2006 überraschte der 9. Senat des OGH damit, dass aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessung von Abfertigungen hinsichtlich Gewinnbeteiligungen und sonstigen Jahresbonifikationen nicht die für die letzten 12 Monate gebührenden, sondern allein die in diesem Zeitraum fälligen Vergütungen zu berücksichtigen seien.1 Infolge berechtigter rechtlicher Kritik ist er nun zu jener Einbeziehungsmethode zurückgekehrt, die allgemein bei allen Entgelten, die für längere Zeiträume als einen Monat gebühren, angewendet wird.2 Dabei zeigt der Anlassfall die materiellen Unterschiede drastisch auf und macht damit den Widerstreit zwischen einfacher Abrechnung und materieller Sachgerechtigkeit deutlich.
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