Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen im Körperschaftsteuerrecht und im Bereich der Umgründungen durch das im Nationalrat beschlossene Steuerreformgesetz 2020.
In Anlehnung an europarechtliche Vorgaben wird in § 6b Abs 1 Z 6 KStG 1988 zusätzlich normiert, dass die für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiG) vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nur insofern zur Anwendung gelangen, als im auf die Veräußerung einer Beteiligung folgenden Wirtschaftsjahr mindestens ein Betrag in Höhe der sich aus der Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns ergebenden Steuerersparnis an die Anteilsinhaber der MiFiG ausgeschüttet wird.1 Zudem wird der begünstigte Finanzierungsbereich des § 6b Abs 2 KStG 1988 auf Unternehmen eingeschränkt, die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf2 noch keine zehn Jahre gewerblich tätig sind (Z 2). Eine weitere Beschränkung betrifft Unternehmen, die zu Unrecht staatliche Beihilfen erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt haben (Z 4). In diese Unternehmen darf keine Investition erfolgen.
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