro Kalendermonat für ein arbeitgebereigenes emissionsfreies Elektrofahrzeug für das Laden zuhause kann abgabenfrei ersetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge dem Firmenfahrzeug zuzuordnen. Welche Anforderungen bestehen für diesen Nachweis?

Als Nachweis kommt beispielsweise die Rechnung der Ladeeinrichtung, aus welcher die technischen Eigenschaften idR ableitbar sind, in Frage.

Frage 4. Die Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung können vom Arbeitgeber nur ersetzt werden bzw die Ladeeinrichtung kann vom Arbeitgeber nur angeschafft werden, wenn vom Arbeitgeber ein emissionsfreies Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird und es sich um die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug handelt. Ist es unschädlich, wenn die Ladeeinrichtung (vorbereitend) installiert wird, bevor so ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird?

Gemäß § 4c Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung wird die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vorausgesetzt und die Befreiung gem Z 3 stellt darauf ab, dass es sich um die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt. Insofern können der Einbau bzw die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung vor der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs nur dann nicht schädlich sein, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt.

Frage 5. Weiters regen wir an, eine praktikable Lösung für den Sachbezug von jenen Werten, die den maximal sachbezugsfreien Kostenersatz bei Ladeeinrichtungen von € 2.000,- (entweder bei Kostenersatz durch den Arbeitgeber oder Anschaffung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer) übersteigen, zu finden. Ist für die die Grenze der Sachbezugsbefreiung übersteigenden Teile des Kostenersatzes eine einmalige oder laufende Sachbezugsbesteuerung beim Arbeitnehmer vorgesehen?

Dies ist davon abhängig, ob der Kostenersatz durch den Arbeitgeber einmalig oder laufend ausbezahlt wird. Im Fall der Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung ist der übersteigende Wert als sonstiger Bezug zu versteuern.

Frage 6. Um bereits angeschaffte Ladeeinrichtungen (und somit alle jene Arbeitgeber, die bereits frühzeitig eine emissionsfreie Mobilität in ihren Betrieben gefördert haben) nicht gegenüber jenen Ladeeinrichtungen, die erst ab 1. 1. 2023 angeschafft werden, zu benachteiligen, regen wir an, auch bereits vor dem 1. 1. 2023 angeschaffte Ladeeinrichtungen in den steuerfreien Kostenersatz einzubeziehen. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass klargestellt wird, dass für die Steuerbefreiung des Kostenersatzes betreffend die Ladeeinrichtung der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes (und nicht der Anschaffungszeitpunkt der Ladeeinrichtung) berücksichtigt werden kann. Ist für die Sachbezugsbefreiung des Kostenersatzes für die Anschaffung der Ladeeinrichtung somit der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes (bei vor dem 1. 1. 2023 angeschafften Ladeeinrichtungen) oder der Zeitpunkt der Anschaffung der Ladeeinrichtung relevant?

Es ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes relevant (§ 4c Abs 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung gilt für Kostenersätze ab 1. 1. 2023).

Frage 7. Des Weiteren halten wir es vorausschauend für notwendig, auch bereits praktikable Lösungsansätze für den Umgang betreffend die vom Arbeitgeber angeschafften Ladeeinrichtungen im Fall des (vorzeitigen) Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen des Arbeitsgebers vorzusehen, insb da diese ja oftmals fest mit Wohngebäude des Arbeitnehmers verbaut sind. Es könnte beispielsweise, ähnlich der Praxis bei E-Fahrrädern, vorgesehen werden, dann keinen Sachbezug beim ausscheidenden Arbeitnehmer anzusetzen, wenn dieser bei Ausscheiden aus dem Unternehmen die Ladeeinrichtung zum Buchwert (abzüglich eines etwaigen Manipulationsabschlages von 20 % wie bei der Regelung zu den Krafträdern) erwirbt? Ist eine dahingehende Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien, was in der Praxis jedenfalls sehr wünschenswert wäre, angedacht?

Grundsätzlich geht die Regelung in § 4c Abs 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw wird und bei Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber oder bei ganzem oder teilweisen Kostenersatz für die Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber der € 2.000,- übersteigende Wert als Einnahme bzw geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist. Beim (vorzeitigen) Ausscheiden des Arbeitnehmers ist daher in diesen Fällen kein Sachbezug anzusetzen.

Frage 8. Ist der Kostenersatz für die Miete einer Ladeeinrichtung, soweit dafür mit der Anschaffung vergleichbare Rahmenbedingungen gegeben sind, sowie die Überlassung von vom Arbeitgeber angemieteten bzw geleasten und an seine Arbeitnehmer überlassenen Ladevorrichtungen ebenfalls von der Sachbezugsbefreiung der Sachbezugswerteverordnung gedeckt? Welche monatliche/jährliche Kostenersatzgrenze ist hier anzuwenden?

Soweit mit der Anschaffung vergleichbare Rahmenbedingungen gegeben sind, kann § 4c Abs 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung für vom Arbeitgeber angemietete bzw geleaste und an seine Arbeitnehmer überlassene Ladevorrichtungen angewendet werden. Es ist dabei auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen.

Frage 9. Wie müssen die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen nachgewiesen werden? Muss auch hier nachgewiesen werden, um welches Fahrzeug es sich handelt?

Die Kosten sind mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.

Zum Volltext auf der Homepage des BMF.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33765 vom 09.03.2023