Mit dem Steuerreformgesetz 2005 ist die Berücksichtigung ausländischer Verluste ausdrücklich gesetzlich geregelt worden; § 2 Abs 8 EStG sieht dabei ua auch eine spätere „Nachversteuerung“ berücksichtigter ausländischer Verluste vor. Die „Nachversteuerung“ ist nach Wartungserlass zu den EStR 2000 „dreifach gedeckelt“.
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