Eine neue UGB-Schwellenwerte-Verordnung (UGB-SchweVO) bringt Entlastung für tausende Unternehmen in Millionenhöhe laut Pressemitteilung des Justizministeriums. Die vom BMJ gemäß § 221 Abs 7 und § 246 Abs 4 UGB verabschiedete Verordnung bewirkt eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für die Einteilung von Unternehmensgrößen (zuletzt mit dem RÄG 2014, siehe dazu Papst in ÖStZ 2015/210). Abhängig von der Größe eines Unternehmens erfolgt die diesbezügliche Einteilung.
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