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Absonderungsgläubiger sind meist auch Insolvenzgläubiger und melden ihre Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren des Schuldners daher im Regelfall an. Die amtliche Eintragung in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldeverzeichnis stellt, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar ist, einen Exekutionstitel dar. Fraglich ist nun aber, ob auch Absonderungsgläubiger nach erfolgter Bestätigung eines Sanierungsplans vermittels vollstreckbarem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis in das Absonderungsgut Exekution führen können. Die besseren Argumente sprechen uE dafür.
Eine amtliche Eintragung in das in einem Insolvenzverfahren angelegte Anmeldeverzeichnis stellt, sofern diese nach § 61 IO vollstreckbar ist, einen Exekutionstitel gem § 1 Z 7 EO dar. Die Voraussetzungen, unter denen aufgrund einer Eintragung in das Anmeldeverzeichnis Exekution geführt werden kann, regelt folglich § 61 IO.1 Nach dieser Bestimmung kann wegen einer Forderung auch aufgrund der Eintragung in das Anmeldeverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist.2
Zur Umsetzung dieser Bestimmungen kann der Gläubiger einer festgestellten und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Insolvenzforderung einen Antrag an das Insolvenzgericht auf Übermittlung eines vollstreckbaren Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis stellen. Dieser Auszug, der dem Wesen nach eine Amtsbestätigung ist, ist dem Gläubiger in jedem Fall auszustellen, auch wenn ein Sanierungsplan bestätigt wird.3
Absonderungsgläubiger sind gem § 48 Abs 1 IO Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen haben. In der Praxis handelt es sich dabei insb um Pfand-, Befriedigungs- und Zurückbehaltungsrechte,4 das Sicherungseigentum5 sowie um zedierte, ge- oder verpfändete Buchforderungen.6
(Insolvenzfeste)7 Absonderungsrechte werden gem § 11 Abs 1 IO durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht berührt. Das Absonderungsgut ist zwar Bestandteil der Insolvenzmasse, soweit die gesicherte Forderung des Absonderungsgläubigers reicht, wird jedoch eine Sondermasse gebildet, von der die Insolvenzgläubiger ausgeschlossen sind.8
Die Immunität von Absonderungsrechten gilt auch für den Fall eines Sanierungsplans. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen gem § 149 Abs 1 IO mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Ist der Gläubiger durch das Absonderungsrecht zur Gänze gedeckt, erlischt auch die persönliche Haftung des Schuldners.9 Gläubiger, deren Forderung durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen nur mit dem Ausfall bzw - solange dieser noch nicht endgültig feststeht - mit dem mutmaßlichen Ausfall am Sanierungsverfahren teil.
Im Ergebnis bedeutet dies für den durch Absonderungsrechte gedeckten Insolvenzgläubiger, dass er sich zwar nach Bestätigung des Sanierungsplans nach wie vor mit seiner gesicherten Forderung an den Schuldner wenden kann, dieser aber nur noch mit der Pfandsache haftet. Anders gewendet: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner bei sonstiger Exekution in die Pfandsache. Mit Recht kann der Schuldner daher die Zahlung verweigern und den Gläubiger auf die Pfandverwertung verweisen. Der Gläubiger wiederum wird diesfalls danach trachten, möglichst effizient und kostenschonend Befriedigung zu erlan-
gen. Es liegt jedenfalls nahe, die gesicherte Forderung im Wege der Exekution unter Inanspruchnahme eines vollstreckbaren Auszuges aus dem Anmeldeverzeichnis zu betreiben.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde im Jahr 2013 das Sanierungsverfahren eröffnet. Eine Gläubigerin10 meldete eine Insolvenzforderung iHv rd 700.000 € an. Im Rahmen der Forderungsanmeldung wurde aufgrund eines insolvenzfest begründeten Pfandrechts auch ein Absonderungsrecht an konkret bezeichneten Maschinen der Schuldnerin geltend gemacht.
Auf die Aufforderung des Insolvenzgerichts, sich zum von der Gläubigerin geltend gemachten Absonderungsrecht zu äußern, erkannte der Masseverwalter das Absonderungsrecht an und führte gleichzeitig aus, dass die voraussichtliche Deckung der Gläubigerin durch das Absonderungsrecht nicht verlässlich abgeschätzt werden kann. Bei dieser Ungewissheit der Höhe der Deckung sollte es in der Folge bleiben.
In der Prüfungstagsatzung wurde die Insolvenzforderung der Gläubigerin vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt; die Schuldnerin gab, wie später dem gerichtlichen Protokoll zu entnehmen sein sollte, gleichlautende Erklärungen wie der Masseverwalter ab. Nachdem auch sonst kein berechtigter Insolvenzgläubiger eine Bestreitungserklärung abgegeben hatte, wurde die Insolvenzforderung festgestellt.
Die Schuldnerin bot ihren Gläubigern in der Folge einen Sanierungsplan mit einer Quote iHv 20 % an, der letztlich angenommen und bestätigt wurde. Innerhalb des Insolvenzverfahrens ist eine Verwertung der Absonderungsgüter unterblieben.
Die Gläubigerin erhielt zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeiten auch tatsächlich Quotenzahlungen iHv insgesamt rd 140.000 €, sohin 20 % ihrer Forderung. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Auch eine Vereinbarung über die Rückzahlung der gesicherten Forderung konnte schlussendlich nicht erzielt werden.
Die Gläubigerin erachtete sich durch das Absonderungsrecht als zu 100 % gedeckt und rechnete die erhaltenen Quoten von 140.000 € auf die gesicherte Forderung an.11 Es bestand somit ein Differenzbetrag von 560.000 € auf die gesicherte Forderung. Nachdem sich die vormalige Schuldnerin weiterhin weigerte, Zahlungen zu leisten, sah sich die Gläubigerin letztlich gezwungen, die Verwertung der Absonderungsgüter zu betreiben.
Es standen im Prinzip zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Einerseits die Pfandrechtsklage, andererseits die unmittelbare Exekutionsführung mit dem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis. Die Gläubigerin stand unter erheblichem Zeitdruck, da sich der Wert der Pfandsachen, nämlich industriell genutzter Maschinen, aufgrund der laufenden Verwendung durch die Schuldnerin zufolge Abnutzung zusehends verringerte.12
Nicht nur die potenziell mehrjährige Dauer der Pfandrechtsklage und die damit einhergehenden schwindenden Befriedigungsaussichten, sondern insb auch die drohenden Kostenfolgen aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs 2 IO13 bewogen die Gläubigerin schließlich dazu, die Exekution auf Basis des Auszuges aus dem Anmeldeverzeichnis zu beantragen.
Tatsächlich wurde die Exekution vom Exekutionsgericht auch bewilligt.
Die vormalige Schuldnerin erhob ua eine Oppositions- und Impugnationsklage iVm einem Aufschiebungsantrag. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass (i) sie zufolge der vollständigen Erfüllung des Sanierungsplans gem § 156 Abs 1 IO von ihrer Restschuld befreit worden sei und (ii) der Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis bloß zur Exekutionsführung gegen den Schuldner persönlich, nicht aber zur Exekutionsführung in ein Sicherungsgut berechtigen würde.14
Zu einem Urteil ist es schlussendlich nicht gekommen, da die Aufschiebung der Exekution vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht wurde. Da dieser Sicherheitserlag aus dem Working Capital offenbar nicht finanziert werden konnte, war die vormalige Schuldnerin zur Vermeidung eines Betriebsstillstands gezwungen, die Absonderungsgüter zu refinanzieren. Schlussendlich wurde der Gläubigerin nahezu der gesamte Differenzbetrag auf die gesicherte Forderung bezahlt.
Während das Exekutionsrecht aufgrund der Eintragung in das Anmeldeverzeichnis im Konkursverfahren durch § 61 IO klar vorgegeben ist, stellen sich bei Bestätigung eines Sanierungsplans aufgrund der damit einhergehenden Schuldbefreiung spannende Rechtsfragen.
In unserem Ausgangssachverhalt stützte die vormalige Schuldnerin ihren Standpunkt in erster Linie auf ein Judikat des
OLG Wien vom 14. 9. 1936 EvBl 1936/1102.15 Darin hat das OLG Wien (zur AO) ausgesprochen, dass "für den durch ein Absonderungsrecht gedeckten Teil der Forderung [...] ein Exekutionstitel nicht entstehen [kann]". Wir halten diese Entscheidung jedoch für (nicht mehr) einschlägig. Diese bezog sich nämlich auf die Rechtslage zur AO. Im damaligen Ausgleichsverfahren war aber nur der ungedeckte Teil der Forderung eines (Ausgleichs-)Gläubigers eine Ausgleichsforderung, sodass nur für diesen Teil ein vollstreckbarer Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis geschaffen werden konnte. Mit dem durch Absonderungsrechte gedeckten Teil war man nicht Ausgleichsgläubiger und konnte daher auch keinen vollstreckbaren Titel iSd § 1 Z 7 EO erwerben.16 Die Entscheidung war für die Rechtslage der damals geltenden AO also vollkommen richtig, nicht aber für die Rechtslage der IO.
Wie eingangs dargelegt, ist der Absonderungsgläubiger im Regelfall zugleich auch Insolvenzgläubiger. Ihm kommt dann eine Doppelstellung zu.17 Dass die IO diese Doppelstellung auch anerkennt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 103 Abs 2 IO ("Absonderungsgläubiger, die ihre Forderung auch als Insolvenzgläubiger geltend machen [...]"). Aber auch durch § 132 Abs 1 IO kommt die Zulässigkeit der Doppelstellung schön zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung sind Insolvenzgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorgehen, mit dem gesamten Betrage ihrer Forderung zu berücksichtigen. Gerade dieser Bestimmung wäre die Grundlage entzogen, wenn sich die Forderungsfeststellung nach § 109 Abs 1 IO nur auf den Ausfall beziehen würde (dann würde sich die Frage des Quotenteilnahmeanspruchs nach § 132 Abs 1 IO nämlich gar nicht stellen). Die Feststellung der Insolvenzforderung nach den §§ 102 ff IO erfolgt somit unabhängig vom Bestehen allfälliger Absonderungsrechte.18 Die Deckung durch Absonderungsrechte wirkt sich nur auf den Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren (zB § 93 Abs 2, § 149 Abs 1 IO), nicht aber auf das Feststellungsverfahren selbst aus.
Das IRÄG 2010 hat mit der Abschaffung des Ausgleichsverfahrens der E OLG Wien vom 14. 9. 1936 EvBl 1936/1102 folglich die Rechtsgrundlage entzogen.
Das von der Schuldnerin weiters angeführte Judikat des OLG Linz vom 18. 10. 2006, 2 R 182/06g19 ist uE schon gar nicht einschlägig, da es dort um die Frage der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ging, die im Anlassfall (da war das Insolvenzverfahren längst aufgehoben) unstrittig war. Überdies hat nach heute gefestigter Ansicht die dort genannte Prüfung zu unterbleiben.20
Das Exekutionsrecht aufgrund der Eintragung im Anmeldeverzeichnis ergibt sich aus § 61 IO und ist im Falle eines Konkursverfahrens aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes weitgehend unproblematisch. Im Falle eines Sanierungsplans ist die Bestimmung jedoch iZm § 62 IO zu lesen, wonach die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Sanierungsplan durch die §§ 59 bis 61 IO nicht berührt werden.
Der sich aus § 62 IO ergebende Vorbehalt ist auch konsequent, wird der Schuldner durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan ja gem § 156 Abs 1 IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie durch den Sanierungsplan erleiden, nachträglich zu ersetzen. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans kann es folglich zu einer insolvenzüberdauernden Inhaltsveränderung der Insolvenzforderung kommen, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet wurde oder nicht.21 Das Exekutionsrecht gegen den Schuldner nach rechtskräftig bestätigtem Sanierungsplan wird folglich auch in § 156c IO näher geregelt.
Wie bereits eingangs dargestellt, gilt die Immunität von Absonderungsrechten grundsätzlich auch für den Fall eines Sanierungsplans. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen gem § 149 Abs 1 IO mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Soweit der Gläubiger durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, erlischt auch die persönliche Haftung des Schuldners.22
Die Bestimmung des § 149 Abs 1 IO stellt iS eines straff geführten Sanierungsverfahrens23 somit darauf ab, dass das Absonderungsgut bis zur Bestätigung des Sanierungsplans noch nicht verwertet sein muss.24 Ist das Absonderungsgut bis zur Bestätigung - was in der Praxis auch der Regelfall ist - tatsächlich noch nicht verwertet, ist die gesicherte Forderung somit mit dem Wert des Absonderungsguts beschränkt.25 Dazu kommt, dass mit dem rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan die persönliche Haftung des Schuldners für den Ausfall, den seine Gläubiger erleiden, erlischt (§ 156 Abs 1 IO).26 Der Gläubiger kann nur noch die Quote auf den (mutmaßlichen) Ausfall beanspruchen; soweit er durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, tritt die Befreiung somit auch
ohne Quotenzahlung ein.27 Für die "gesicherte Forderung" des Absonderungsgläubigers bleibt somit eine reine Sachhaftung.28
Nach vollkommen zutreffender hA stellt die Eintragung in das Anmeldeverzeichnis keinen geeigneten Exekutionstitel für einen Absonderungsgläubiger dar, um während des anhängigen Insolvenzverfahrens Exekution in das Absonderungsgut zu führen. Das ergibt sich schon aus § 61 iVm der Überschrift zu § 60 IO ("Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens") bzw aus dem Wortlaut des § 156c Abs 1 IO ("[...] nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans [...]"), weil die Exekutionsführung jedenfalls erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig ist. Anderes gilt uE aber nach der Insolvenzaufhebung.
Die Insolvenzforderung gilt gem § 109 Abs 1 IO im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist im Anmeldeverzeichnis anzumerken, sie hat nach § 109 Abs 2 IO jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung. Eine Ausnahme davon statuiert § 150 Abs 4 IO, wonach beim Sanierungsplan die Bestreitung (nur) durch den Schuldner dazu führt, dass die auf die bestrittene Forderung entfallende Quote nur sicherzustellen ist.29 Eine Bestreitung durch den Schuldner ist in unserem Fall aber gerade nicht erfolgt.
Im Anlassfall wurde die Insolvenzforderung gem § 109 Abs 1 IO festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten. Die Feststellung der Insolvenzforderung stellt nach hA zwar keine Entscheidung, aber sehr wohl ein Entscheidungssurrogat dar, mit dem das in der (klagsähnlichen) Forderungsanmeldung steckende Rechtsschutzgesuch des Gläubigers positiv erledigt wird.30
Wenn eine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren solcherart festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten wurde, kann der Insolvenzgläubiger wegen dieser Forderung nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in das nun ungeteilte Schuldnervermögen Exekution führen (§ 61 IO).31 Alle diese Voraussetzungen liegen im Anlassfall vor. Die Beschränkung auf die Sachhaftung ändert uE nichts daran, wenn - wie im Fall einer erfolgreichen Hypothekarklage - die Exekution auf das Absonderungsgut beschränkt wird. Auf andere Vermögensgegenstände des Schuldners kann der Gläubiger jedoch nicht Exekution führen, da dies der Befreiung gem § 156 Abs 1 IO zuwiderlaufen würde.32
UE kann ein Absonderungsgläubiger aufgrund der amtlichen Eintragung in das Anmeldeverzeichnis, sofern die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, daher nach Insolvenzaufhebung auch in das Absonderungsgut Exekution führen.33 Die Deckung durch Absonderungsrechte wirkt sich auf die Forderungsfeststellung und damit auf die Frage der Vollstreckbarkeit nach § 61 IO nicht aus. Im Ausmaß der Deckung durch das Absonderungsgut kommt es auch nicht zu einer Schuldbefreiung, sodass der Exekutionsführung auch § 62 IO nicht entgegensteht.
Die gegenteilige Auffassung würde zu dem äußerst unbilligen Ergebnis führen, dass der Absonderungsgläubiger, dessen Insolvenzforderung bereits einmal durch ein Entscheidungssurrogat positiv erledigt wurde, neuerlich einen uU kosten- und zeitintensiven Pfandrechtsprozess (mit absehbarem Ausgang) führen müsste, während dessen Dauer der Schuldner die Pfandsache entwerten kann.
Der dargestellte Ausgangssachverhalt wird in der Praxis regelmäßig auftreten; durch Absonderungsrechte (teilweise) gedeckte Insolvenzgläubiger erhalten auch regelmäßig Sanierungsplanquoten. Bei wohldurchdachten Sanierungsplänen werden die Absonderungsrechte - wenn sie betriebsnotwendige Assets betreffen - auch im Vorhinein bedacht und zwischen Schuldnerin und Absonderungsgläubiger rechtzeitig eine entsprechende (Refinanzierungs-)Vereinbarung getroffen bzw eine Umschuldung vorgenommen. Sollte eine Refinanzierung scheitern, hat der Absonderungsgläubiger ein berechtigtes Interesse an der kurzfristigen Verwertung. Sofern nicht schon die Voraussetzungen für eine außergerichtliche Pfandverwertung vorliegen und der Absonderungsgläubiger zur Exekution gezwungen ist, stellt der Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis, sofern dieser nach § 61 IO vollstreckbar ist, uE einen tauglichen Exekutionstitel dar.
Jakusch in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung3 (2015) § 1 EO Rz 47 ff.
Die Bestreitung ergibt sich aus einer entsprechenden Anmerkung im Anmeldeverzeichnis bzw allenfalls auch aus dem Protokoll der Prüfungstagsatzung (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [12. Lfg; 2001] §§ 60, 61 KO Rz 56).
Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 1 Rz 52, 54.
Vgl § 10 Abs 2 IO.
Vgl § 10 Abs 3 IO.
Schulyok in Konecny/Schubert, KO (8. Lfg; 1999) § 48 Rz 1.
Man denke an eine Anfechtung nach den §§ 27 ff IO bzw an ein Erlöschen eo ipso nach §§ 12, 12a IO.
Deixler-Hübner in Konecny, IO (47. Lfg; 2012) § 11 Rz 3.
Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) Rz 240.
Die Autoren vertraten die Pfandgläubigerin (allerdings erst nach Abschluss und Erfüllung des Sanierungsplans).
Für die Anrechnung: Riel in Konecny/Schubert, KO (30. Lfg; 2008) § 149 Rz 15.
Vorsorglich wurde auch eine Devastationsklage eingebracht.
Gem dieser Bestimmung ist die Klagsführung zwar auch hinsichtlich im Insolvenzverfahren festgestellter und vom Schuldner nicht bestrittener (also grundsätzlich mithilfe des Auszugs aus dem Anmeldeverzeichnis vollstreckbarer) Forderungen statthaft, die Kosten beider Parteien sind dann aber in jedem Fall von der Gläubigerin zu tragen.
Mohr, Die Insolvenzordnung11 (2012) § 156c E 4 und 5.
Mohr, IO11 § 156c E4.
Auf diese Besonderheit des Ausgleichsverfahrens weist etwa Bartsch in Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz3 II (1937) 169, § 11 AO Anm 20 nachdrücklich hin; Sabaditsch, Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung6 (1976) § 53a AO E 64.
Mohr, Sanierungsplan Rz 240.
So auch Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4 (2006) § 109 KO Rz 11.
Mohr, IO11 § 156c E 5.
Kodek, Ausgewählte Fragen des Zwangsausgleichs, in Konecny, Insolvenz-Forum 2004 (2005) 95 (116); diesem folgend Lovrek in Konecny/Schubert, KO (31. Lfg; 2008) § 156a Rz 3.
Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, KO § 62 Rz 6.
Mohr, Sanierungsplan Rz 240.
Siehe zum Normzweck: Riel in Konecny/Schubert, KO § 149 Rz 13.
Auf die Bestimmungen zur Verwertung von Absonderungsgütern wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen (s dazu bspw Reckenzaun in Poltsch/Bertl/Fraberger/Reckenzaun/Isola/Petsch, Praxishandbuch Insolvenzabwicklung [2016] 726 ff).
Maßgeblich für die Wertermittlung ist uE der Zeitpunkt der Bestätigung (so auch Mohr, Sanierungsplan Rz 242; Reckenzaun, Sachhaftung nach Sanierungsplan, Zak 2016/210).
Lovrek in Konecny/Schubert, KO § 156 Rz 14 ff.
Riel in Konecny/Schubert, KO § 149 Rz 14.
Riel in Konecny/Schubert, KO § 149 Rz 15 f.
Siehe dazu Riel in Konecny/Schubert, KO § 150 Rz 66.
Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 IV § 109 KO Rz 8; Konecny in Konecny/Schubert, KO (1. Lfg; 1997) § 109 Rz 3.
Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, KO §§ 60, 61 Rz 63.
In diesem Fall wäre vonseiten des Schuldners mit Oppositionsklage vorzugehen (vgl Mohr, IO11 § 156 E 92).
Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, KO §§ 60, 61 Rz 62 (e contrario).