Sind Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgestaltet, stellt sich die Frage, wie Agrargemeinschaften im Abgabenrecht zu behandeln sind.
Agrargemeinschaften, die nach Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG kraft landesgesetzlicher Flurverfassungsgesetze (wie zB das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz) gegründet worden sind, haben die Qualität von Körperschaften öffentlichen Rechts (so ausdrücklich zB § 34 Abs 3 TFLG) und als solche das öffentliche Interesse an "einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft" (so zB § 1 TFLG) zu wahren.
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