Aus Anlass der Verhandlungen mit der Schweiz zur Revision des DBA-Schweiz wurden auch grundsätzliche Fragen der Abkommensauslegung
einvernehmlich geregelt. Im Folgenden werden die in Protokollform vereinbarten Auslegungsfragen - ausgenommen die kursiv angefügten Anmerkungen - im Originalwortlaut wiedergegeben:
Im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung wird erwogen, Einrichtungen, die unter einer Mindestdauer von 12 Monaten bestehen, im Allgemeinen nicht als Betriebsstätten zu behandeln. Beide Seiten sind sich einig, dass das Überschreiten der Mindestfrist von 12 Monaten im Allgemeinen zu einer Betriebstätte führt und dass eine Betriebstätte nur dann vorliegt, wenn die Verfügungsmacht über die Einrichtungen besteht.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.