Erkenntnisse des EuGH

Aktienveräußerung, die nicht ihren ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft hat oder nicht eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer

Bearbeiterin: Mag. Andrea Ebner Bundesfinanzgericht

§

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 2, Art 9 und Art 168

UStG 1988: § 12

#

EuGH 8.11.2018, C-502/17, C&D Foods Acquisition ApS
gegen Skatteministeriet
ECLI:EU:C:2018:888

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Artikel-Nr.
ÖStZB 2020/24

17.02.2020
Heft 4/2020