In bestimmten Situationen haben zwei oder mehrere Unternehmer die Ausfuhr von Gegenständen nachzuweisen.
Beispiel: Ein Gegenstand wird beim Unternehmer A1 in Österreich erworben und - im Auftrag des Käufers - bei den Unternehmern A2 und A3 (beide in Österreich) einer Be- oder Verarbeitung unterzogen. Anschließend wird der Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet.
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Mag. Elisabeth Plank ist Fachexpertin in der Zentralen Fachstelle (Zentrale Services) der Bundesfinanzverwaltung. Darüber hinaus ist sie als Vortragende und Fachautorin auf dem Gebiet der Umsatzsteuer tätig.