Steuerrecht aktuell

Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel gem § 10a KStG: Präzisierungen durch die VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 2019/21

Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M.

Mit der VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 2019/21, hat der Bundesminister für Finanzen von der Verordnungsermächtigung gem § 10a Abs 10 KStG Gebrauch gemacht und die Anwendungsvoraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel sowie die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung präzisiert. Der Beitrag stellt die Regelungen der VO dar und geht auf diverse Auslegungsfragen ein.

1. Regelungsbereiche der Verordnung

§ 10a KStG sieht ab 1. 1. 2019 eine Hinzurechnungsbesteuerung für "schädliche", noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte niedrigbesteuerter, beherrschter Auslandskörperschaften vor. Weiters wurde in der Norm der Methodenwechsel für Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen (Beteiligungshöhe von mindestens 5 %) in im Vergleich zu § 10 Abs 4 bis 6 KStG idF vor dem JStG 2018 modifizierter Form verankert. Der Anwendungsbereich der Norm wird durch § 10a Abs 1 KStG im Überblick abgesteckt. Daraus ergeben sich die folgenden gemeinsamen Anwendungsvoraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel:

-Vorliegen einer ausländischen Körperschaft;
- Beherrschung der ausländischen Körperschaft durch eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige oder gem § 1 Abs 3 Z 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Körperschaft;
- Niedrigbesteuerung der ausländischen Körperschaft;
-Erzielung von Passiveinkünften durch die ausländische Körperschaft.

§ 10 Abs 10 KStG enthält eine Verordnungsermächtigung für den BMF, die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen. Die VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften wurde am 25. 1. 2019 als BGBl II 2019/21 verlautbart (in der Folge: VO). Insb werden in der VO die Ermittlung der Niedrigbesteuerung, die Hinzurechnungsbesteuerung dem Grunde nach, die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und die Anwendungsvoraussetzungen für den Methodenwechsel näher präzisiert.

Die nachstehende Tabelle stellt die Regelungsinhalte der Abs 2 bis 9 des § 10a KStG samt Präzisierungen durch die VO übersichtsweise dar. In den nachfolgenden Kapiteln werden die durch die VO vorgenommenen Regelungen näher erläutert.


§ 10a KStG Regelungsinhalt Präzisierung durch VO BGBl II 2019/21
Abs 2Taxative Aufzählung der "schädlichen" Passiveinkünfte.Keine.
Abs 3 Definition und Ermittlung von Niedrigbesteuerung.§ 1 Abs 1: Durchschnittsteuerbelastung als Maßstab; gesonderte Ermittlung der Niedrigbesteuerung für jedes Wirtschaftsjahr.
§ 1 Abs 2: Ermittlung des Einkommens.
§ 1 Abs 3: Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern.
§ 1 Abs 4: Regelungen zu "nicht schädlicher" Niedrigbesteuerung.
§ 1 Abs 5: Ermittlung der Niedrigbesteuerung bei negativem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Abs 4Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung dem Grunde nach:
-Ausmaß der Passiveinkünfte;
-Beherrschungstatbestand;
-fehlende wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der beherrschten Auslandskörperschaft.
§ 2: Ausmaß der Passiveinkünfte
-Beurteilung der Drittelgrenze gesondert für jedes Wirtschaftsjahr;
-fakultative "Korridorregelung" bei Überschreiten der Drittelgrenze um nicht mehr als 25 %.
§ 3: Beherrschung - additive Betr­achtung.


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§ 10a KStG Regelungsinhalt Präzisierung durch VO BGBl II 2019/21
§ 4: Substanznachweis
-Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse;
-Voraussetzungen für das Ausüben einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit;
-Aufzählung von Tätigkeiten, bei denen die Vermutung einer fehlenden wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht;
-Vorgangsweise bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten.
Abs 5Hinzurechnungsbesteuerung der Höhe nach:
-Ausmaß der Hinzurechnung;
-zeitliche Aspekte der Hinzurechnung;
-Ermittlung der hinzuzurechnenden Einkünfte.
§ 5: Durchführung der Hinzurechnung
-Zurechnungsquote;
-Erfassung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
-Ausgleich positiver und negativer Passiveinkünfte, kein Ausgleich mit Aktiveinkünften;
-Wartetastenregelung für einen Überhang an negativen Passiveinkünften.
Abs 6Ausweitung des Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung auf doppelt ansässige Körperschaften mit Geschäftsleitung im Ausland sowie auf ausländische Betriebsstätten.Keine.
Abs 7Anwendungsvoraussetzungen und Folgen des Methodenwechsels.§ 6: Anwendungsvoraussetzungen für den Methodenwechsel
-Beurteilung des Unternehmensschwerpunkts anhand des Ausmaßes an Passiveinkünften (> 50 % der gesamten Einkünfte);
-Fakultative "Korridorregelung" bei Überschreiten der Grenze um nicht mehr als 25 %;
-Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände (Anlaufverluste, Konjunktureinbrüche);
-Zeitliche Dimension der Beurteilung des Unternehmensschwerpunktes und der Niedrigbesteuerung;
-Beurteilung von Unternehmensschwerpunkt und Niedrigbesteuerung bei Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung.
Abs 8Branchenbezogene Ausnahmen von der Hinzurechnungsbesteuerung und vom Methodenwechsel.Keine.
Abs 9Vermeidung einer Doppelbesteuerung.§ 7: Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel.

2. Tatbestandsmerkmal der Niedrigbesteuerung

2.1. Ermittlung der ausländischen Durchschnittsteuerbelastung

Gem § 10a Abs 3 KStG liegt Niedrigbesteuerung vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung der Körperschaft im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Eine Steuerbelastung von genau 12,5 % erfüllt das Kriterium bereits. Damit geht die nationale Umsetzung über den Mindeststandard der ATAD1 hinaus.2 Die Regelung zielt nicht auf die nominelle, sondern auf die effektive Steuerbelastung3 ab.

Zur Ermittlung der effektiven Steuerbelastung ist demnach inländischen Vorschriften (§ 5 Abs 1 EStG iVm den übrigen Vorschriften des EStG und KStG) ermittelten Einkommen der ausländischen Körperschaft die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen (§ 10a Abs 3 KStG). Es ist somit die Durchschnittsteuerbelastung maßgeblich (§ 1 Abs 1 der VO). Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.

2.2. Behandlung inländischer Einkünfte der ausländischen Körperschaft

Nach § 1 Abs 2 der VO sind bei der Ermittlung des Einkommens inländische Einkünfte der ausländischen Körperschaft dann nicht zu berücksichtigen, wenn Österreich für diese Einkünfte ein Besteuerungsrecht zusteht.4 Dies trifft insb auf Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und auf Einkünfte aus unbeweglichem inländischem Vermögen der ausländischen Körperschaft zu. Selbst bei Bestehen eines DBA mit Befreiungsmethode bleibt das Besteuerungsrecht in diesen Fällen bei Österreich. Im Rahmen der Ermittlung der Niedrigbesteuerung sind solche Einkünfte samt der darauf entfallenden inländischen Steuer aus der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung auszublenden.


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2.3. Behandlung von Beteiligungserträgen der ausländischen Körperschaft

Gem § 1 Abs 2 Z 3 der VO ist § 10 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Beteiligungen der ausländischen Körperschaft an inländischen Körperschaften § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG und für Beteiligungen der ausländischen Körperschaft an anderen ausländischen Körperschaften § 10 Abs 1 Z 5 bis 7 und § 10 Abs 2 und 3 KStG sinngemäß gelten.5

Beispiel

Beispiel 1:

Die österreichische A-GmbH ist zu 100 % an der ungarischen B-KFT beteiligt, die ihrerseits wiederum Beteiligungen an folgenden Körperschaften hält:

-an der österreichischen C-GmbH, beteiligt seit drei Jahren, Beteiligungsausmaß 100 %;
-an der französische D-SARL, beteiligt seit zwei Jahren, Beteiligungsausmaß 100 %;
-an der ungarische E-KFT, beteiligt seit vier Jahren, Beteiligungsausmaß 100 %;
-an der italienischen F-SRL, seit fünf Jahren, Beteiligungsausmaß 8 %.

Hinsichtlich der Beurteilung der Niedrigbesteuerung der B-KFT sind diese Beteiligungen bei der Einkommensermittlung wie folgt zu behandeln:

-Die Beteiligung an der österreichischen C-GmbH stellt fiktiv eine nationale Beteiligung gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG dar.
-Sowohl die Beteiligung an der französischen D-SARL als auch an der ungarischen E-KFT stellen fiktive internationale Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 2 KStG dar.
-Die Beteiligung an der italienischen F-SRL ist fiktiv eine Portfoliobeteiligung iSd § 10 Abs 1 Z 5 KStG.

Gewinnanteile aus österreichischen Tochtergesellschaften sind folglich gem § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG steuerbefreit. Gewinnanteile aus Tochtergesellschaften, die im Land der niedrigbesteuerten Passivgesellschaft ansässig sind, sind gem § 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG zu beurteilen (Steuerbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung oder bei Portfoliobeteiligungen im EU-/EWR-Raum oder in Staaten mit umfassender Amtshilfe im Falle der Vergleichbarkeit der Beteiligungsgesellschaft mit einer unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft). Eine fiktive internationale Schachtelbeteiligung liegt jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nur vor, wenn die ausländische beherrschte Körperschaft einer inländischen Körperschaft iSd § 7 Abs 3 KStG vergleichbar ist.7 Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen von internationalen Schachtelbeteiligungen sind nach inländischem Recht steuerneutral, sofern nicht im Sinne des § 10 Abs 3 KStG zur Steuerpflicht optiert wurde.8 Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen von inländischen Beteiligungen und von ausländischen Portfoliobeteiligungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des KStG steuerwirksam (bei Beteiligungen des Anlagevermögens sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste - sofern sie nicht ausschüttungsbedingt sind - gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG zu siebteln).

Für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Beteiligungen (internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen) ist aber zu beachten, dass es gem § 1 Abs 2 Z 4 der VO bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Methodenwechsel gem § 10a Abs 7 KStG kommt. Stammen die Beteiligungserträge der beherrschten Körperschaft daher aus einer niedrigbesteuerten Auslandstochter mit passivem Unternehmensschwerpunkt, sind die laufenden Gewinnanteile steuerpflichtig und die Steuerneutralität gem § 10 Abs 3 KStG kommt nicht zur Anwendung. Die Hinzurechnung von Passiveinkünften iSd § 10a Abs 5 KStG ist hingegen bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft gem § 1 Abs 2 Z 4 der VO nicht zu berücksichtigen.

Beispiel

Fortsetzung zu Beispiel 1:

Laufende Gewinnanteile aus den oben genannten Beteiligungen sind bei der Ermittlung des Einkommens der B-KFT für Zwecke des § 10a KStG wie folgt zu behandeln:

-C-GmbH: Ausschüttungen sind gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG steuerfrei.
-D-SARL: Ausschüttungen sind gem § 10 Abs 2 KStG steuerfrei.
-E-KFT: Ausschüttungen sind gem § 10 Abs 2 KStG steuerfrei. Liegen allerdings hinsichtlich der E-KFT die Voraussetzungen für den Methodenwechsel iSd § 10a Abs 7 KStG vor, sind die Ausschüttungen steuerpflichtig.
-F-SRL: Ausschüttungen sind gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG steuerfrei.

Veräußerungsgewinne aus den oben genannten Beteiligungen sind bei der Ermittlung des Einkommens der B-KFT für Zwecke des § 10a KStG wie folgt zu behandeln:

-C-GmbH: Veräußerungsgewinne fallen nicht unter § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG und sind steuerpflichtig.

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-D-SARL: Veräußerungsgewinne sind grds gem § 10 Abs 3 KStG steuerfrei.
-E-KFT: Veräußerungsgewinne sind grds gem § 10 Abs 3 KStG steuerfrei. Liegen allerdings hinsichtlich der E-KFT die Voraussetzungen für den Methodenwechsel vor, ist der Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 10a Abs 7 KStG steuerpflichtig.
-F-SRL: Veräußerungsgewinne fallen nicht unter § 10 Abs 1 Z 5 KStG und sind steuerpflichtig.

2.4. Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern

§ 1 Abs 3 der VO regelt die Ermittlung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern. Anders als § 10a Abs 3 KStG ("Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen.") spricht die VO von "Steuern" im Plural. Nach Schilcher/Knesl9 handelt es sich hierbei um eine Klarstellung, da bei der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung mehrere Steuern (ggf auch in unterschiedlichen Staaten, etwa bei Anwendung des Methodenwechsels auf Beteiligungserträge der Auslandskörperschaft) zu berücksichtigen sein können.

Nach § 1 Abs 3 Z 1 der VO sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Steuern von der beteiligten Körperschaft glaubhaft zu machen. Anders als im VO-Entwurf kommt nun zum Ausdruck, dass auf die wirtschaftliche Zurechnung der Steuern zum betroffenen Wirtschaftsjahr abgestellt wird. Die "Glaubhaftmachung" durch die beteiligte Körperschaft ist für den Ansatz der ausländischen Steuern im Rahmen der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung ausreichend, ein konkreter "Nachweis" der "tatsächlich entrichteten Steuern", der noch im Begutachtungsentwurf gefordert wurde, ist nicht erforderlich. Es sind daher etwa auch rückgestellte, aber im Zeitpunkt der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung noch nicht tatsächlich entrichtete Steuern zu berücksichtigen. Damit wird den in der Begutachtung vorgebrachten Bedenken10 in Bezug auf die zeitlichen Verzögerungen, die im Rahmen der Veranlagung und Entrichtung der Steuern auftreten können, Rechnung getragen. Ändert sich nachträglich die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern, liegt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor. Eine Änderung der Veranlagungsbescheide ist allerdings nur notwendig, wenn durch die Änderung eine Andersbeurteilung des Kriteriums der Niedrigbesteuerung ausgelöst wird.11

Anzusetzende ausländische Steuern sind gem § 1 Abs 3 Z 2 VO solche, die hinsichtlich deren Bemessungsgrundlage mit der Körperschaftsteuer vergleichbar sind (wie etwa auch die deutsche Gewerbesteuer)12 und die das für Zwecke der Berechnung der Durchschnittsteuerbelastung ermittelte Einkommen der ausländischen Körperschaft unmittelbar belasten. Quellensteuern für Ausschüttungen aus Enkelgesellschaften werden bei der Ermittlung der anzusetzenden ausländischen Steuern zu berücksichtigen sein.13 Mittelbare Steuerbelastungen (etwa auf Ebene von Tochtergesellschaften der ausländischen Körperschaft) sind hingegen nicht ansetzbar. Ausländische Steuern der beherrschten Körperschaft sind auch insoweit nicht zu berücksichtigen, als im Ausland eine Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte von Enkelgesellschaften zur Anwendung kommt. Da die Hinzurechnungsbesteuerung bei der Ermittlung des Einkommens nach österreichischen Vorschriften nicht anzuwenden ist (siehe § 1 Abs 2 Z 4 der VO), ist ein Ansatz ausländischer Steuern, soweit sie auf die im Ausland hinzugerechneten Einkünfte entfallen, nicht möglich.14 Ist bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft allerdings der (fiktive) Methodenwechsel gemäß § 1 Abs 2 Z 4 der VO anzuwenden, kann - bei Erfüllung des Vergleichbarkeitskriteriums15 - darüber hinaus die als Vorbelastung anzusehende ausländische Steuer jener Körperschaften angesetzt werden, deren Erträge dem Methodenwechsel unterliegen.16

Eine Rückerstattung von grds ansetzbaren Steuern an die ausländische Körperschaft oder ihre Anteilsinhaber bewirkt, dass diese insoweit als nicht tatsächlich entrichtet gelten.17 Eine Steuerrückerstattung ist auch dann bereits bei der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung zu berücksichtigen, wenn sie erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden kann. Sollte allerdings innerhalb von neun Jahren nach dem hinsichtlich der Niedrigbesteuerung zu beurteilenden Wirtschaftsjahr tatsächlich keine solche Steuerrückerstattung erfolgen und deshalb in diesem Wirtschaftsjahr keine Niedrigbesteuerung vorliegen, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.18


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2.5. Maßgeblichkeit des nominellen ausländischen Steuersatzes

Nicht auf die rechnerisch ermittelte Durchschnittsteuerbelastung, sondern auf den nominellen ausländischen Steuersatz ist in folgenden Fällen abzustellen:

-Das Einkommen der ausländischen Körperschaft unterliegt erst anlässlich der Ausschüttung an ihre Anteilsinhaber bei der ausschüttenden Körperschaft einer der Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer (§ 1 Abs 3 Z 3 der VO).19 Für das Jahr der Erwirtschaftung der Einkünfte ist diesfalls der nominelle Steuersatz maßgeblich, mit dem diese Einkünfte anlässlich der Ausschüttung besteuert werden.20 Voraussetzung ist aber neben der Vergleichbarkeit der Bemessungsgrundlage dieser Steuer, dass die ausländische Körperschaft Schuldnerin der Steuer auf die Ausschüttung ist, sodass etwa eine anlässlich der Ausschüttung von Dividenden anfallende Steuer des Anteilsinhabers (wie eine der Kapitalertragsteuer vergleichbare Steuer) nicht zu berücksichtigen ist.21
-Der Gesamtbetrag der gem § 10a Abs 3 KStG ermittelten Einkünfte ist negativ.22 Auch in diesem Fall ist der nominelle ausländische Steuersatz heranzuziehen. Da positive Passiveinkünfte auch im Falle eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte (Überhang negativer Aktiveinkünfte) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hinzuzurechnen sind, ist die Ermittlung der Niedrigbesteuerung auch in diesem Fall erforderlich.23

2.6. "Nicht schädliche" Niedrigbesteuerung

Durch die Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des österreichischen EStG iVm dem KStG werden grundsätzlich im Ausland gewährte Steuerbegünstigungen auf Ebene der Steuerbemessungsgrundlage, für die es in Österreich kein Pendant gibt, der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Dadurch mindert sich die Effektivsteuerbelastung (der höheren Bemessungsgrundlage werden die im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern gegenüber gestellt).

§ 1 Abs 4 der VO sieht für bestimmte Abweichungen zwischen inländischem und ausländischem Steuerrecht allerdings vor, dass trotz Nichtüberschreitens des Prozentsatzes von 12,5 % keine Niedrigbesteuerung anzunehmen ist. Dies gilt, sofern die Nichtüberschreitung zurückzuführen ist auf:24

-die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie insb § 6 Z 16 EStG)25 und Verteilungsregelungen (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG),
-die Bildung von Rückstellungen oder
-die Verrechnung von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen.

Im Blick des Verordnungsgebers sind somit temporäre Differenzen, die in der Aufzählung taxativ angeführt werden. In der praktischen Umsetzung wird dies bedeuten, dass insoweit keine Adaptierung erforderlich ist (zB Beibehaltung einer kürzeren ausländischen Nutzungsdauer oder voller Ansatz von Teilwertabschreibungen von Beteiligungen anstelle einer Siebtelung).26 Der Punkt "Bildung von Rückstellungen" wird nicht näher präzisiert, sodass Unterschiede zwischen österreichischem und ausländischem Steuerrecht dem Grunde und der Höhe nach zu keiner schädlichen Niedrigbesteuerung führen.27

3. Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung

3.1. Überblick

§ 10a Abs 4 KStG normiert (neben dem Vorliegen einer ausländischen, Passiveinkünfte erzielenden, niedrigbesteuerten Körperschaft) folgende Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung:

-Z 1: Die Passiveinkünfte betragen mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft, wobei auch steuerbefreite Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen zu den gesamten Einkünften zählen.
-Z 2: Die ausländische Körperschaft wird von einer unter § 1 Abs 2 KStG oder § 1 Abs 3 Z 1 KStG fallenden Körperschaft iSv § 10a Abs 4 Z 2 KStG beherrscht (Beherrschungstatbestand).

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-Z 3: Die ausländische Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (fehlende "Substanz").

Die einzelnen Tatbestandselemente werden in den §§ 2 bis 4 der VO präzisiert.

3.2. Ermittlung der Drittelgrenze betreffend Passiveinkünfte

Gem § 10a Abs 4 Z 1 KStG ist Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung, dass die ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Ausmaß von mehr als einem Drittel ihrer gesamten Einkünfte erzielt. Passiveinkünfte unter dieser Bagatellgrenze sind vernachlässigbar und führen - auch aus Vereinfachungsgründen - zu keiner Hinzurechnungsbesteuerung.28 Die Ermittlung der Passiveinkünfte und der Gesamteinkünfte hat aufgrund des Verweises auf § 10a Abs 3 zweiter Satz KStG nach den Regelungen des österreichischen Rechts zu erfolgen. Steuerbefreite Dividenden und Beteiligungsveräußerungsgewinne sind jedoch zur Ermittlung der Drittelgrenze in die Gesamteinkünfte einzubeziehen, sodass geringfügige Zinseinkünfte ausländischer Holdinggesellschaften zu keiner Hinzurechnung führen.29

Nach den ErlRV setzt § 10a Abs 4 Z 1 KStG voraus, dass die Drittelgrenze nachhaltig30 überschritten wird.31 Was unter "nachhaltig" zu verstehen ist, präzisieren die Gesetzesmaterialien allerdings nicht. Gem § 2 Z 1 der VO ist die Drittelgrenze für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen. In Z 2 wird eine sog Korridorregelung32 eingeführt, die im VO-Entwurf noch als "Muss"-Bestimmung enthalten war und nunmehr als "Kann"-Bestimmung ausgestaltet ist. Überschreiten die Passiveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Drittelgrenze um nicht mehr als 25 % (dh betragen sie nicht mehr als 41,67 %33 der gesamten Einkünfte) oder sind die aktiven Einkünfte negativ, können in die Beurteilung dieses Wirtschaftsjahres auch die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre mit einbezogen werden. Eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn die gesamten Passiveinkünfte des Beurteilungszeitraumes nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraumes betragen. Die Anwendung der Korridorregelung ist fakultativ, wobei das Wahlrecht mE der beteiligten inländischen Körperschaft zusteht und für jedes zu betrachtende Wirtschaftsjahr (ohne Auswirkung auf andere Wirtschaftsjahre) gesondert ausgeübt werden kann.

3.3. Beherrschungstatbestand

In § 3 der VO wird (lediglich) klargestellt, dass die Beherrschungsquote des § 10a Abs 4 Z 2 KStG additiv zu ermitteln ist. Eine beherrschte ausländische Körperschaft liegt vor, wenn die Summe der von der beherrschenden Körperschaft34 und ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar gehaltenen Beteiligungen mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder des Gewinnanspruches an der ausländischen Körperschaft vermittelt.

3.4. Substanznachweis

Bei Niedrigbesteuerung iSd § 10a Abs 3 KStG und Erzielung passiver Einkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG kommt es entsprechend den Vorgaben der ATAD35 zu keiner Hinzurechnungsbesteuerung bei der beherrschenden Körperschaft, wenn die beherrschte Auslandsgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.36 Dieser Substanznachweis ist gem § 10a Abs 4 Z 3 KStG von der beherrschenden Körperschaft zu erbringen. Er gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten.37

Die Regelungen zum Substanznachweis wurden im Vergleich zum VO-Entwurf (wohl auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren)38 wesentlich verändert. Nach § 4 der VO ist das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung aller aktiven und passiven Einkünfte zu beurteilen.39 Gem § 4 Z 2 der VO setzt eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit voraus, dass die ausländische Körperschaft über jenes Ausmaß an Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten verfügt, das in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den behaupteten wirtschaftlichen Tätigkeiten steht.40 Wie das "angemessene wirtschaftliche Verhältnis" zu bestimmen ist, wird allerdings nicht näher ausgeführt. Nach Schilcher/Knesl41 wird zu beurteilen sein, ob es die personelle und sachliche Ausstattung der ausländischen Gesellschaft qualitativ und quantitativ erlaubt, die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden Entscheidungen selbst zu treffen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben.


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In Z 3 wird die Vermutung aufgestellt, dass die Ausübung einer oder mehrerer der nachstehenden Tätigkeiten noch keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit begründet. Dies sind

-das bloße Halten von Beteiligungen und deren Veräußerung;
-das Durchleiten von Vermögenswerten;
-das Bündeln von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, für deren Herstellung die ausländische Körperschaft nicht im Wesentlichen selbst die Aufwendungen getragen hat.

Die Vermutung ist widerlegbar, sodass ein Substanznachweis auch bei Ausübung dieser Tätigkeiten erbracht werden kann.42 Der erste Bulletpoint zielt auf vermögensverwaltende Holdinggesellschaften ab.43 "Durchleitetätigkeiten" in Bezug auf Vermögenswerte sind nach den Erläuterungen zum VO-Entwurf etwa solche, die das Durchleiten von Darlehen bei gleichzeitiger Weiterleitung der Zinsen zum Inhalt haben.44 Das "Bündeln von unkörperlichen Wirtschaftsgütern" ohne Tragung der diesbezüglichen Herstellungskosten orientiert sich nach den Erläuterungen am OECD-BEPS Action Point 5 zum modifizierten Nexus-Ansatz für IP-Regime.45

Z 4 regelt den Substanznachweis für den Fall, dass die ausländische Körperschaft mehrere Tätigkeiten ausübt. Die Vermutung wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten besteht, wenn

-Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten mindestens zu einem Drittel für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden und
-mindestens ein Drittel der gesamten Einkünfte aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden.

Im Rahmen dieser quantitativen Kriterien wird auf das Erreichen bzw Überschreiten einer zweifachen Drittelgrenze abgestellt. Nach der ersten Grenze müssen die zu quantifizierenden Größen "Personal", "Ausstattung", "Vermögenswerte" und "Räumlichkeiten" zu mindestens einem Drittel für die wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden. Wie die Quantifizierung vorzunehmen ist, wird in der VO allerdings nicht geregelt. In Bezug auf das Kriterium "Personal" wäre einerseits eine Quantifizierung anhand des Personalaufwands oder aber anhand der Personalanzahl (gemessen in Köpfen oder Vollzeitäquivalenten) denkbar.46 Was genau unter "Ausstattung" und "Vermögenswerten" zu verstehen ist, wird auch nicht näher ausgeführt. Nach der zweiten, kumulativ zu erreichenden Grenze müssen die Einkünfte aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten mindestens ein Drittel der gesamten Einkünfte ausmachen.

Bei Auslandsbetriebsstätten ist für den Substanznachweis isoliert auf die Betriebsstätte abzustellen.47

Der Substanznachweis iSd § 10a Abs 4 Z 3 KStG schließt bloß die Hinzurechnungsbesteuerung aus, die Anwendung des Methodenwechsels, der auf den Unternehmensschwerpunkt im Bereich der Erzielung von Passiveinkünften abstellt, wird dadurch nicht berührt.48

4. Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung

4.1. Zurechnungsquote

Nach § 10a Abs 5 Z 1 KStG ist für das Ausmaß der Hinzurechnung (Zurechnungsquote) die Höhe der von der beherrschenden Körperschaft unmittelbar und mittelbar (anteilig) gehaltenen Beteiligungen am Nennkapital der ausländischen beherrschten Körperschaft maßgeblich.49 In § 5 Z 1 der VO wird diese Anordnung hinsichtlich der zu berücksichtigenden mittelbaren Beteiligungen deutlicher formuliert:50 "Für das Ausmaß der Hinzurechnung sind die unmittelbare Beteiligung der beherrschenden Körperschaft sowie die aliquoten Beteiligungen, die die beherrschende Körperschaft mittelbar über ihre verbundenen Unternehmen hält, maßgeblich." Nach den Erläuterungen zum VO-Entwurf soll dadurch präzisiert werden, dass neben der unmittelbaren Beteiligung "auch jene mittelbaren Beteiligungen, die die beherrschende Körperschaft mittelbar über verbundene Unternehmen an der beherrschten Körperschaft hält, aliquot für das Ausmaß der Hinzurechnung ("Zurechnungsquote") maßgeblich" sind. Mittelbare Beteiligungen über nicht verbundene Unternehmen sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Zudem muss sich das verbundene Unternehmen in der Beteiligungskette "zwischen" der beherrschenden und der beherrschten Körperschaft befinden.51

Beispiel

Beispiel 2:

Die inländische A-GmbH hält 90 % an der inländischen B-GmbH, die wiederum 50 % an der im Staat X ansässigen, niedrigbesteuerten X-Körperschaft ("CFC") hält. Die A-GmbH selbst hält 1 % unmittelbar an der X-Körperschaft. Weiters hält die A-GmbH 15 % an der österreichischen C-GmbH, die zu 10 % an der X-Körperschaft beteiligt ist.

Die A-GmbH und B-GmbH sind verbundene Unternehmen (A-GmbH hält mindestens 25 % an der B-GmbH); die A-GmbH hält selbst 1 % unmittelbar und zusam-


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men mit der B-GmbH 50 % (mittelbar) an der X-GmbH. Die B-GmbH hält selbst unmittelbar 50 % an der X-Körperschaft und zusammen mit der A-GmbH 1 % an der X-Körperschaft. Sowohl die A-GmbH als auch die B-GmbH erfüllen den Beherrschungstatbestand hinsichtlich der X-Körperschaft (Beherrschungsquote additiv 51 %). Bei der C-GmbH handelt es sich aufgrund der Beteiligungshöhe von 10 % um kein verbundenes Unternehmen der A-GmbH. Daher erfüllt die C-GmbH den Beherrschungstatbestand hinsichtlich der X-Körperschaft nicht.

Die Zurechnungsquote der A-GmbH an der im Staat X ansässigen, niedrigbesteuerten X-GmbH ("CFC") beträgt 46 %, weil diese selbst zu 1 % unmittelbar und mittelbar über ihr verbundenes Unternehmen B-GmbH durchgerechnet zu 45 % (90 % x 50 %) an der X-GmbH beteiligt ist.

Die Zurechnungsquote der B-GmbH an der im Staat X ansässigen, niedrigbesteuerten X-GmbH ("CFC") beträgt aufgrund der eigenen unmittelbaren Quote 50 %; die 1 % Beteiligung der A-GmbH an der X-GmbH ist hierfür nicht zu berücksichtigen.


4.2. Behandlung negativer Passiveinkünfte

Die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte53 sind gem § 10a Abs 5 Z 3 KStG nach § 5 Abs 1 EStG iVm den übrigen Bestimmungen des EStG und des KStG zu ermitteln. Dabei ist in § 5 Z 2 der VO ein Verlustausgleich innerhalb der Passiveinkünfte (über die in § 10a Abs 2 KStG genannten Arten von Passiveinkünften hinweg) einer beherrschten Körperschaft vorgesehen.54 Ein Ausgleich mit Verlusten aus aktiven Einkünften ist hingegen nicht möglich. Daher kann es auch dann zu einer Hinzurechnung von Passiveinkünften kommen, wenn die Auslandskörperschaft insgesamt einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erzielt.55

Ergibt sich in einem Wirtschaftsjahr insgesamt ein Verlust aus passiven Einkünften, ist dieser gem § 10a Abs 5 Z 3 KStG nicht hinzuzurechnen. § 5 Z 2 der VO sieht (anders als noch im Begutachtungsentwurf) eine Wartetastenregelung für einen Überhang negativer Passiveinkünfte vor.56 Übersteigen die negativen Passiveinkünfte die positiven Passiveinkünfte, kann der übersteigende Betrag in Folgejahren mit den positiven Passiveinkünften dieser beherrschten Auslandskörperschaft ausgeglichen werden.

4.3. Einkunftsart

Die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte stellen bei der beherrschenden Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 5 Z 3 der VO). Diese Regelung hat insb für Privatstiftungen Bedeutung, bei denen hinzugerechnete Passiveinkünfte aufgrund dessen nicht dem Zwischenbesteuerungsregime unterliegen.57

5. Methodenwechsel

5.1. Beurteilung des Unternehmensschwerpunkts

Im Zusammenhang mit dem Methodenwechsel gem § 10a Abs 7 KStG enthält die VO in § 6 nähere Ausführungen zur Beurteilung der Frage, ob der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften liegt. Die Beurteilung des Unternehmensschwerpunkts ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Betätigung der Auslandsgesellschaft aus österreichischer Sicht als gewerblich oder als vermögensverwaltend einzustufen ist.58

Gem § 6 Z 2 der VO liegt ein passiver Unternehmensschwerpunkt vor, wenn die passiven Einkünfte mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte dieses Wirtschaftsjahres betragen. Durch das Abstellen auf dieses Kriterium soll eine komplexe Beurteilung anhand mehrerer Kriterien vermieden werden.59 Für die Ermittlung der Einkünfte sind die österreichischen Bestimmungen anzuwenden, wobei auch steuerbefreite Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen zu den gesamten Einkünften zählen.60

Ähnlich wie bei der Ermittlung der Drittelgrenze iZm dem Ausmaß der Passiveinkünfte61 sieht § 6 Z 3 lit a der VO eine fakultative Korridorregelung vor:62 Überschreiten die Passiveinkünfte die 50%-Grenze um nicht mehr als 25 % (dh betragen sie nicht mehr als 62,5 %), können in die Beurteilung des konkreten Wirtschaftsjahres auch die beiden vorangegangenen Wirt-


Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel gem § 10a KStG: Präzisierungen durch die VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 2019/21, - Anfang Seite 89

schaftsjahre mit einbezogen werden. Kein passiver Unternehmensschwerpunkt liegt vor, wenn die gesamten Passiveinkünfte nicht mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraumes betragen.

5.2. Berücksichtigung besonderer Umstände

Aufgrund der im Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen63 ist in § 6 Z 3 lit b der VO nunmehr ein fakultativer "Substanznachweis bei besonderen Umständen"64 vorgesehen. Überschreiten die Passiveinkünfte die 50%-Grenze, weil die Aktiveinkünfte aufgrund besonderer Umstände (wie insb Anlaufverluste, Konjunktureinbruch) weniger als die Hälfte der gesamten Einkünfte betragen, können in die Beurteilung auch der Kapital- und Arbeitskräfteeinsatz einbezogen werden. Es liegt dann kein passiver Unternehmensschwerpunkt vor, wenn die beteiligte Körperschaft nachweist, dass Kapital und Arbeitskräfte der niedrigbesteuerten Körperschaft nachhaltig nahezu ausschließlich zur Erzielung von Aktiveinkünften eingesetzt werden. Der fakultative Substanznachweis ist unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung der 50%-Grenze möglich, setzt aber voraus, dass die Aktiveinkünfte aufgrund besonderer, im Klammerausdruck beispielhaft genannter Umstände abgesunken sind.

5.3. Zeitlicher Bezug

Maßgeblich für die zeitliche Beurteilung sowohl des Unternehmensschwerpunktes als auch der Niedrigbesteuerung sind nach § 7 Z 4 der VO die Verhältnisse jenes Wirtschaftsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erwirtschaftet wurden. Umfasst eine Ausschüttung Gewinne mehrerer Wirtschaftsjahre, so müssen die Voraussetzungen für die Anwendung des Methodenwechsels für jedes Wirtschaftsjahr gesondert beurteilt werden. Ohne Glaubhaftmachung der zeitlichen Zuordnung der ausgeschütteten Gewinne gelten die Gewinne früherer Wirtschaftsjahre als zuerst ausgeschüttet (first-in, first-out).

5.4. Sonderregelung bei Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung

§ 6 Z 5 der VO enthält eine im Vergleich zum Begutachtungsentwurf ebenfalls neue Regelung zur Beurteilung von Unternehmensschwerpunkt und Niedrigbesteuerung bei Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung. Beide Kriterien - Unternehmensschwerpunkt und Niedrigbesteuerung - sind in diesem Fall anhand der letzten sieben abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor der Veräußerung zu beurteilen.65 Ein passiver Unternehmensschwerpunkt liegt vor, wenn die gesamten Passiveinkünfte mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraumes betragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die beteiligte Körperschaft glaubhaft macht, dass der Veräußerungsgewinn überwiegend aus dem aktiven Unternehmensbereich stammt. Keine näheren Ausführungen enthält die VO zur Ermittlung der Niedrigbesteuerung. Nach dem ersten Satz des § 6 Z 5 ist - entgegen der ansonsten anzustellenden wirtschaftsjahrbezogenen Betrachtung - auch die Niedrigbesteuerung anhand der letzten sieben abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor der Veräußerung durch Ermittlung einer Durchschnittsbelastung zu beurteilen. Ein etwaiger Methodenwechsel ist nach § 6 Z 5 der VO stets auf den gesamten Veräußerungsgewinn anzuwenden.

6. Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel

Gem § 10a Abs 7 Z 2 KStG unterbleibt ein Methodenwechsel insoweit, als die Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden. Es ist daher anzuraten, die hinzugerechneten Passiveinkünfte entsprechend in Evidenz zu halten. Nach § 7 Z 1 der VO ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass die bereits hinzugerechneten Passiveinkünfte von der für den Methodenwechsel maßgeblichen Bemessungsgrundlage (der die gesamte Ausschüttung und daher aktive und passive Einkünfte umfasst) abgezogen werden.

Nach § 7 Z 2 der VO erfolgt die Hinzurechnung von Passiveinkünften eines Wirtschaftsjahres auch, wenn diese vor oder mit Ablauf dieses Wirtschaftsjahres ausgeschüttet werden. Die Hinzurechnungsbesteuerung kann daher durch eine unterjährige Ausschüttung oder durch eine Ausschüttung mit Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht vermieden werden.66 Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Passiveinkünfte aufgrund dieser Ausschüttung bereits dem Methodenwechsel unterlagen.

7. Inkrafttreten und Anwendungszeitraum

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 anzuwenden (§ 9 der VO). Dabei ist zu beachten, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a Abs 5 KStG gem § 26c Z 68 KStG erstmals für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und der beherrschten Körperschaften anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen. Hinsichtlich des Methodenwechsels ist die VO auf Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2018 realisiert67 werden, unabhängig davon, ob diese Gewinne aus Wirtschaftsjahren vor 2019 stammen.68


Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel gem § 10a KStG: Präzisierungen durch die VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 2019/21, - Anfang Seite 90

Im Rahmen der Korridorregelungen des § 2 Z 2 der VO (Beurteilung der Drittelgrenze für Passiveinkünfte) und § 6 Z 3 der VO (Beurteilung der Hälftegrenze für den Unternehmensschwerpunkt) sowie der Ermittlung des Unternehmensschwerpunkts und der Niedrigbesteuerung bei Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung gem § 6 Z 5 der VO sind nach § 8 der VO auch Wirtschaftsjahre einzubeziehen, die vor dem 1. 1. 2019 begonnen haben. Bei neu gegründeten ausländischen Körperschaften verkürzt sich der Beurteilungszeitraum gemäß § 2 Z 2 der VO und § 6 Z 3 der VO auf bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre. § 6 Z 5 der VO wird hier nicht ausdrücklich genannt.

Die VO betreffend die steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung, BGBl II 2004/295, trat mit Ablauf des 31. 12. 2018 außer Kraft und ist letztmalig auf Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2019 realisiert wurden (§ 10 der VO).

1

Anti Tax Avoidance Directive, Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 ("ATAD I"), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. 5. 2017 ("ATAD II").


2

Vgl Schlager, Die Hinzurechnungsbesteuerung im Jahressteuergesetz 2018 im Überblick, SWI 2018, 362 (365).


3

Vgl ErläutRV 190 BlgNR 26. GP, zu Art 2 Z 2 und Z 7, zu Abs 3.


4

Mit der Ergänzung des einschränkenden Nebensatzes erfolgte eine Präzisierung im Vergleich zum VO-Entwurf. Eine solche hatte auch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) in ihrer Stellungnahme zu § 1 Abs 2 Z 2 des VO-Entwurfs (abrufbar unter https://www.ksw.or.at/desktopdefault.aspx/tabid-5/290_view-20/) angeregt.


5

§ 10 Abs 4 KStG wird nicht genannt. Nach der Bestimmung entfällt die Steuerbefreiung für Gewinnanteile im Sinne des § 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG, soweit diese bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind (vgl dazu Kanduth-Kristen in Bendlinger et al, Internationales Steuerrecht [2015] Rz VI/160 ff). ME ist auch diese Regelung bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft sinngemäß anzuwenden.


6

Entnommen aus den Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 2 Z 3, und leicht modifiziert.


7

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 2 Z 3.


8

Unklar ist allerdings, ob und wie für eine fiktive internationale Schachtelbeteiligung zur Steuerwirksamkeit optiert werden kann.


9

Vgl Schilcher/Knesl, Die § 10a KStG-VO zur Hinzurechnungsbesteuerung und zum Methodenwechsel im Überblick, RdW 2019, 54 (54).


10

Vgl Stellungnahme der KSW zu § 1 Abs 3 Z 1 des VO-Entwurfs.


11

Vgl Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (56).


12

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 3 Z 2.


13

Vgl Schlager, SWI 2018, 362 (366); Schrottmeyer, Beurteilungskriterien für den Methodenwechsel nach alter und neuer Rechtslage, SWI 2018, 421 (427); Schilcher/Knesl in Renner/Strimitzer/Vock, KStG (31. Lfg Dezember 2018) § 10a Tz 114.


14

Vgl dazu auch Schlager, VO zu § 10a KStG: Highlights des Begutachtungsentwurfs, RWZ 2018, 349 (350 f).


15

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 3 Z 2.


16

Vgl dazu das Beispiel in den Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 3 Z 2.


17

Die Regelung orientiert sich an § 12 Abs 1 Z 10 lit c letzter Teilstrich KStG (vgl auch Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 3 Z 4).


18

Nach der Judikatur des VwGH (29. 3. 2007, 2006/16/0098; 24. 9. 2014, 2010/13/0062; 1. 9. 2015, Ra 2015/15/0035; ua) sind Ereignisse iSd § 295a BAO "sachverhaltsändernde, tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt" (s auch ErläutRV zum AbgÄG 2003, 238 BlgNR 22. GP, 14; Richtlinien zur Abänderung gem § 295a BAO, Punkt 2). Ein solches Ereignis kann im Außensteuerrecht iZm der Steueranrechnung zB die nachträgliche Entrichtung oder Gutschrift ausländischer Steuern sein (vgl Richtlinien zur Abänderung gem § 295a BAO, Punkt 3.1.1). In Betracht kommt als "Ereignis" iSd § 295a BAO aber zB auch der Fristablauf, wenn die Besteuerung von einer Frist abhängt und im Abgabenrecht keine spezielleren Regelungen vorgesehen sind (vgl Ritz, BAO, 6. Aufl [2017] § 295a Rz 23 ff). Ähnlich wie § 12 Abs 1 Z 10 lit c dritter Satz KStG fingiert § 1 Abs 3 Z 4 der VO als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO, dass "innerhalb von neun Jahren […] tatsächlich keine solche Steuerrückerstattung" erfolgt. Ausschlaggebend für die Anwendung des § 295a BAO soll daher sein, dass innerhalb der Frist von neun Jahren kein Ereignis eintritt. Selbst wenn man - mE unzutreffend - den Ablauf der neunjährigen Frist als "Ereignis" iSd § 295a BAO ansehen wollte, führt dieser Fristablauf jedoch zu keiner "Sachverhaltsänderung", weil es beim ursprünglichen (realen) Sachverhalt (Entrichtung der Steuern) bleibt und eben keine Rückerstattung stattgefunden hat. Im Kontext des § 295a BAO wäre es daher wohl stimmiger, die entrichteten Steuern zunächst bei der Ermittlung der Niedrigbesteuerung (als entrichtet) zu berücksichtigen und in einer späteren Rückerstattung ein rückwirkendes Ereignis zu sehen.


19

Diese Regelung war bereits im Begutachtungsentwurf enthalten. Allerdings führen die Erläuterungen dazu aus: "Wird in einem solchen Staat jedoch eine der Körperschaftsteuer hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des Steuerschuldners vergleichbare Steuer auf die Ausschüttung eingehoben (zB in Estland), soll diese Steuer bei der Durchschnittssteuerbelastung angesetzt werden können." Dies ist mE widersprüchlich, da der VO-Text die Beurteilung anhand des nominellen Steuersatzes anordnet, während die (nicht verbindlichen) Erläuterungen vom Ansatz der Steuer im Rahmen der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung sprechen.


20

Vgl Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (57).


21

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 3 Z 3.


22

Die Erläuterungen zum insoweit identen VO-Entwurf (zu Abs 5) sprechen allerdings davon, dass die ausländische Körperschaft in einem Wirtschaftsjahr bei der Einkommensermittlung einen Verlust erzielt.


23

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 1 Abs 5.


24

Im VO-Entwurf wurden lediglich kürzere Abschreibungsdauern und günstigere Verlustverrechnungsregelungen angeführt. Eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen regte ua die KSW in ihrer Stellungnahme an.


25

§ 6 Z 16 EStG sieht eine Sonderregelung für Leasingunternehmen vor: Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden (vgl dazu näher Mayr in Doralt et al, EStG [14. Lfg April 2010] § 6 Tz 437 ff).


26

Vgl Schlager, RWZ 2018, 349 (351).


27

Vgl Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (57).


28

Vgl ErläutRV 190 BlgNR 26. GP, zu Art 2 Z 2 und Z 7, zu Abs 4; Mayr/Titz, Umsetzung der Anti-BEPS-RL: Hinzurechnungsbesteuerung ergänzt Methodenwechsel nach § 10 Abs 4 KStG, RdW 2018, 317 (321). Die Regelung beruht auf Art 7 Abs 3 erster Satz ATAD, der ein Wahlrecht zur Einführung einer Bagatellgrenze iHv maximal einem Drittel enthält.


29

Vgl ErläutRV 190 BlgNR 26. GP, zu Art 2 Z 2 und Z 7, zu Abs 4.


30

Eine bloß einmalige oder ausnahmsweise Überschreitung der Drittelgrenze sollte daher jedenfalls nicht zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung führen. Siehe dazu auch Mayr/Titz, RdW 2018, 317 (320).


31

Vgl ErläutRV 190 BlgNR 26. GP, zu Art 2 Z 2 und Z 7, zu Abs 4.


32

Vgl Schlager, RWZ 2018, 349 (351).


33

33,3333 % x 25 % + 33,3333 % = gerundet 41,67 %.


34

§ 3 der VO spricht vom "Steuerpflichtigen" und seinen verbundenen Unternehmen, während an anderer Stelle in der VO die mE klarere Formulierung "beherrschende Körperschaft" oder "beteiligte Körperschaft" verwendet wird.


35

Vgl Erwägungsgrund 12 sowie Art 7 Abs 2 zweiter Satz ATAD.


36

Zur Reichweite dieser Regelung vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH vgl Marchgraber/Zöchling, § 10a KStG: Passiveinkünfte bei niedrig besteuerten Auslandsaktivitäten, ÖStZ 2018/504, 388 (392).


37

Nach der ATAD besteht diesbezüglich ein Wahlrecht (vgl Schlager, SWI 2018, 362 [366]; Marchgraber/Zöchling, ÖStZ 2018/504, 388 [392]).


38

Vgl dazu etwa die Stellungnahme der KSW zu § 4 des VO-Entwurfs.


39

Klarstellung, vgl Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (58).


40

Zu den Beurteilungskriterien für den Substanztest siehe näher Schilcher/Knesl in Renner/Strimitzer/Vock, KStG (31. Lfg Dezember 2018) § 10a Tz 204 ff.


41

Schilcher/Knesl in Renner/Strimitzer/Vock, KStG (31. Lfg Dezember 2018) § 10a Tz 209, mit Verweis auf die deutsche Rechtsprechung sowie Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (58).


42

Vgl Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (59).


43

Vgl Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (58 FN 42).


44

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 4 Z 2.


45

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 4 Z 2.


46

Anders als in § 6 Z 3 lit b der VO, wo ua auf den Einsatz von Arbeitskräften (in Anlehnung an die VO BGBl II 2004/295) abgestellt wird, orientiert sich diese Textierung am (deutschen) Wortlaut des Art 7 Abs 2 lit a der ATAD.


47

Vgl Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (58).


48

Vgl Schlager, SWI 2018, 362 (366). Neben dem passiven Unternehmensschwerpunkt könnte durchaus eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit iSd Substanznachweises vorliegen. Für die Anwendung des Methodenwechsels ist dies allerdings irrelevant.


49

Bei abweichender Gewinnverteilung ist der anteilige Gewinnanspruch ausschlaggebend.


50

Andererseits ist die Formulierung in der VO unpräziser als die gesetzliche Bestimmung, weil - anders als im Gesetz - nicht konkret auf die Beteiligung am Nennkapital bzw alternativ auf die Gewinnverteilung abgestellt wird.


51

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 5 Z 1.


52

In Anlehnung an ErlRV 190 BlgNR 26. GP, zu Art 2 Z 2 und Z 7, zu Abs 5, Beispiel 4.


53

Die Hinzurechnungsbesteuerung betrifft ausschließlich Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG. Andere Einkünfte werden nicht hinzugerechnet.


54

Bei mehreren beherrschten Auslandskörperschaften sind sämtliche Regelungen aus systematischer Sicht steuersubjektbezogen auf die jeweilige Auslandskörperschaft zu beziehen (zB Ermittlung der Niedrigbesteuerung, der Drittelgrenzen, des Unternehmensschwerpunkts), daher beziehen sich auch die Bestimmung zum Verlustausgleich sowie die nachfolgend beschriebene Wartetastenregelung auf die jeweils betrachtete, beherrschte Auslandskörperschaft (vgl auch Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 [59]).


55

Siehe dazu schon weiter oben Punkt 2.5.


56

Gem Art 8 Abs 1 der ATAD können Verluste des Unternehmens oder der Betriebsstätte gemäß nationalem Recht vorgetragen und in den nachfolgenden Steuerzeiträumen berücksichtigt werden (vgl dazu Schilcher/Knesl in Renner/Strimitzer/Vock, KStG [31. Lfg Dezember 2018] § 10a Tz 259).


57

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 5 Z 3; vgl dazu auch Petritz/Petritz-Klar, Paradigmenwechsel im Konzernsteuerrecht (Teil II), taxlex 2018, 368 (372 f).


58

Klarstellung, vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 6 Z 1 mit Verweis auf § 2 Z 1 der VO BGBl II 2004/295 zum Methodenwechsel bis 31. 12. 2018.


59

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 6 Z 2 mit Verweis auf die in der VO BGBl II 2004/295 aufgestellten Kriterien Kapitaleinsatz, Arbeitskräfteeinsatz und Wertschöpfung.


60

Anders als im Anwendungsbereich der VO BGBl II 2004/295 ist ausschließlich auf den (unmittelbaren) Unternehmensschwerpunkt der Auslandsgesellschaft selbst abzustellen. Nicht ausgeschüttete Einkünfte von Enkelgesellschaften sind für die Beurteilung nicht heranzuzuziehen (vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 6).


61

Vgl dazu oben Punkt 3.2.


62

Im Begutachtungsentwurf war die Regelung noch als "Muss"-Bestimmung textiert.


63

Vgl Stellungnahme der KSW, zu § 6 Z 2.


64

So Schilcher/Knesl, RdW 2019, 54 (60).


65

ME müsste sich der Betrachtungszeitraum allerdings entsprechend verkürzen, wenn die Beteiligungsdauer sieben Jahre unterschreitet oder die Einstufung als internationale Schachtelbeteiligung weniger als sieben Jahre lang bestanden hat.


66

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 7 Z 2.


67

Die Erfassung von Beteiligungserträgen richtet sich - abgesehen von Fällen einer phasengleichen Bilanzierung- nach dem Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses (vgl KStR 2013, Rz 1169).


68

Vgl Erläuterungen zum VO-Entwurf, zu § 9, jedoch ohne explizite Einschränkung auf den Methodenwechsel.


Artikel-Nr.
ÖStZ 2019/127

07.03.2019
Heft 4/2019
Autor/in
Sabine Kanduth-Kristen

Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M., StB, ist Universitätsprofessorin am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Abteilung für Betriebliches Finanz- und Steuerwesen und Mitglied der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre (FAST).

Publikationen:
Jakom – EStG-Kommentar13 (2020; gemeinsam mit Marco Laudacher, Christian Lenneis, Ernst Marschner und Hermann Peyerl), Internationales Steuerrecht2 (2019), Bilanzposten-Kommentar (2017; Herausgeberschaft gemeinsam mit Gudrun Fritz-Schmied), Rechtsformgestaltung2 (2016; Herausgeberschaft gemeinsam mit Petra Hübner-Schwarzinger), Insolvenz und Steuern2 (2000; gemeinsam mit Herbert Kofler) sowie weitere Bücher und zahlreiche Aufsätze in Sammelbänden und Fachzeitschriften.