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Der nunmehr 70. Weltkongress der International Fiscal Association (IFA) fand vom 25. bis 30. September 2016 in Madrid (Spanien) statt1 und war mit mehr als 2.300 Teilnehmern sehr gut besucht. Das Fachprogramm widmete sich zunächst ausführlich den Generalthemen "Dispute resolution procedures in international tax matters" und "The notion of tax and the elimination of international double taxation or double non-taxation". Zusätzlich wurden zehn Seminare zu unterschiedlichen Themenbereichen angeboten, die bei Wissenschaftlern, Vertretern der nationalen Steuerbehörden und Praktikern regen Anklang fanden. Der vorliegende Beitrag fasst die wichtigsten Diskussionspunkte der einzelnen Seminare zusammen.
Der Kongress wurde mit der Plenarsitzung zum 1. Generalthema eingeleitet. Unter dem Vorsitz von Michael Danilack (USA) besprachen die Generalberichterstatterin Carolina del Campo (Spanien) sowie die Panelmitglieder Laura Turcan (Österreich), Karsten Flüchter (Deutschland), Achim Pross (OECD) und Harry Roodbeen (Niederlande) die Möglichkeiten der Streitbeilegung im internationalen Steuerrecht sowie ihre Stärken und Schwächen.2
Einleitend hob das Panel die Reichweite des Themas sowie seine besondere Aktualität hervor. Das BEPS-Projekt der OECD hat die Befürchtung ausgelöst, dass die Anzahl an Steuernachforderungen und dadurch auch die Anzahl an potenziellen Konflikten zwischen den Staaten dramatisch ansteigen könnte. Unter diesen Umständen gewinnen die Bedenken, die im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren gem Art 25 OECD-MA geäußert wurden, zunehmend an Bedeutung.3 Die von der OECD zum Verständigungsverfahren veröffentlichten Statistiken4 bestätigen diese Befürchtungen zunächst, denn sie deuten auf eine Verdoppelung der Anzahl an offenen Fällen innerhalb des achtjährigen Betrachtungszeitraums hin. Die
OECD selbst scheint zumindest einige dieser Bedenken zu teilen, denn sie hat eine der 15 Maßnahmen des BEPS-Projekts der Verbesserung der Funktionsweise von Verständigungsverfahren gewidmet.
Pross und Flüchter präsentierten in weiterer Folge die Ergebnisse der Arbeiten der OECD im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 14 (Making Dispute Resolution Mechanisms More Effective) sowie im Rahmen des "Forum on Tax Administration".5 Ua könnte die Funktionsweise des Verständigungsverfahrens durch die Einführung von Mediation und Schiedsverfahren verbessert werden.6 Schiedsklauseln sind jedoch trotz der Einführung von Art 25 Abs 5 OECD-MA im Jahr 2008 in der Praxis noch relativ selten.
In einem zweiten Teil wurden Ursachen und Folgen der gestiegenen Zahl der Verständigungsverfahren näher betrachtet. Die möglichen Ursachen könnten im zunehmend komplexen und internationalen wirtschaftlichen Umfeld, aber auch im stärkeren Fokus der Steuerbehörden auf internationalen Transaktionen und speziell Verrechnungspreisen liegen. Eine genauere Analyse der OECD-Statistiken durch Turcan zeigte, dass ein Großteil des Anstiegs auf neu eröffnete Verfahren zurückzuführen ist. Das ist nicht unbedingt negativ zu werten, könnte es doch auf zunehmendes Vertrauen der Steuerpflichtigen in das Procedere hindeuten. Allerdings stagniert die Anzahl der jährlich abgeschlossenen Verfahren seit 2010, sodass es zusätzlicher Maßnahmen bedarf, um die stetig steigende Zahl an neuen Fällen zu bewältigen. Del Campo präsentierte in diesem Zusammenhang die von etlichen Staaten auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen, welche internationale Konflikte vermeiden könnten, ua gemeinsame Außenprüfungen und "Horizontal Monitoring".7 In weiterer Folge schlugen Danilack und Roodbeen Maßnahmen vor, die zu einem effizienteren Verständigungsverfahren führen, darunter vor allem die Verbesserung der Ressourcenausstattung der Behörden und eine genauere Analyse der Natur der Konflikte um Effizienzpotenziale aufzuzeigen. Die OECD selbst hat schon einen ersten Schritt in diese Richtung gemacht, indem sie versucht, die Genauigkeit und Detailliertheit der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Statistiken zu verbessern. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche Auswirkungen das BEPS-Projekt tatsächlich auf internationale Steuerkonflikte haben wird und ob die darin vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sind, um eine mögliche Flut an neuen Fällen effizient zu lösen.
Gegenstand des zweiten Generalthemas war der Begriff der "Steuer" im grenzüberschreitenden Kontext und die daran anknüpfende Vermeidung internationaler Doppel-(Nicht-)Besteuerung.8 Neben der Generalberichterstatterin Marjaana Helminen (Finnland) diskutierten am Panel der Vorsitzende Adolfo Martín Jiménez (Spanien) sowie Patricia Brown (USA), Wei Cui (Kanada), Johanna Hey (Deutschland) und Luis Eduardo Schoueri (Brasilien).9
Zum einleitenden Befund führte der Vorsitzende aus, dass sich die traditionelle Kategorisierung von Steuern in Ertragsteuern, Vermögensteuern sowie Verkehr- und Verbrauchsteuern vor dem Hintergrund der jüngsten Staatenpraxis ("hybride Steuern") als überholt erweist. Steuergesetzgeber streben danach, jene Steuern, die nicht als solche vom sachlichen Anwendungsbereich (Art 2 OECD-MA) der bestehenden DBA erfasst sind, derart umzugestalten, dass sie einer Anrechnung in möglichst vielen Vertragsstaaten zugänglich sind. Die aus dem uneinheitlichen Steuerbegriff resultierenden Problemstellungen wurden in der Folge dargestellt.
Zentral im Hinblick auf die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung ist die Vergleichbarkeit ausländischer Steuern mit den nach inländischem Verständnis vom sachlichen Anwendungsbereich von DBA erfassten Steuern, insb deren Steuergegenstand und -subjekt. Um auch die in jüngerer Vergangenheit auftretenden "Hybridsteuern" zu erfassen, sollen Vertragsstaaten auch die Generalklauseln der Abs 1 und 2 des Art 2 OECD-MA in ihre DBA aufnehmen. Als Beispiel für eine dahin gehend vollzogene Änderung der Abkommenspolitik wurden die USA genannt, die amerikanischen MNEs durch die nunmehrige Aufnahme von Äquivalenten zu Art 2 Abs 1 und 2 OECD-MA die Möglichkeit eröffnen, eine breitere Anrechnung ausländischer Steuern zu erwirken.
Das Abkommensrecht bietet idR weder eine Definition des Begriffs der "Steuer", noch werden die erfassten "Steuern vom Einkommen" und "Steuern vom Vermögen" definiert. Auslegungsfragen werden dadurch bspw durch die grds nicht relevante Bezeichnung einer Steuer, durch die nicht immer bei dem Staat oder Gebietskörperschaften liegende Ertragshoheit (zB bei der deutschen Kirchensteuer) und durch Zweckwidmungen von Steuern (wie bspw bei der indischen "education cess") hervorgerufen. Besondere Einordnungsschwierigkeiten berei-
ten Sondersteuern wie die in jüngerer Zeit in Europa aufgekommenen Bankenabgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge. Da viele DBA Vermögensteuern nicht erfassen, ist auch die Zuordnung zu "Steuern vom Einkommen" einerseits und "Steuern vom Vermögen" andererseits wesentlich. Schwierigkeiten bereiten idZ zB Tonnagesteuern und integrierte Steuern, die zT auch Elemente indirekter Steuern enthalten. Schließlich ist vor dem Hintergrund des nur dünnen Abkommensnetzwerks im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern auch eine Abgrenzung zu diesen Steuern vorzunehmen, die aber - wie dies zB in Spanien der Fall ist - augenfällige Überschneidungen mit der Einkommensteuer aufweisen können.
Hinterfragt wurde in der Folge, welchen Einfluss der durch Äquivalente zu Art 2 OECD-MA abgesteckte sachliche Anwendungsbereich auf das abkommensrechtliche Ansässigkeitskonzept (Art 4 OECD-MA) und auf die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art 23 OECD-MA) hat. Anhand des indischen Chiron Behring-Falls wurde aufgezeigt, dass nach aktueller Rechtsprechung ein nach dem Recht des "Ansässigkeits-"(Gründungs-)Staates nicht ansässiges Gebilde dennoch als ansässig iS eines DBA betrachtet werden kann, wenn das Gebilde (eine deutsche Personengesellschaft) einer in Art 2 DBA (Deutschland - Indien) genannten Steuer (der deutschen Gewerbesteuer) unterliegt. Eine Verallgemeinerung dieser Überlegungen kann naturgemäß weitreichende Folgen für die internationale Steuerpraxis haben. IZm Art 23 OECD-MA wurde im Hinblick auf die nur "sortenrein" (und darüber hinaus oftmals steuerartengemäß eingeschränkte) mögliche Anrechnung einmal mehr die Notwendigkeit der Trennung von Einkommen- und Vermögensteuern betont und hinterfragt. Anhand des Beispiels der italienischen IRAP (regionale Wertschöpfungssteuer) wurde illustriert, welche Hilfsgriffe Staaten oftmals anwenden, um die Anrechnung einer ausländischen Steuer zu ermöglichen.
Abschließend wurde unter Hinweis auf die fehlenden Konturen der Begriffe der "Steuer" und der "Steuern vom Einkommen" auf eine zentrale Schwäche der BEPS-Aktionspunkte der OECD, die nur traditionelle Körperschaftsteuern - und damit "Steuern vom Einkommen" - ins Visier nehmen, hingewiesen. Besonders problematisch erscheinen idZ bspw die im Vereinigten Königreich erhobene "Diverted Profits Tax" oder die indische "Equalization Levy" auf Online-Werbung.
Seminar A befasste sich mit dem Thema "BEPS" aus der Sicht multinationaler Unternehmen. Peter Barnes (USA) moderierte die Diskussion, an der Jasper Barenfeld (Schweden), Clive Baxter (Dänemark), Patrick Brown (USA), Christian Kaeser (Deutschland) sowie Renata Ribeiro (Brasilien) beteiligt waren.10 Zunächst ging das Panel auf die Frage ein, welche Bedeutung Steuerrisiken für multinationale Unternehmen haben und wie sich diese Risiken durch den zunehmenden gesellschaftspolitischen Fokus auf Besteuerungsfragen sowie durch das OECD-BEPS-Projekt verändert haben. Hierzu betonte das Panel, dass nicht nur das Risiko einer höheren Besteuerung, sondern auch das Risiko von Reputationsverlusten eine zunehmend wichtige Rolle spielen, und zwar sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich. Anschließend widmete sich das Panel dem Country-by-Country-Reporting. Obwohl das Ziel dieses Berichtswesens darin liegt, Verrechnungspreisrisiken anhand der vorgelegten Daten zu beurteilen, befürchteten einzelne Panel-Mitglieder, dass die Behörden nähere Erläuterungen sowie eine Verknüpfung der CbC-Daten mit den Steuererklärungen und der Finanzberichterstattung verlangen werden. Hinsichtlich der für die Gewinnzuordnung im Rahmen von Art 7 und 9 OECD-MA zu bestimmenden Funktionsausübung sah das Panel gewisse Einschränkungen bei der Erfassbarkeit, denn es lässt sich zwar feststellen, welcher leitende Mitarbeiter wann und wo anwesend war, nicht aber zwingend, wann und wo dieser Mitarbeiter welche Entscheidungen getroffen hat. Relativ einig war sich das Panel, dass die Steuerplanung trotz der BEPS-Maßnahmen nicht der Vergangenheit angehört. Auch wenn gewisse steueroptimierende und aggressive Strukturen nicht mehr möglich sind, müssen global aufgestellte Unternehmen weiterhin steuerplanerisch tätig sein, indem zB Doppelbesteuerung vermieden, der Abzug von Ausgaben sichergestellt und Standortentscheidungen auch anhand der steuerlichen Auswirkungen getroffen werden.
Im Seminar B diskutierten Peter Blessing (USA), Mariana Eguiarte Morett (Mexiko), Jacques Malherbe (Belgien), Andrea Parolini (Italien), John Prebble (Neuseeland) unter der Leitung von Colin Campbell (Kanada) über die steuerrechtliche Behandlung von Einkünften, die aus rechtswidrigen Handlungen resultieren, über die Abziehbarkeit der damit zusammenhängenden Ausgaben sowie über die umsatzsteuerlichen und abkommensrechtlichen Aspekte.11
Prebble erläuterte die Grundregel, die besagt, dass Einnahmen aus illegalen Aktivitäten ebenso der Besteuerung unterliegen wie Einnahmen aus legalen Aktivitäten. Hierbei müssen zwei verschiedene Kategorien beachtet werden: Handlungen, die per se verboten sind, und an sich legale Handlungen, die jedoch in einer verbotenen Weise ausgeübt werden. In den meisten Jurisdiktionen werden beide Arten ertragsteuerlich gleich behandelt. In Frankreich gibt es eine spezielle gesetzliche Bestimmung, die Einkünfte ua aus Drogenschmuggel und Geldfälschung explizit der Besteuerung unterwirft. Komplexer wird
die steuerliche Behandlung bei damit zusammenhängenden Ausgaben: Das oberste Verwaltungsgericht in Frankreich (Conseil d‘État) lies im Jahr 2016 die Rückzahlung von unterschlagenem Geld als Ausgabe zu und änderte damit seine bisherige Rsp zur Nichtabzugsfähigkeit solcher Ausgaben. Der italienische Staatsrat (Consiglio di Stato) lässt die Abzugsfähigkeit derartiger Ausgaben nicht zu, da damit der pönalisierende Charakter verloren gehen könnte. In Neuseeland dürfen diese Ausgaben nur dann nicht abgezogen werden, wenn es zu einer Verurteilung kommt. Parolini ging auf das Problem der umsatzsteuerlichen Behandlung "illegaler" Einnahmen ein, da die MwStSyst-Richtlinie diese nicht explizit umfasst. Er verwies auf die bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH, der lediglich Umsätze aus legalen Aktivitäten, die in illegaler Weise ausgeführt wurden, der Umsatzsteuer unterwirft. Malherbe stellte fest, dass eine Besteuerung von Einkünften aus illegalen Aktivitäten keine Bestrafung darstellt und daher dadurch keine doppelte Bestrafung eines Vergehens erfolgt.
Seminar C befasste sich mit Steueranreizen für Investitionsentscheidungen und deren Wirksamkeit. Am Panel diskutierten Manuel Tron (Mexiko) als Chair, Daniel Armesto (Spanien), Alex Córdova Arce (Peru), Armando Lara Yaffar (Mexiko) sowie Jessica Power (Chile).12 Bevor länderspezifische Regelungen vorgestellt wurden, erklärten die Panelmitglieder, dass Investoren in der Regel eine Präferenz für kurzzeitige Steueranreize haben, weil sie einem geringeren Risiko von gesetzlichen Änderungen ausgesetzt sind. Überdies spielt Rechtssicherheit insofern eine große Rolle, weil es den meisten Investoren wichtiger ist, Gewissheit über die in Zukunft erwachsende Steuerlast zu haben, als einer allgemein niedrigen Steuerbelastung ausgesetzt zu sein.
Als Beispiele für lateinamerikanische Steueranreize wurden vor allem ermäßigte Körperschaftsteuersätze sowie Steuerbefreiungen oder Steuerstundungen, wie eine Sonderabschreibung von Vermögenswerten oder eine sofortige Abzugsfähigkeit der Kosten für erworbene Vermögenswerte, genannt. In Chile werden bspw für Forschungs- und Entwicklungskosten, für Investitionen ins Anlagevermögen und für Ausgaben iZm Mitarbeiterfortbildungen Steuerfreibeträge gewährt. Darüber hinaus stehen ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag sowie ein mittlerweile eingeschränkter Verlustrücktrag zur Verfügung. In Peru stehen eine Sonderabschreibung für den Bau von neuen Gebäuden, ein ermäßigter Steuersatz für Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen an einen ausländischen Empfänger, sowie eine Erhöhung des abzugsfähigen Betrags auf 150 - 175 % für Investitionen in neue Technologien zur Verfügung. Des Weiteren kann für spezifische Arten von Investitionen ein Abkommen mit der Regierung abgeschlossen werden, welches die Anwendung der zum Zeitpunkt der Investition geltenden steuerlichen Regelungen für die nächsten 5 bis 15 Jahre garantiert. Investitionsschutzabkommen sichern die Durchsetzbarkeit derartiger Abkommen.
In Chile, in Peru sowie in Mexiko gibt es zusätzlich eine Reihe von regionalen sowie branchenspezifischen Steueranreizen, zB Sonderwirtschafts- und Freihandelszonen oder Steuervergünstigungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten oder für die Rohstoffindustrie. Abschließend konstatierte das Panel, dass trotz BEPS sowie der Skepsis von Ökonomen viele lateinamerikanische Länder weiterhin an den verschiedenen Formen der steuerlichen Anreizsysteme festhalten.
Das IFA/EU-Seminar ist mittlerweile fixer Bestandteil des IFA-Kongresses. Auch in diesem Jahr wurden daher die Entwicklungen auf EU-Ebene ausgiebig besprochen. Pasquale Pistone (Italien) leitete das Panel, zu dem auch Robert Danon (Schweiz), Carol Dunahoo (USA), Richard Lyal (Belgien) und Emmanuel Raingéard de la Blétière (Frankreich) gehörten.13 Das Seminar widmete sich zwei Kernthemen, nämlich der Implementierung der BEPS-Maßnahmen innerhalb der EU einerseits, sowie der beihilferechtlichen Beurteilung von steuerlichen Gestaltungen andererseits.
Das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung der EU-Kommission mündete insb in der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. 7. 2016 und enthält Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, die vom Panel kritisch analysiert wurden. Zwar sieht die Richtlinie eine Reihe von Mindeststandards vor, ermöglicht aber ebenso Alternativansätze und bietet den Mitgliedstaaten zahlreiche Optionen an, sodass die Richtlinie nicht in allen Fällen zu einer Harmonisierung und zur Rechtssicherheit beiträgt. Zwischen der Richtlinie und den BEPS-Maßnahmen gibt es einige Überschneidungen, teilweise geht die Richtlinie jedoch über die BEPS-Maßnahmen hinaus (zB im Fall der Wegzugsbesteuerung). Die Vorschläge in den BEPS-Aktionspunkten 1 (Digital Economy), 8-10 (Transfer Pricing) und 12 (Mandatory Disclosure Rules) werden durch die Richtlinie aber nicht umgesetzt.
Hinsichtlich der beihilferechtlichen Aspekte stellte das Panel fest, dass es sich bei den Beihilferegelungen zwar nicht um Anti-BEPS-Maßnahmen handelt, sondern die Wettbewerbsbedingungen im Vordergrund stehen. Dennoch kann das Beihilferecht auch BEPS-Praktiken beeinflussen. Im Detail analysierte das Panel, in welchem Verhältnis die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zum Beihilferecht stehen und ob Abweichungen von den Verrechnungspreisrichtlinien beihilferechtlich problematisch sein können. Als Gastredner präsentierte Philip Baker (Ver-
einigtes Königreich) die Kommissionsentscheidung vom 30. 8. 2016 zum "Apple-Fall" und forderte das Publikum auf, sich beim Lesen der Entscheidung die Frage zu stellen, in welchem Ausmaß die Leistungen der tausenden Mitarbeiter in Kalifornien berücksichtigt wurden. Trotz zahlreicher Kritik an der Entscheidung bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Argumente der EU-Kommission würdigen wird.
Im IFA/OECD-Seminar diskutierten Pascal Saint-Amans (OECD), Achim Pross (OECD), Maikel Evers (OECD), Maria José Garde (Spanien), Akhilesh Ranjan (Indien), Robert Stack (USA), Melissa Geiger (Vereinigtes Königreich) und Jorge Correa (Mexiko) unter der Leitung von Wolfgang Schön (Deutschland) hauptsächlich über die Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der Steuertransparenz.14 Insb die Themen Country-by-Country-Reporting, der BEPS-Aktionspunkt 12 mit dem Vorschlag zur Verpflichtung von Steuerpflichtigen und/oder deren Berater zur Offenlegung von aggressiven Steuerplanungsmodellen und der Begriff des Nutzungsberechtigten in den Richtlinien der Financial Action Task Force und im Gemeinsamen Meldestandard der OECD waren im Fokus dieses Seminars.
In seinen einleitenden Worten ging Saint-Amans auf die derzeitige Schwerpunktsetzung der OECD-Arbeit im Bereich Steuerrecht und Steuerpolitik ein. Er führte aus, dass neben den Bereichen BEPS und Steuertransparenz auch die Rechtssicherheit im Bereich der Besteuerung in den nächsten Jahren ganz oben auf den Steueragenden der OECD und der G20 stehen wird. Außerdem werden im Rahmen des Diskussionsforums "Inclusive Framework on BEPS" neben den OECD-Mitgliedstaaten und den G20-Ländern auch Entwicklungsländer in die zukünftige Arbeit an BEPS einbezogen. Obwohl das "Inclusive Framework" erst nach Veröffentlichung der finalen Berichte zu BEPS aufgesetzt wurde, betonte Saint-Amans, dass den teilnehmenden Ländern im Rahmen des "Inclusive Frameworks" nicht nur eine informelle Möglichkeit zur Diskussion von BEPS-Maßnahmen gegeben wird, sondern diese auch an der zukünftigen Entscheidungsfindung mitwirken werden. Das "Inclusive Framework" ist zwar derzeit ausdrücklich nur für die Arbeit iZm BEPS zuständig und wirkt nicht bei anderen Bereichen der OECD-Steuerarbeit mit. Dennoch sah das Podium die Möglichkeit, dass dieser Rahmen zukünftig zu einem permanenten Forum für die internationale Steuerkoordination werden könnte.
Seminar F befasste sich mit dem Zugang zu Finanzgerichten und dem Eigentumsrecht sowie der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen. Am Panel diskutierten Peter Wattel (Niederlande) als Chair, Jennifer Davies (Australien), Dennis Davis (Südafrika), Rudolf Mellinghoff (Deutschland) sowie Robert Spano (Frankreich).15 Einleitend wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Gericht ein Steuergesetz für ungültig erklären oder nicht anwenden kann, wenn es die Verfassung oder die Menschenrechtskonvention verletzt. Nahezu alle Panel-Mitglieder wiesen darauf hin, dass dies vom konkreten Sachverhalt abhänge, die Gerichte jedoch bei ihren Entscheidungen Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen würden. Lediglich J. Davies vertrat die Position, dass es in Australien keine spezifischen Gesetze gibt, die die Grundrechte und Freiheiten von Steuerzahlern vor Eingriffen durch den Steuergesetzgeber schützen.
Das Seminar beinhaltete mehrere Fallstudien, zu denen sich die Richter äußerten. Zwei davon beschäftigten sich mit der Einführung eines rückwirkenden Steuergesetzes. Spano führte dazu aus, dass das Steuerwesen grundsätzlich unter Art 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention fällt und Eigentum daher geschützt ist. Mellinghoff unterstrich, dass das deutsche Verfassungsgericht im Falle von rückwirkender Gesetzgebung einen sehr strengen Maßstab anlege. In einem ähnlich gelagerten Fall führte J. Davies aus, dass solche Gesetze in Australien verfassungskonform wären.
Im zweiten Teil der Diskussion wurde die Frage aufgeworfen, ob es absolute oder relative Grenzen gibt, um Einkommen zu besteuern, bevor dies als Eigentumseingriff gewertet wird. Spano merkte dazu an, dass ein Gesetz einer starken Rechtfertigung durch das Parlament bedarf, sobald es einem Eigentumseingriff nahe kommt. In Australien gibt es wiederum keine Beschränkungen, solange ein Gesetz zumindest eine Verbindung zum Steuerrecht aufweist.
Das Seminar G beschäftigte sich mit den Folgen der Digitalisierung der Wirtschaft für indirekte und direkte Steuern. Am Panel diskutierten Joachim Englisch (Deutschland), Charlène Herbain (Luxemburg), Rick Krever (Australien) und Edoardo Traversa (Belgien) unter der Leitung von Rita de la Feria (Vereinigtes Königreich/Portugal).16 Zunächst lieferte das Seminar einen Überblick über die digitale Wirtschaft und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Zur Veranschaulichung der Problematik wurden Fallstudien zu Crowdfunding und Bitcoins präsentiert.
Anschließend widmete sich das Panel der Zuteilung der Besteuerungsrechte. Hierbei wurden zunächst die derzeit geltenden Grundprinzipien im Bereich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer dargestellt und miteinander verglichen, wie
zB das Ansässigkeitsprinzip und das Betriebsstättenkonzept. In diesem Zusammenhang diskutierte das Panel die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen einer festen Niederlassung im Bereich der Umsatzsteuer und einer Betriebsstätte im Körperschaftsteuerbereich. Die Gleichsetzung dieser beiden Termini ließe sich mit den Gemeinsamkeiten der beiden Konzepte, der ähnlichen Funktion sowie der Einfachheit begründen. Für eine differenzierende Behandlung sprechen hingegen die den Konzepten zugrundeliegenden unterschiedlichen Prinzipien - das Quellen- und Konsumprinzip - sowie die Verwendung von unterschiedlichen Begriffen in der EU-Gesetzgebung und in den jeweiligen Sprachfassungen der Mitgliedstaaten. De la Feria warf zum Schluss die Frage auf, ob es nicht an der Zeit wäre, die Geeignetheit der bestehenden Grundkonzepte im Körperschaftsteuerbereich zu hinterfragen, da Maßnahmen gegen Steuermissbrauch immer nur temporär wirksam sind. Die in den Medien vorherrschende Diskussion zu BEPS läuft darauf hinaus, dass Unzufriedenheit darüber besteht, dass Unternehmensgewinne nicht in den Staaten besteuert werden, wo die Verkäufe letzten Endes stattfinden. Eine Abkehr vom Ansässigkeits- und Quellenprinzip im Körperschaftsteuerbereich zum im Umsatzsteuerbereich bereits vorherrschenden Bestimmungslandprinzip könnte Abhilfe schaffen.
Seminar H bietet traditionell ein Forum für jene Themen, die nicht schon in einem anderen Seminar des Kongresses behandelt wurden. Unter dem Vorsitz und der Leitung von Daniel Gutmann (Frankreich) stellten Min Guo (China), Xavier Oberson (Schweiz), Akilesh Ranjan (Indien), David Rosenbloom (USA) und Jonathan Schwarz (Vereinigtes Königreich) aktuelle, das internationale Steuerrecht betreffende Entwicklungen ihrer jeweiligen Jurisdiktionen vor.17
Zunächst sprach Rosenbloom über das neue US-Musterabkommen, das im Februar 2016 veröffentlicht wurde und der US-amerikanischen Steuerverwaltung als Grundlage für die Verhandlung von DBA dienen wird. Es enthält insb einen Katalog an Maßnahmen gegen Abkommensmissbrauch und eine verpflichtende Schiedsklausel. Allerdings werden noch lange keine DBA auf Grundlage des neuen Musterabkommens in Kraft treten, weil die Genehmigung von DBA durch den US-Senat seit 2011 blockiert ist.
Als nächstes berichtete Ranjan vom neuen Protokoll zum DBA zwischen Indien und Mauritius. Dieses war notwendig geworden, weil sich die wirtschaftlichen Umstände seit dem Abschluss des DBA im Jahr 1982 erheblich geändert haben und das DBA häufig für unerwünschte Steuergestaltungen, vor allem im Bereich des Kapitalvermögens, verwendet worden war. Mauritius besteuert Veräußerungen von Kapitalvermögen nicht. Daher waren viele Investitionen in Indien über Holdinggesellschaften in Mauritius getätigt worden. In weiterer Folge konnten die Anteile an den Holdinggesellschaften, und damit auch an den indischen operativen Gesellschaften, steuerfrei verkauft werden. Im Protokoll wird Indien deshalb nunmehr ein Quellenbesteuerungsrecht dafür eingeräumt.
Im Anschluss stellten die Referenten aktuelle Gerichtsentscheidungen vor, darunter die erste chinesische Gerichtsentscheidung zu einer indirekten Vermögensübertragung18 und zwei Fälle zum Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Verwendung gestohlener Daten.19
Zuletzt wurden Entwicklungen auf nationaler Ebene besprochen, die Auswirkungen auf das internationale Steuerrecht haben könnten. In diesem Zusammenhang wurde über den "Brexit", die neue indische allgemeine Anti-Missbrauchsbestimmung, die US-amerikanischen Bestrebungen zur Verhinderung von "Inversions" mittels einer Bestimmung zur Charakterisierung von Eigen- und Fremdkapital und die Reform des Schweizer Körperschaftsteuerrechts diskutiert.
Seminar I befasste sich mit der steuerlichen Behandlung von Venture Capital, Fonds und Investment-Strukturen. Unter der Leitung von Sonia Velasco (Spanien) diskutierten am Panel Niall Bohan (EU), Damien Crossley (Vereinigtes Königreich), Philip Kerfs (OECD), Meir Linzen (Israel), Raul-Angelo Papotti (Italien) und Federico Saruggia (Italien).20
Nach einer Analyse des Europäischen Risikokapitalfonds (European Venture Capital Funds - EuVECA) sowie des Europäischen Fonds für Soziales Unternehmertum (European Social Entrepreneurship Funds - EuSEF), die KMUs und sozialen Unternehmern den Zugang zu Finanzierung erleichtern sollen, wurde der Einfluss des OECD-BEPS-Projekts auf Fonds behandelt. Saruggia kritisierte, dass im Rahmen von BEPS-Aktionspunkt 6 (Treaty Abuse) die Steuerneutralität von Fonds verloren gehen kann. Denn zwischengeschaltete Einheiten oder Investoren laufen Gefahr, aufgrund von LOB-Klauseln und des Principal-Purpose-Tests DBA-Vorteile zu verlieren, während direkte Investments idR vom Anwendungsbereich eines DBA umfasst sind. Die OECD möchte die Steuerneutralität von Fonds jedenfalls wahren, lediglich Vorteile aufgrund unangemessener Gestaltungen sollen verwehrt werden. In Kombination mit BEPS-Aktionspunkt 2 (Hybrid Mismatches) sollen unerwünschte hybride Gestaltungen und Instrumente bei der Zwischenschaltung von Gesellschaften im Rahmen von Fonds-Strukturen verhindert werden. Die geläufigsten hybriden Instrumente, die auf
Ebene des Investors als Eigenkapital und auf Ebene der Zielgesellschaft als Gesellschafterdarlehen qualifiziert werden, werden nun auch in Verbindung mit BEPS-Aktionspunkt 4 (Interest Deduction) unterbunden. Die Inanspruchnahme von Beratungsfirmen, die bei den Kunden Werbung für den Fonds machen oder Verträge abschließen, birgt für Fonds nun das Risiko, iZm BEPS-Aktionspunkt 7 (Permanent Establishments) eine eigene Betriebsstätte zu begründen. Ausschlaggebend ist dabei etwa ein exklusives Tätigwerden für einen Fonds oder der Ort der Entscheidungsfindung und Risikotragung.
Angesprochen wurde außerdem die steuerliche Behandlung von "Carries". Das sind Gewinnbeteiligungen der Fondsmanager, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Je nach Ausgestaltung werden "Carries" steuerlich als Kapitaleinkünfte oder als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit qualifiziert. In Italien unterliegen diese etwa der progressiven Einkommensteuer. Im Vereinigten Königreich gibt es dazu nunmehr ausführliche gesetzliche Grundlagen, die nach einer von der Ausgestaltung des Fonds abhängigen Differenzierung der "Carries" einen Mindeststeuersatz von 28 % vorsehen.
Der Schwerpunkt des Seminars J lag auf der Besteuerung von Sportlern und Sportorganisationen im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen. Unter der Leitung von Han Kogels (Niederlande) diskutierten Anna Gunn (Niederlande), Daniel Sandler (Kanada), Jacques Sasseville (OECD) und Xavier Oberson (Schweiz).21
Sportgroßveranstaltungen wie olympische Spiele, Weltmeisterschaften und Europameisterschaften finden regelmäßig statt. Insb durch den Verkauf der Fernsehrechte wird von den dahinterstehenden Sportorganisationen ein großer Profit erwirtschaftet. Im Rahmen des Seminars wurden drei Themenbereiche angesprochen: die steuerliche Behandlung von Sportorganisationen im Ansässigkeitsstaat (meist die Schweiz) und im Veranstaltungsstaat, die Konformität der steuerlichen Begünstigungen mit dem Beihilfenrecht sowie die Interpretation von Art 17 OECD-MA.
Zur steuerlichen Behandlung von Sportorganisationen wurde vom Panel angemerkt, dass eine Steuerbefreiung und/oder -begünstigung auf der Ebene der Organisation aufgrund der Erfüllung von gesellschaftlichen Aufgaben gerechtfertigt sein kann. Diese steuerliche Sonderbehandlung sei allerdings dann nicht mehr vertretbar, wenn finanzielle Mittel für Zwecke verwendet werden, die in keinem Zusammenhang mit diesen gesellschaftlichen Aufgaben stehen. Eine entsprechend transparente und nachvollziehbare Verteilung der finanziellen Mittel einer Organisation wäre daher erstrebenswert.
Der 71. IFA-Kongress wird vom 27. August bis zum 1. September 2017 in Rio de Janeiro (Brasilien), der 72. IFA-Kongress vom 2. September 2018 bis zum 6. September 2018 in Seoul (Südkorea) und der 73. IFA-Kongress vom 8. September 2019 bis zum 13. September 2019 in London (Vereinigtes Königreich) stattfinden. Die nächsten Veranstaltungsorte sind im Jahr 2020 Cancún (Mexiko), im Jahr 2021 Berlin (Deutschland) und im Jahr 2022 Cape Town (Südafrika).
Das Panel wurde von Alexia Kardachaki (Niederlande/Griechenland) als Secretary unterstützt.
Für eine detaillierte Auflistung möglicher Bedenken der Steuerpflichtigen sowie der Behörden, siehe Kollmann/Turcan, Overview of the Existing Mechanisms to Resolve Disputes and Their Challenges, in Lang/Owens (Hrsg), International Arbitration in Tax Matters, 25 ff.
Seit 2006 sammelt die OECD die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen über Verständigungsverfahren und veröffentlicht diese auf ihrer Webseite, siehe http://www.oecd.org/ctp/dispute/map-statistics-2006-2014.htm (abgefragt am 1. 12. 2016).
Es wird Aufgabe des Forums sein, die Umsetzung des in Action 14 vorgesehenen Mindeststandards zu überprüfen. Die OECD hat kürzlich eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben des Forums im Bereich des Verständigungsverfahrens veröffentlicht. Das Dokument "BEPS Action 14 Peer Review and Monitoring" ist aufrufbar unter http://www.oecd.org/tax/beps/beps-action-14-on-more-effective-dispute-resolution-peer-review-documents.pdf (abgefragt am 1. 12. 2016).
Siehe auch Greil/Rasch, Generalthema 1: Dispute resolution procedures in international tax matters - Diskussion von direkten und indirekten Verbesserungspotenzialen, IStR 2016, 686 (690).
Siehe del Campo, General Report, in IFA (Hrsg), Dispute resolution procedures in international tax matters, CDFI 101A (2016) 17 (29 ff).
Für einen Abriss des österreichischen Nationalberichts siehe Zirngast/Kanduth-Kristen, Der Begriff der "Steuer" und die Vermeidung internationaler Doppel-(Nicht-)Besteuerung, SWI 2016, 547. Zur deutschen Perspektive vgl Weitemeyer/Wiese/Schumacher, Generalthema 2: Der Begriff der Steuern im Rahmen der Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und von doppelter Nichtbesteuerung im Internationalen Steuerrecht, IStR 2016, 692.
Das Panel wurde von Ricardo García Antón (Spanien) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Elizabeth Gil García (Spanien) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Kim Maguire (Kanada) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Alberto Benshimol (Venezuela) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von João Félix Pinto Nogueira (Portugal) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Peter Hongler (Schweiz) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Tjebbe Gerverdinck (Niederlande) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Fabrício Costa Resende de Campos (Brasilien) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Bob Michel (Belgien) als Secretary unterstützt.
Zhexingzhongzidi No.441 vom 15. 12. 2015
Die Entscheidung A-6843/2014 des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 15. 9. 2015 und die Entscheidung 15/00008 des niederländischen Hoge Raad vom 5. 2. 2016.
Das Panel wurde von Cristina Mayo (Spanien) als Secretary unterstützt.
Das Panel wurde von Álvaro Antón (Spanien) als Secretary unterstützt.