Um die einheitliche Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und die einheitliche Auslegung von DBA sicherzustellen, schließen Steuerverwaltungen zweier Länder häufig sogenannte Konsultations- bzw Verständigungsvereinbarungen ab. Diese verwaltungsseitigen Verständigungen würden in Deutschland als Rechtsverordnungen kundgemacht. In Österreich gebe es ein Mischsystem aus Verständigungen, die in Erlassform kundgemacht werden, und Rechtsverordnungen zu DBA.
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